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Verfasst am: 02.03.05, 11:18 Titel: Beschwerde bei der Anwaltskammer, was bringt das?
Nehmen wir an, es läge folgender Fall vor:
In einem familienrechtlichen Verfahren begeht eine Rechtsanwältin R , damals noch Fachanwältin für Familienrecht zuerst einen Parteiverrat, erpreßt sodann den verratenen V , er werde "Kind und Haus", sowie "alles", was er besitzt "verlieren", wenn er sich nicht mit einer schnellen Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres einverstanden erklärt.
V tut das nicht und versucht die Dinge außergerichtlich zu klären. Alle wichtigen Dinge sind in einer R bekannten, gültigen Notarvereinbarung niedergelegt. R ignoriert alle außergerichtlichen Klärungsversuche. V beauftragt einen Anwalt. Dieser wird ebenfalls von R ignoriert. Der Anwalt von V versucht zu verhandeln. R geht darauf ein, hält sich jedoch nicht an das Ergebnis. Der Anwalt von V gibt entnervt auf.
V beauftragt weiteren Anwalt, der es nun schriftlich versucht. R ignroriert auch diesen. Der nächste Anwalt gibt nach einger Zeit ebenso entnervt auf.
V beauftragt nun eine für härtere Fälle bekannte Anwältin, die sofort klagt. R begeht im Verlaufe des Verfahrens mehrere Male Beihilfe zum Prozeßbetrug, stiftet ihre Mandantin sogar zu falscher Versicherung an Eides statt an.
Staatsanwaltschaft klagt Mandantin an.
Als es dann nach 18 Monaten endlich zu den Verhandlungsterminen kommt, ist die Familie ruiniert, die Verfahren laufen zugunsten des V.
Was bringt eine Beschwerde vor der Rechtsanwaltskammer, sofern die Sachverhalte bewiesen werden können?
Verfasst am: 02.03.05, 20:05 Titel: Re: Beschwerde bei der Anwaltskammer, was bringt das?
uzzebuzze hat folgendes geschrieben::
Nehmen wir an, es läge folgender Fall vor:
In einem familienrechtlichen Verfahren begeht eine Rechtsanwältin R , damals noch Fachanwältin für Familienrecht zuerst einen Parteiverrat, erpreßt sodann den verratenen V , er werde "Kind und Haus", sowie "alles", was er besitzt "verlieren", wenn er sich nicht mit einer schnellen Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres einverstanden erklärt.
V tut das nicht und versucht die Dinge außergerichtlich zu klären. Alle wichtigen Dinge sind in einer R bekannten, gültigen Notarvereinbarung niedergelegt. R ignoriert alle außergerichtlichen Klärungsversuche. V beauftragt einen Anwalt. Dieser wird ebenfalls von R ignoriert. Der Anwalt von V versucht zu verhandeln. R geht darauf ein, hält sich jedoch nicht an das Ergebnis. Der Anwalt von V gibt entnervt auf.
V beauftragt weiteren Anwalt, der es nun schriftlich versucht. R ignroriert auch diesen. Der nächste Anwalt gibt nach einger Zeit ebenso entnervt auf.
V beauftragt nun eine für härtere Fälle bekannte Anwältin, die sofort klagt. R begeht im Verlaufe des Verfahrens mehrere Male Beihilfe zum Prozeßbetrug, stiftet ihre Mandantin sogar zu falscher Versicherung an Eides statt an.
Staatsanwaltschaft klagt Mandantin an.
Als es dann nach 18 Monaten endlich zu den Verhandlungsterminen kommt, ist die Familie ruiniert, die Verfahren laufen zugunsten des V.
Was bringt eine Beschwerde vor der Rechtsanwaltskammer, sofern die Sachverhalte bewiesen werden können?
Vielen Dank sagt im voraus
der
uzzebuzze
ach ja die alten Geschichten von der bösen Anwältin, die die noch bösere Ex-Ehefrau vertritt und beide sich gemeinsam mit der Welt und allen Gerichten gegen den armen Ex-Ehemann, diesmal namens V, verschwören.....wurde uns als Kindern noch aus den Märchenbüchern der Gebrüder Lorenz/Niehenke vorgelesen.....
