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Verpflichtung des Anwalts zur Prüfung des Sachverhalts

 
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ht-net
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.02.2005
Beiträge: 65
Wohnort: Brackenheim

BeitragVerfasst am: 15.04.08, 08:50    Titel: Verpflichtung des Anwalts zur Prüfung des Sachverhalts Antworten mit Zitat

Nachdem Anwalt A des Klägers (K) den Prozess gegen die Versicherung des K vergeigte wendet sich K an Anwalt B. Anwalt B fordert Anwalt A ohne überhaupt alle Gutachten eingesehen zu haben die die Berufsunfähigkeit des K belegen zur Zahlung des vorgerichtlich durch die Versicherung des K angebotene Abfindungssumme auf.
Nachdem K sich bei Anwalt B deshalb beschwert und auffordert zunächst die BU von K zu überprüfen und diese Gutachten anzufordern kommt es zum Zerwürfnis zwischen K und Anwalt B, weil Anwalt B diesen Fall in dieser Form nicht auf PKH-Basis fortführen will.
Anwalt B legt dann das Mandat nieder. Da Anwalt B den Fall direkt im Anschluss an das vorige Verfahren übernommen hatte, das noch durch Rechtschutz (RS) abgesichert war, rechnet er mehrere tausend EUR über die RS ab. K hatte auch noch mehrere tausend EUR die er für das Verfahren zur Verfügung gestellt hatte. Auch dieses Geld verrechnet Anwalt B weil er ja angeblich den BU-Fall übernommen hatte rechnet er diesen Fall voll ab.

War Anwalt B verpflichtet bevor er Anwalt A auffordert die Summe aus dem vorgerichtlichen Angebot der Versicherung zu bezahlen, den Sachverhalt, insbesondere ob BU beim Kläger vorlag genau zu prüfen? Kann Anwalt B überhaupt für die Ausarbeitung der Klage gegen Anwalt A Gebühren abrechnen wenn K mit dieser Form der Klage garnicht einverstanden ist bevor das Vorliegen der BU nachweislich nicht genau überprüft wurde, weil Anwalt B noch nicht im Besitz aller vorliegenden Gutachten war, weil er diese noch garnicht eingesehen hatte, sondern durch K aufgefordert war, diese bei Gericht anzufordern (aus einem anderen Verfahren).
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 15.04.08, 11:55    Titel: Antworten mit Zitat

Äh, ich verstehe die Fragen nicht so ganz:
Zitat:
Nachdem Anwalt A des Klägers (K) den Prozess gegen die Versicherung des K vergeigte

K ist also der Überzeugung, nachweisen zu können, daß a) er berufsunfähig ist und b) der Prozeß wegen eines Verschuldens von Rechtsanwalt A (worin immer das lag) verloren ging. Er geht deshalb zu Anwalt B, damit dieser gegen Anwalt A wegen des verlorenen Prozesses vorgeht und trägt diesem den Sachverhalt und seine daraus abgeleitete Überzeugung vor. Warum sollte Rechtsanwalt B den von dem K vorgetragenen Sachverhalt anzweifeln und deshalb, bevor er tätig wird, schon sämtliche Unterlagen vorliegen haben? In welcher Welt leben wir, wenn der Rechtsanwalt seinem Mandanten nicht mehr vertrauen kann? Winken

Beste Grüße

Metzing
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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Inkognito
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 24.09.2004
Beiträge: 3898

BeitragVerfasst am: 15.04.08, 12:07    Titel: Re: Verpflichtung des Anwalts zur Prüfung des Sachverhalts Antworten mit Zitat

ht-net hat folgendes geschrieben::
... wenn K mit dieser Form der Klage garnicht einverstanden ist bevor das Vorliegen der BU nachweislich nicht genau überprüft wurde,


Wenn ich mich recht entsinne{ war doch das BU-Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen.

Möglicherweise hat B auch deshalb das Mandat niedergelegt, weil er von der Aussichstlosigkeit einer Schadensersatzklage gegen A überzeugt war.

Inkognito
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ht-net
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Anmeldungsdatum: 23.02.2005
Beiträge: 65
Wohnort: Brackenheim

BeitragVerfasst am: 15.04.08, 13:00    Titel: awaaa Antworten mit Zitat

nene anwalt B war davon überzeugt, dass anwalt A schadenersatzpflichtig ist, weil klar sei dass dass verfahren aufgrund der eindeutigen fristversäumnis verloren war - anwalt B wollte nur den schnellen unkomplizierten weg gehen.... schnelles sicheres geld ist jedem anwalt lieber als komplizierte langwierige verfahren mit viel vorarbeit wenn man doch für wenig vorarbeit dasselbe abrechnen kann wie wenn man die BU komplett prüfen muss - das erfordert ja viel aufwand und wissen in dem rechtsgebiet bu-versicherung
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 15.04.08, 17:32    Titel: Antworten mit Zitat

Das kann ich auch anders formulieren:
Ggfs. ist es besser, den für den Mandanten risikoloseren Weg zu gehen (nämlich das einzufordern, auf das man unzweifelhaft Anspruch hat) als den risikoreichen (auf eine unklare Zahlungsverpflichtung zu klagen und vollständiges oder teilweises Unterliegen zu riskieren).
Abgesehen davon kann er nicht "dasselbe abrechnen", wenn er auf einen kleineren Streitwert klagt.
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DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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ht-net
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.02.2005
Beiträge: 65
Wohnort: Brackenheim

BeitragVerfasst am: 16.04.08, 11:20    Titel: Antworten mit Zitat

Weinen ich sehe schon es ist zu schwierig den vollständigen sachverhalt verständlich zu übermitteln... anwalt B hat doch den fall gegen die BU-Versicherung direkt nach dem vergeigten gerichtstermin übernommen und zuende geführt - hierfür rechnet er ja ab - egal wie die nachfolgende anwaltshaftung geführt wird.

es geht eigentlich prinzipiell nur darum ob/dass anwalt B verpflichtet ist das vorliegen der berufsunfähigkeit zu prüfen (dies konnte er ja nicht getan haben wenn er nicht alle gutachten einsieht) bevor er entscheidet was über die anwaltshaftung erreicht werden soll, nämlich schadenersatz in form der forderung nach der angebotenen abfindungssumme der BU-versicherung "oder" die BU-Rente.
wenn ein anwalt schon für die übernahme des falles gegen die BU-versicherung geld abkassiert dann müsste die prüfung des sachverhalts auch durchgeführt werden?
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ht-net
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Anmeldungsdatum: 23.02.2005
Beiträge: 65
Wohnort: Brackenheim

BeitragVerfasst am: 16.04.08, 12:46    Titel: ..hab was gefunden Antworten mit Zitat

Geschockt hab da was gefunden

Grundsätzliche Pflichten des Rechtsanwaltes sind die lückenlose Sachverhaltsaufklärung.
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