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Nehmen wir einmal an, eine RS-Versicherung kündigt einem Mitglied wegen Schadenshäufigkeit (außerordentlich) vor Ablauf der vertraglichen Laufzeit.
Hat der Versicherungsnehmer trotzdem noch NACH erfolgter Kündigung einen Anspruch auf Rechtsschutz, für einen Vorfall der sich auf einen Zeitpunkt bezieht, zu dem noch Versicherungsschutz bestand ?
Danke schonmal für eventuelle Antworten. _________________ Gruß: Z.
der versicherer kann ausserordentlich frühestens zum ablauf eines monats kündigen. für während der versicherungsdauer eingetretene schäden muss der versicherer eintreten. voraussetzung ist natürlich, dass keine obliegenheit (meldung des schadens unverzüglich nach kenntnis) verletzt wurde.
der versicherer kann ausserordentlich frühestens zum ablauf eines monats kündigen. für während der versicherungsdauer eingetretene schäden muss der versicherer eintreten. voraussetzung ist natürlich, dass keine obliegenheit (meldung des schadens unverzüglich nach kenntnis) verletzt wurde.
Wenn es bei dem "Versicherungsfall" um eine Schadensersatzklage geht, deren Ursache noch während der Vertragsdauer entstanden ist. Der Versicherungsnehmer sich jedoch erst nach Kündigung des Versicherers dazu entschließt, diese Klage anzustrengen und deshalb die Angelegenheit erst jetzt der Versicherung meldet.
Würde das den eine "Obliegenheitsverletzung" darstellen ?
Es hätte ja nichts gebracht, wenn der VN die Sache gleich nach Entstehen des Anspruchs (vor einigen Monaten) gemeldet hätte, da er ja damals noch nicht die Absicht zu klagen hatte. _________________ Gruß: Z.
ein klarer fall für eine obliegenheitsverletzung!
nimmt der VN es auf seine kappe, nicht gleich dagegen vorzugehen, muss er sich auch zurechnen lassen, dass er nicht gleich seiner obliegenheit nachgekommen ist und daher keinen versicherungsschutz mehr genießt. die frage der obliegenheitsverletzung ist, wann er von dem schaden wusste.
ein klarer fall für eine obliegenheitsverletzung!
Wie wäre es, wenn der VN bei Schadenseintritt zunächst davon ausging, daß er keine weitere rechtliche Handhabe habe und deshalb auch keine Mitteilung an die RS-Versicherung erfolgte. Warum sollte auch ?
Erst Monate später, nach Konsultation eines Anwalts wegen einer anderen Sache wurde der VN von diesem Anwalt darauf aufmerksam gemacht, daß evtl. wegen der anderen Sache noch Schadensersatzforderung geltend gemacht werden können.
Daraufhin dann die Meldung bei der RS-Versicherung.
Hier sehe ich eigentlich keine Obliegenheitsverletzung für den VN. Oder täusche ich mich da ?
Denn der VN nimmt nichts auf seine "eigene Kappe", sondern geht zunächst mal (fälschlich, wie sich später herausstellt) von einer unzutreffenden Rechtslage aus.
Nachdem er rechtlich aufgeklärt wurde, meldet er den Fall sofort der Versicherung. _________________ Gruß: Z.
gegenfrage: warum maßt sich der vn ursprünglich an, den fall korrekt zu beurteilen, statt einen anwalt zu konsultieren? der schaden war ihm doch bekannt? nur ging er fälschlicher weise davon aus, dass man nix unternehmen könne. jetzt muss er sich halt nunmal seine "weisheit" anrechnen lassen...
schlicht und einfach: mit bekanntwerden des schadens hätte der vn unverzüglich schritte einleiten müssen, um seinen versicherungsschutz nicht zu gefährden. das hat er nicht getan. dass der schadenersatzanspruch begründet und auch noch nicht verjährt ist, spielt hier keine rolle!
gegenfrage: warum maßt sich der vn ursprünglich an, den fall korrekt zu beurteilen, statt einen anwalt zu konsultieren?
Der VN maßt sich eben nich an, einen Fall korrekt zu beurteilen, sondern er geht schlichtweg aufgrund von "Parallelwertung in der Laiensphäre",
zwar von einem schädigenden Ereignis aus, glaubt aber zunächst (gutgläubig), daß dies kein Versicherungsfall sei und unterläßt daher -guten Gewissens- auch eine entsprechende Mitteilung.
Wenn man dies einem VN nachträglich als Verstoß gegen die ARB vorhalten könnte, würde man ja von ihm verlangen, daß er quasi jeden selbst für ihn irrelevanten Lebenssachverhalt, der Versicherung vorsichtshalber meldet, auch wenn er der Ansicht sei, daß überhaupt keine Eintrittspflicht der Versicherung bestünde.
Das ist ihm meines Erachtens weder zumutbar, noch kann dies im Interesse einer RS-Versicherung liegen, eine Flut von ganz überwiegend unsinnigen Meldungen zu bekommen.
Eine Obliegenheitsverletzung kann doch eigentlich nur dann vorliegen, wenn der VN vorsätzlich eine Schadensmeldung unterläßt.
Ein Schaden im versicherungstechnischen Sinne kann aber nur der sein, für welchen die Versicherung auch einzustehen hat.
Wenn der VN also einen solchen (gutgläubig) nicht erkennt, kann man ihm wohl kaum eine Obliegenheitsverletzung vorwerfen.
Zitat:
schlicht und einfach: mit bekanntwerden des schadens hätte der vn unverzüglich schritte einleiten müssen, um seinen versicherungsschutz nicht zu gefährden.
Ein Schaden (im versicherungstechnischen Sinn) ist ihm erst Monate später eher beiläufig bei einem Anwaltsgespräch bekannt geworden (s.o.), worauf dieser auch gemeldet wurde. _________________ Gruß: Z.
er geht schlichtweg ... zwar von einem schädigenden Ereignis aus, glaubt aber ... , daß dies kein Versicherungsfall sei und unterläßt daher ... eine ... Mitteilung.
es geht hier nicht um die mitteilung. es geht hier um den schadenersatzanspruch gegenüber dem dritten. die geltendmachung sollte unabhänig davon sein, ob versicherungsschutz besteht. er hätte sich - nach bekanntwerden des schadens - von einem rechtsanwalt beraten lassen können, ob ein schadensersatzanspruch besteht, und im zweiten schritt prüfen können, ober er das kostenrisiko eingeht oder versicherungsschutz hierfür besteht. er hat dies aber nicht getan und sein eigenes urteil gefällt.
ich verstehe nicht, warum wir hier überhaupt herumzackern... wie sie mitteilen, besteht der schadenersatzanspruch zu recht. die kosten des rechtsstreits gehen damit nicht zu seinen lasten, sondern zu lasten des dritten, wenn´s denn richtig angestellt wird. er muss halt in vorleistung gehen... nix anderes hätte die rechtsschutversicherung gemacht. wo ist also das problem?!
es kommt mir eher so vor, als sei der vn einer von den menschen, der friedlich ist, wenn er keine rechtsschutzversicherung hat, aber ein absoluter streithahn ist, sobald er versichert ist. es wird seinen grund haben, warum der versicherer gekündigt hat...
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