Theorie: Da hier bereits eine lange Liste von Straftaten als bewiesen unterstellt ist: Ja, das würde rein rechtlich die RAin die Zulassung kosten. Strafverfahren hätte Sie auch an der Backe. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Ah, ich "unterstellte" aber schon, daß die Gerichte hier auf Seiten des V stehen und entsprechend zu seinen Gunsten entschieden haben.
Das Märschen passt also nicht.
Mir geht es darum zu erfahren, ob eine Beschwerde bei der Anwaltskammer überhaupt hilfreich dafür wäre, die R aus dem weiteren Verfahren heraus zu bekommen.
Um die Zulassung der R geht es hier natürlich nicht; dies wäre zu aufwändig und brächte dem V keinen Vorteil.
Wie würde die Ra-Kammer verfahren, sofern die Beschwerde nebst Beweismitteln dort eingeht?
Strafanträge gegen die R wurden bislang nicht gestellt (s. o.).
Dann wärs doch sinnvoll, erstmal Strafanzeige zu stellen. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Die hier vetretende wirklich ausgezeichnete Anwältin des V hat davon abgeraten.
Die Kammer sei effektiver und ein Teil könne vom V sowieso nicht angezeigt werden, weil er z. B. für eine ebenso von R begangene Gebührenunterschreitung nicht anzeigefähig sei.
Die Anwältin des V möchte auch nicht in das Verfahren involviert werden, obwohl sie die rechtliche Würdigung des V absolut teilt, weil sie mit der R auch weiterhin in einer Kleinstadt zusammen arbeiten müsse, wenn für V die Sachen längst erledigt seien.
V will tatsächlich nicht mehr erreichen, als dass R nicht weiter vertritt.
Was mir immer wieder auffällt, ist der völlig unpassende Sarkasmus (siehe Zickzack) von Leuten, die anscheinend null Ahnung haben, aber meinen, mit wenig schlauen Bemerkungen Aufmerksamkeit erhaschen zu können. Wenn Sie nichts zu sagen haben, dann einfach Klappe halten.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 03.03.05, 22:41 Titel:
uzzebuzze hat folgendes geschrieben::
Mir geht es darum zu erfahren, ob eine Beschwerde bei der Anwaltskammer überhaupt hilfreich dafür wäre, die R aus dem weiteren Verfahren heraus zu bekommen.
Da auch Verfahren innerhalb der RAK nicht mit Lichtgeschwindigkeit erledigt werden, ist ein kurzfristiges "Rauskegeln" der R wohl nur schwer realisierbar.
Alles unterhalb eines Entzuges der Zulassung ist ebenfalls nicht geeignet, und ob dafür die Beweise ausreichen, ist dann noch zu prüfen. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Daraus folgt, daß V quasi gezwungen wäre, strafrechtlich vorzugehen und damit mehr Schaden anrichtete, als erforderlich wäre, um sein Ziel zu erreichen.
Schon am Telefon wurde dem V mitgeteilt, daß man bei Vorliegen einer begründeten und insoweit belegten schriftlichen Beschwerde "sofort" tätig werden würde, da "die Sache wie eine üble Geschichte" klinge und ein Kind betroffen sei.
Es wurde ein Zeitfenster von nur drei Wochen erwähnt, weil zunächst die Zustellung zur Stellungnahme an die betroffene R erfolgen und deren Entgegnung abgewartet werden müsse.
Könnte denn die Kammer sozusagen im Rahmen einer "e. V." die Mandatsniederlegung "befehlen"?
Besagte Anwältin R hat den V im familienrechtlichen öffentlichen Termin wg Trennungsunterhaltes gestern in Gegenwart der Richterin als "Messie" beschimpft, nachdem die Familienrichterin einen Beschluß zu seinen und zu Gunsten des bei ihm verbliebenen Kindes gefaßt hatte, weiterhin sich auch für die ebenso notgedrungen durch V erhobene "Entrümpelungsklage" als zuständige Richterin im Zivilverfahren erklärt hatte.
V hat gegen R eine einstweilige Unterlassungsverfügung beantragt.
Der Einzelrichter hat einen Verhandlungstermin sehr kurzfristig bestimmt.
Wie soll V sich verhalten, welche Anträge stellen?
Gegen welche Vorschriften hat R verstoßen?
