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(2) 1 Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler einer Schule, die keine Pflichtschule ist, längere Zeit ohne ausreichende Entschuldigung dem Unterricht fern, so kann die Schule nach erfolgloser Erkundigung und vorheriger schriftlicher Ankündigung in angemessener Frist das Fernbleiben einer Austrittserklärung gleichstellen.
2 Die Schulpflicht bleibt davon unberührt.
Was versteht man unter ausreichender Entschuldigung? (Reicht ein Telefonat bzw. ein Fax?)
Muss bevor eine Frist gesetzt wird, eine schriftliche Ankuendigung erfolgen?
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