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ich bin neu hier und hoffe das mna mir weiterhelfen kann. Ich bin Unterhaltspflichtig und habe wegen Arbeitsplatzverlust eine Abänderungsklage angestrebt um den Titel bzw. Betrag abzusenken. Damit wurde eine RA beauftragt nachdem ich einen Beratungsschein erhielt und weiter reichte an die Kanzlei. Nach Monaten von untätigen sowie falschen Handlungen ist eine Klage eingereicht worden mit der Bewilligung der PKH. Die PKH wurde abgelehnt was mir die Kanzlei auch mitteilte in dem man davon schon ausging das dies passierte. Mir wurde eine Frist eingeräumt in dem ich Rechtsmittel, gegen dieses PKH Entscheidung einlegen konnte. Da ich aber nicht den Finanziellen Rahmen besitze und ich auch davon überzeugt war das mit solch einer Anwältin nicht zu machen, entschied ich mich dagegen.
Nun bekomme ich eine Rechnung mit Gebührenrechnung über Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren.
Mal davon abgesehen das die geleistete Arbeit mehr als üngenügend war, woraus rechtfertigt man diese Kosten.
Zumal ich davon gar nichts wusste. Den PKH Antrag hätte ich auch selber stellen können. Dann kommt hinzu das der Beratungsschein bis zur PKH die Kosten abdeckt lt. RA.
Irgendwie blicke ich da nicht durch.
Möchte gerne wissen woher welche Summen kommen und wofür ein Prüfungsverfahren gemacht wird. Die Kanzlei reicht doch eigentlich die von mir fertigen Unterlagen beim Amtsgericht ein, oder fehlt da etwas in meinem Wissensstand.
Und muss man nicht belehrt werden das bei Ablehnung der PKH ich die Kosten tragen muss. Es ist mir nichts bekannt gewesen, weil dann hätte ich diese selber beim AG eingereicht.
Dann kommt hinzu, wenn ich einen Beratungsschein habe, die PKH beantrage und das weil mir die finanziellen Mittel fehlen, wie soll ich dann bitte solche Summen aufbringen die man mir in Rechnung stellt.
Hoffe jemand kann eine oder mehrere Antworten geben.
Die Kanzlei will dafür, dass Sie sie im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren vor dem Gericht vertreten hat Geld sehen. Den PKH Antrag hätten Sie alleine wohl eher nicht stellen können, denn damit das Gericht die Erfolgsaussichten prüfen kann muss die Klage mit eingereicht werden. Beratungshilfe umfasst nur die außergerichtlichen / vorgerichtlichen Kosten.
Der Beratungshilfeschein umfasst nur die Beratung bzw. die außergerichtliche Vertretung. Das PKH-Verfahren wird hiervon nicht umfasst. Sofern über das PKH-Verfahren keine weitere Tätigkeit erfolgt, entsteht eine 1,0er Gebühr aus dem entsprechenden Streitwert, vgl. 3335 VV RVG.
Die Antwort von Boblaw ist vollkommen richtig. Wenn man die Erfolgsaussichten der Klage erst mal schriftlich in Form eines Klageentwurfs dargelegt hat, braucht man keinen Anwalt mehr.
Ob über dieses Kostenrisiko aufgeklärt werden muss, darüber streiten sich die Geister. Ich mache es immer, wobei ich eh meistens die 1,0-Gebühr als Vorschuss verlange, so dass sich die Aufklärung erübrigt. Man kann auch argumentieren: Es steht im Gesetz und es ist ja wohl klar, dass ein Anwalt als Unternehmer bei Ablehnung eines "Antrages" nicht umsonst gearbeitet hat.
BTW: Der Anwalt schuldet nur eine Dienstleistung, keinen Erfolg..... _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
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