Irgendwelche Vorschläge, wie V die R aus dem Verfahren heraus bekommt?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 10.03.05, 14:54 Titel:
> Besagte Anwältin R hat den V im familienrechtlichen öffentlichen Termin wg Trennungsunterhaltes gestern in Gegenwart der Richterin als "Messie" beschimpft,
Da googele man mal zum Thema Grenzen zwischen "harter Auseinandersetzung" und "Beleidigung". Ich sehe das hier noch als im Rahmen des Zulässigen befindlich an, da Verfahren - insbesondere im Scheidungsrecht - immer etwas "heftiger" geführt werden, was auch von den obersten Gerichten als angemessen beurteilt wurde.
> V hat gegen R eine einstweilige Unterlassungsverfügung beantragt.
Welches Inhalts denn?
> Wie soll V sich verhalten, welche Anträge stellen?
Rechtsberatung im Einzelfall ist hier nicht zulässig. Und warum beantragen Sie etwas, wenn Sie nicht wissen, wie Sie es durchziehen sollen? Warum lassen Sie sich nicht anwaltlich vertreten?
> Gegen welche Vorschriften hat R verstoßen?
IMO gegen keine.
> Irgendwelche Vorschläge, wie V die R aus dem Verfahren heraus bekommt?
Auf der Grundlage keine Chance.
Das wäre ja auch schlimm, wenn eine Partei den Gegenanwalt rauskegeln könnte, weil er ihr "zu scharf" (was oft auch "zu gut" bedeutet) ist. _________________ DefPimp: Mein Gott
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Inhalt:
Der AG wird verboten zu behaupten und zu verbreiten, daß der AS ein "Messie" ist.
ansonsten Ordnungsgeld im Ermessen des Gerichtes
Kosten AG
Die RA des V hat dies bereits in der Verhandlung deutlich gerügt und als Beleidigung bezeichnet. Es war vorher vereinbart, daß sie nicht gegen R vorgehen muß, weil Kleinstadt. R ist als hysterisch bekannt.
R war sauer, weil sie das TU-Verfahren für ihre Mandantin verloren hat und die selbe Richterin sich noch in diesem Termin auch im HR-Verfahren als zuständig erklärte, in welchem V wiederum Kläger ist und auf Beseitigung von Unrat gegen die Ehefrau klagt, den diesen extra angeschleppt und verteilt hatte, damit sie duch V "herausgeworfen" werde. Beseitigungskosten lt. Angebot Fachfirma ca. 8.000€ + ca. vier Container.
Als die Richterin der R wegen ihrer "Verweigerungshaltung" Vorwürfe machte, ist R ausgetickt. Das geht schon seit bald zwei Jahren so.
V will Sachlichkeit und seine Ruhe.
Schaden bisher gut 130.000€ und ein schwer angeschlagenes Kind (beim V).
Acht Zivilverfahren mit vorher klarem Ausgang durch wirksame, selbst von R nicht bestrittene Notarvereinbarung, vier Strafverfahren...
Was ist denn an einer Beleidigung so gut?
Bringt das etwa das Verfahren zum Abschluß?
Muß sich das ein Prozeßbeteiligter gefallen lassen?
Gilt das Strafrecht in Scheidungssachen nicht?
Gehören Beleidigungen zur Pflicht der Sachlichkeit des Anwaltes?
V möchte wissen, wie er sich in dem Termin verhalten soll, damit dieser Zirkus aufhört und es möglich wird, Probleme sachlich und irgendwann auch endlich zu lösen.
Weitere Vorschläge, die Bremse R "herauszukegeln" sind ausdrücklich erwünscht!
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 15.03.05, 14:12 Titel:
Ich halte "Messie" nicht für eine Beleidigung; erst recht nicht, wenn damit im Scheidungsverfahren eine bestimmte Charakterisierung der Gegenseite erfolgen soll.
Wie gesagt, es gibt zu diesem Komplex höchstrichterliche Urteile, nach denen im Scheidungsprozeß auch eine, nennen wir es "ans Unsachliche grenzende", Argumentation zulässig ist.
Man stelle sich umgekehrt vor, jede Behauptung der Form "... kümmert sich nicht richtig um die Kinder" würde bereits zu einem §§186, 187 hochstilisiert. _________________ DefPimp: Mein Gott
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