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Der Preis muß ZWINGEND angegeben werden !
Gut sichtbar für jeden.
Ob dies nun im Preisauszeichnungsgesetz steht oder anderswo, entzieht sich meiner Kenntnis.(bin nur Laie)
Ich weiß aber, daß die Tel-Tarife zwingend angegeben müssen, damit der Verbraucher weiß, welche Kosten auf ihn zukommen.
Ist ja eigentlich auch logisch....oder würdest du die "Katze im Sack kaufen?" und nachher bei der Rechnung in Ohnmacht fallen wollen ?
Meines Wissen nach, gelten für die 08105er-Ruf-Nummern von
0,12 Euro pro Gesprächsminute aus dem deutschen Festnetz der Anbieter X.
ab aufwärts
Jonas, die tatsächlichen Kosten müssen genannt werden, sonst könnte es sein, daß Abmahnungen ins Haus flattern von allen Seiten.
(Wettbewerbszentrale, Abmahnvereine, Anwälte, Verbraucherschutz etc.)
Wenn man sich privat eine 0900 Telefonnummer zulegt und diese verbreitet dann muss man die Kosten angeben. Dies ergibt sich wohl aus dem Verbraucherschutz. Wenn ich nun diese Nummer Firmen gebe (Preisausschreiben, Abos, usw.) oder Behoerden, muss ich dann auch Preise angeben. Wenn mich von dort einer anruft ist das ja kein Verbraucher, sondern ein Geschaeftsmann, Angestellter oder Beamter.
Tja.....ich habe jetzt auf die Schnelle die entsprechenden Gesetzestexte nicht zur Hand.
Doch soviel kann ich mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" sagen:
Privat oder nicht privat, ist völlig egal.
IMMER dann, wenn "Umsätze" laufen, also wenn KOSTENPFLICHTIGE Sonderdienste abgerechnet werden (und 0900 ist ein Sonderdienst!) muß der Preis genannt werden.
Zwingend ! Weil vom Normaltarif abweichend !
Es ist m.E. nach völlig unerheblich, WER den Dienst nutzt und WOZU.
Nicht umsonst müssen 0900er bei der Bundesnetzagentur registriert sein.
Das hat seinen Grund. Es gibt Anbieter, die falsch abrechnen, entgegen ihrer Angabe oder sie haben eben keine Angabe.
SOBALD hier Umsätze laufen, Gewinne erwirtschaftet werden, ist es erst mal als
gewerblich anzusehen und unterliegt den Wettbewerbsgesetzen und nicht nur dem Verbraucherschutz allein !
Alles andere wäre glatte Täuschung und Irreführung des Anrufers, egal, wer da anruft.
OHNE Preisangabe / Tarifangabe KEINE Rechtssicherheit !
Wir leben ja nicht in "Bamm-Buhlu".
Auf welcher Grundlage würden sich den Rechtsstreitigkeiten stützen, sonst ?
Also, alles hat seine Berechtigung. So sehe ich das.
Preis dazu, fertig.
Und der, der keinen Tarif angibt macht sich meiner Meinung nach strafbar, WeIL er verheimlicht, daß sein Tarif vom Normaltarif abweicht !
Das ist nicht in Ordnung.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 09.04.08, 16:20 Titel:
Phönix3 hat folgendes geschrieben::
IMMER dann, wenn "Umsätze" laufen, also wenn KOSTENPFLICHTIGE Sonderdienste abgerechnet werden (und 0900 ist ein Sonderdienst!) muß der Preis genannt werden.
Zwingend ! Weil vom Normaltarif abweichend !P
Es stimmt zwar, daß diese grundsätzlich anzugeben sind.
Die Begründung ist nicht ganz korrekt, denn "Umsätze" fließen auch beim Anruf im normalen Festnetz und einige 0180x-Tarife beteiligen nicht nur den Anbieter *nicht* an den Gebühren, sondern kosten ihn sogar Gebühren.
Die 0900er sind wieder etwas anderes, da diese grundsätzlich den Anbieter an den Gebühren beteiligen. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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ist eine 01805-Nummer ohne Preisangabe eigentlich noch abmahnbar
Nein, wenn man nicht zu Wettbewerbszwecken handelt.
1. "Abmahnbar" ist nur ein wettbewerbsrechtlich unlauteres, unzulässiges und deshalb zukünftig zu unterlassendes Verhalten. Unlauter wäre es nur, die Nummer zu Werbezwecken in irreführender Weise, oder unter Verstoß gegen Vorschriften mit Wettbewerbsbezug zu verwenden.
Eine fehlende Preisangabe dürfte allerdings kaum als Irreführung der Verbraucher anzusehen sein ( es sei denn, der maßgebliche, durchschnittlich informierte, verständige und aufmerksame Verbraucher würde mit dieser Nummer die -irrige- Vorstellung verbinden, bei ihrer Anwahl würden lediglich Kosten wie für eine 'normale' Verbindung anfallen.)
Jedenfalls unlauter im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nr. 11 UWG wäre es jedoch, die marktregelnden Bestimmungen des
§ 66a TKG Wer gegenüber Endnutzern Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Geteilte-Kosten-Dienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Bei Angabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden. Auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ist hinzuweisen. Soweit für die Inanspruchnahme eines Dienstes nach Satz 1 für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus den Festnetzen abweichen, ist der Festnetzpreis mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen anzugeben. Bei Telefax-Diensten ist zusätzlich die Zahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben. Bei Datendiensten ist zusätzlich, soweit möglich, der Umfang der zu übermittelnden Daten anzugeben, es sei denn, die Menge der zu übermittelnden Daten hat keine Auswirkung auf die Höhe des Preises für den Endnutzer.
zu mißachten.
2. Wer außerhalb des Wettbewerbs Geteilte-Kosten-Dienste ( = 0180-Nummern ) anbietet, ohne auf die Kosten hinzuweisen, der kann zwar nicht wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt werden, kann jedoch gemäß
§ 149 Absatz 1 Nr. 13a/13b/13c TKG Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ...
13a. entgegen § 66a Satz 1, 2, 6, 7 oder 8 eine Preisangabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
13b. entgegen § 66a Satz 3 die Preisangabe zeitlich kürzer anzeigt,
13c. entgegen § 66a Satz 4 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
... von der Bundesnetzagentur mit einem drastischen Bußgeld belegt werden,
§ 149 Absatz 2 TKG Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 13 bis 13b ... mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro ... und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden.
Phönix3 hat folgendes geschrieben::
SOBALD hier Umsätze laufen, Gewinne erwirtschaftet werden, ist es erst mal als
gewerblich anzusehen
Eine Verwendung von 0900-Nummern oder von 0180-Nummern bedeutet nicht zwangsläufig, daß der Anbieter deshalb als ein dem UWG unterworfener Gewerbetreibender anzusehen wäre.
z.B. benutzt die Bundesnetzagentur selbst 0180-Nummern, ohne daß die Behörde deshalb 'gewerblich' handeln würde:
Bundesnetzagentur hat folgendes geschrieben::
Bundesnetzagentur - Ansprechpartner und Serviceeinrichtungen
In einer Broschüre zum Nummernmißbrauch hatte die ehemalige Regulierungsbehörde für Telekommunition und Post ( RegTP) übrigens mehrfach 0180-Nummern noch ohne jede Preisangabe benutzt, entgegen ihren (eigenen) Vorschriften:
Bei Beschwerdefällen im Zusammenhang mit Dialern können Sie sich unter
01805-D-I-A-L-E-R
01805-342734
an die RegTP wenden. Dort werden Hinweise auf eventuelle Verstöße entgegengenommen.
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