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kuezi
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Anmeldungsdatum: 25.04.2006
Beiträge: 178

BeitragVerfasst am: 08.04.08, 08:56    Titel: Kunden abwerben Antworten mit Zitat

Wenn z.b X Wohnungen verwaltet und er beauftragt Y, dies für Ihn zu tun. Und Y schreibt nun Kunden des X an und macht für sich Werbung.
Was kann X tun?- ist das unlauterer Wettbewerb? Vertraglich ist nichts geregelt.
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WayneInteressierts
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 13.04.08, 18:41    Titel: Antworten mit Zitat

Unlauterer Wettbewerb ist das m.E. nicht. Allerdings könnte ein Strafbarkeit nach § 17 I UWG in Betracht kommen.

Einen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch sehe ich dennoch, da Y vertragliche Nebenpflichten verletzt.

Bin gespannt, wie ihr das seht.
_________________
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nix
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kuezi
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Anmeldungsdatum: 25.04.2006
Beiträge: 178

BeitragVerfasst am: 13.04.08, 20:57    Titel: Antworten mit Zitat

§ 17 spricht aber von Arbeitnehmern, Angestellten- zählt dazu auch der Auftragnehmer?

Und, wenn § 17 erfüllt ist, dann wäre das Verhalten doch sicherlich unlauter, oder. (jedenfalls, wenn Y MItbewerber wäre)
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 14.04.08, 00:55    Titel: Antworten mit Zitat

§ 17 (1) UWG ist hier m.E. nicht relevant, weil s.o. Ob hier Schadenersatz wegen Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten (oder nebenvertraglichen Pflichten? Lachen ) möglich ist oder (auch) unlauterer Wettbewerb i.S.d. § 3 UWG vorliegt, weiß ich nicht. Bei der erstan Alternative müsste X auch noch einen Schaden nachweisen! Aber so eine Kundenabwerbung ist
1) eine Wettbewerbshandlung
2) unlauter
3) geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil des Mitbewerbers X nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen
Also halte ich § 3 UWG für erfüllt, auch ohne §§ 4-7. Ist aber meine laienhafte Meinung.
_________________
Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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