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recht.de :: Thema anzeigen - Art.55 Satz 2 (Bayern) Entlassung vom Unterricht
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Art.55 Satz 2 (Bayern) Entlassung vom Unterricht

 
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jougetsu
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.09.2006
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: 08.04.08, 17:56    Titel: Art.55 Satz 2 (Bayern) Entlassung vom Unterricht Antworten mit Zitat

(2) 1 Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler einer Schule, die keine Pflichtschule ist, längere Zeit ohne ausreichende Entschuldigung dem Unterricht fern, so kann die Schule nach erfolgloser Erkundigung und vorheriger schriftlicher Ankündigung in angemessener Frist das Fernbleiben einer Austrittserklärung gleichstellen.
2 Die Schulpflicht bleibt davon unberührt.



Was versteht man unter ausreichender Entschuldigung? (Reicht ein Telefonat bzw. ein Fax?)

Muss bevor eine Frist gesetzt wird, eine schriftliche Ankuendigung erfolgen?


dankeschoen ..
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mitternacht
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 08.04.08, 19:15    Titel: Re: Art.55 Satz 2 (Bayern) Entlassung vom Unterricht Antworten mit Zitat

jougetsu hat folgendes geschrieben::
Was versteht man unter ausreichender Entschuldigung? (Reicht ein Telefonat bzw. ein Fax?)
Telefonat reicht nicht - das gerät in Vergessenheit und ist nicht nachweisbar. Fax ginge - je nach Schule.

Zitat:
Muss bevor eine Frist gesetzt wird, eine schriftliche Ankuendigung erfolgen?
Die Fristsetzung erfolgt als schriftliche Ankündigung, das steht doch im Gesetz.
_________________
mitternächtliche Grüße.


Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser. Teufel-Smilie

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