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Verfasst am: 14.04.08, 11:14 Titel: Name eines gemeinnützigen Vereins
Hi und erstmal vielen Dank für eure Beiträge,
angenommen es gibt einen gemeinnützigen Verein, der einen Namen wie z.B. Kinderinsel hat.
Eines 'Tages kommt ein schreiben mit einer Unterlassungsbitte, da jemand anderes den Namen "kinderinsel" angeblich schützen lassen hat... der Verein hat sein Standortnamen jedoch hinter "kinderinsel" gehängt,
meine Frage ist nun, ob man überhaupt diese allgemein gebräuchlichen Worte schützen lassen kann und ob der Anhang des Standortes diese eventuell gegebene Rechtsverletzung nichtig macht???
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 14.04.08, 13:57 Titel:
1. Natürlich kann man auch ein "allgemeingebräuchliches Wort" schützen lassen (Mars, Kinder, Limone) - nur nicht in den Klassen, in denen es glatt beschreibend ist.
2. Wie ist denn die zeitliche Priorität?
3. Für welche Klassen ist der Begriff denn geschützt?
4. Ist "Kinderinsel" eine eingetragene Marke für Bekleidung, wäre der Vertrieb von Bekleidung auch unter der Marke "Kinderinsel-Berlin" unzulässig (da "Berlin" nicht prägend ist). Gegen den Vertrieb von Kaugummi unter der Bezeichnung "Kinderinsel Bielefeld" könnte sich der Markeninhaber hingegen nicht wehren. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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es sind die klassen 09; 14; 16;18;25;39;41;42;
sowie bildklassen 02.07.25;18.03.25;10.03.10;05.01.12;01.07.06;24.17.01;01.15.24;29.01.12;27.05
geschütz worden
dazu zu sagen ist noch, dass der Verein ein eigenes Logo erstellt hat, dass keinerlei Ähnlichkeit, außer natürlich "kinderinsel" beinhaltet und der Verein ausschließlich Dienstleistung wie kostenlose Fahrradreperatueren, Pausenverpflegung und betreuung von sozial benachteiligter Kinder anbietet.
Michael A. Schaffrath wollte wissen, wann die Marke angemeldet wurde und wann der Verein eingetragen wurde. Wenn der Verein vor der Markeneintragung bereits existiert hat, könnte der Markeninhaber nicht gegen den Verein vorgehen. Umgekehrt könnte vermutlich der Verein aus seinem älteren und dmit besseren Namensrecht aus § 12 BGB die Löschung der Marke erlangen.
Ansonsten müsste mal jemand einen Kommentar zum Markengesetz zur Hand nehmen (ich habe gerade keinen Zugang) und nachsehen, ob die Verfolgung des Zwecks eines Vereins bereits ein Handeln im geschäftlichen Verkehr i.S. des MarkenG darstellt.
also der verein ist wesentlich später eingetragen wurden...
in den dokumenten der anwältin der gegenpartei steht aber unter den klassen nichts von dienstleistungen, die ja aber nicht wirklich den namen kinderinsel tragen, sondern nur von dieser mit ortsangabe angeboten werden...
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