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Verfasst am: 05.04.08, 12:15 Titel: Probleme mit eigenem Rechtsanwalt
Ein Mandant hat mit seinem Rechtsanwalt eine Honorarvereinbarung in 3 verschiedenen Prozessen getroffen. Festgelegt wurden deutlich höhere Gebühren als sie in der RVG festgelegt sind.
Der Mandant ist der Überzeugung, alle Rechnungen bereits bezahlt zu haben. Der Rechtsanwalt erklärt, dass dies nicht so sei und droht, den nächsten Gerichtstermin nicht wahrzunehmen, wenn die Rechnungen nicht vollständig bezahlt sind.
Rechtsanwalt und Mandant vereinbaren nach einer Stellungnahme des Mandanten zu den Rechnungen ein Gespräch. Der Rechtsanwalt will daran weitere Personen teilnehmen lassen, erklärt aber nicht, welche. Er nimmt auch nicht Stellung gegenüber dem Mandanten in bezug auf dessen Stellungnahme zu den Rechnungen.
Wie soll sich der Mandant verhalten? Muss er es hinnehmen, dass bei einem Gespräch, bei dem es nur über die Honorarvereinbarungen und Rechnungen geht, weitere Personen teilnehmen? Kann er verlangen, dass der Rechtsanwalt ihm vor dem Gespräch seine Ansicht der Dinge wenigstens skizziert? Kann der Rechtsanwalt tatsächlich einem Gerichtstermin fernbleiben (ist ein Landgericht, also ist ein Rechtsanwalt erforderlich), weil es Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Anwaltshonorare gibt?
Für Antworten wäre ich wirklich sehr dankbar!!!!
Verfasst am: 05.04.08, 12:50 Titel: Re: Probleme mit eigenem Rechtsanwalt
maxelinia hat folgendes geschrieben::
Muss er es hinnehmen, dass bei einem Gespräch, bei dem es nur über die Honorarvereinbarungen und Rechnungen geht, weitere Personen teilnehmen?
Da es sich bei diesen Personen sicherlich um andere Anwälte aus der Kanzlei handelt - ja.
Zitat:
Kann er verlangen, dass der Rechtsanwalt ihm vor dem Gespräch seine Ansicht der Dinge wenigstens skizziert?
Erbitten - ja. Verlangen - nein.
Zitat:
Kann der Rechtsanwalt tatsächlich einem Gerichtstermin fernbleiben (ist ein Landgericht, also ist ein Rechtsanwalt erforderlich), weil es Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Anwaltshonorare gibt?
Schon schwerer zu beantworten. Grundsätzlich kann der Anwalt seine weitere Tätigkeit von der Bezahlung des Honorares abhängig machen. Was er nicht darf ist, dem Mandanten heute zu sagen: Zahl' mir jetzt mein Honorar, sonst gehe ich morgen nicht zum Termin. Zum Thema "Mandatskündigung zur Unzeit" siehe hier. _________________ Karma statt Punkte!
In einem Fall bezieht sich die Honorarvereinbarung nicht auf die Kanzlei, sondern auf den Rechtsanwalt persönlich. Was geht es da andere Personen an, welche Vereinbarungen der Mandant mit seinem Anwalt trifft?
Der Rechtsanwalt hat dem Mandanten etwa 2 Wochen vorher erklärt, er werde den Termin nur wahrnehmen, wenn die Rg. bezahlt sind. Das mit der Unzeit trifft da wohl eher nicht zu, oder?
Bezüglich des Gesprächs hat der Anwalt auch nicht gesagt, welche Personen er am Gespräch teilnehmen lassen will.
Wie soll sich der Mandant nun verhalten? Er steht immerhin in ziemlicher Abhängigkeit vom Rechtsanwalt...
In einem Fall bezieht sich die Honorarvereinbarung nicht auf die Kanzlei, sondern auf den Rechtsanwalt persönlich. Was geht es da andere Personen an, welche Vereinbarungen der Mandant mit seinem Anwalt trifft?
Welche Gründe eine Rolle spielen mögen, kann dahingestellt bleiben. Vielleicht hat der Anwalt ja schon einschlägige negative Erfahrungen mit solchen Gesprächen gesammelt und wünscht die Anwesenheit eines Zeugen, der im Notfall den Gesprächsinhalt wiedergeben kann. Aber das ist nur Spekulation und im Übrigen latte.
Weil: Der Anwalt ist dazu berechtigt, den Ausgleich seiner Honorare zu fordern, bevor er weiter tätig wird. Sucht der Mandant das Gespräch, um Unklarheiten zu beseitigen, muss der RA auf dieses Verlangen nicht eingehen. Macht er das gleichwohl, kann er auch die Spielregeln festsetzen.
Ob das eine vertrauensbildende Angelegenheit ist, möchte ich nicht beurteilen.
maxelinia hat folgendes geschrieben::
Der Rechtsanwalt hat dem Mandanten etwa 2 Wochen vorher erklärt, er werde den Termin nur wahrnehmen, wenn die Rg. bezahlt sind. Das mit der Unzeit trifft da wohl eher nicht zu, oder?
Das wiederum hängt von der Angelegenheit ab. Ist diese so komplex, dass man 1000 Aktenordner durchforsten muss, um den Sach- und Streitstand zu verstehen, wäre das wohl zur Unzeit. Ansonsten wohl eher nein.
maxelinia hat folgendes geschrieben::
Wie soll sich der Mandant nun verhalten?
Warum hat der Mandant denn Probleme mit der Anwesenheit von Zeugen? Er kann sich ja auch solcher bedienen..!? _________________ Null Komma
***
nix
Wenn der Rechtsanwalt für einen Rechtsstreit eine Honorarvereinbarung trifft, in der er nur gerichtlich beauftragt wurde, kann er doch schon mal nicht die Geschäftsgebühr abrechnen. Im vorliegenden Fall wurde vereinbart, dass abweichend vom RVG eine 1,0 Gebühr für den Fall der Beweisaufnahme entsteht und abgerechnet wird. Der Mandant hat ca. 4200,-- € in einem Rechtsstreit bezahlt mit Streitwert 10.400,-- €.
Hinzu kommt ein weiterer Rechtsstreit, in dem der Rechtsanwalt an einer vom Gericht vorgeschlagenen Mediation teilgenaommen hat, mit der Geschäftsgebühr abgerechnet. Meines Wissens verursacht eine gescheiterte Mediation doch gar keine Kosten? Eine Klage lag zu dem Zeitpunkt schon längst vor, die Mediation kann demnach doch auch keine außergerichtlichen Kosten verursachen?
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