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Uwe Müller Interessierter
Anmeldungsdatum: 06.03.2007 Beiträge: 15
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Verfasst am: 16.04.08, 11:31 Titel: Prognoseunterricht negatives Ergebnis |
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In diesem Jahr fand im April in NRW zum zweiten Mal der Prognoseunterricht statt. Was können Eltern machen, deren Kind eine Hauptschulempfehlung hatte und den Prognoseunterricht nicht bestanden hat, um dem Kind doch noch den Gang zur Realschule zu ermöglichen?
Stellen wir uns vor, bis dato liegt noch kein entsprechender Bescheid des Schulamtes vor, allerdings eine schriftliche Absage, mit dem Hinweis, sich zu den Tatsachen bis zum 29.04.08 zu äußern.
Wie sollten sich Eltern hier verhalten?
Gruss
M. |
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mitternacht FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 22.05.2005 Beiträge: 6331 Wohnort: Franken
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Verfasst am: 16.04.08, 12:49 Titel: |
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Möglichkeit a) Kind an einer Gesamtschule anmelden. Bei entsprechendem Leistungsniveau kann das Kind mehr oder weniger "automatisch" in den Realschulzweig gelangen.
Möglichkeit b) Kind geht auf die Hauptschule; nach der Erprobungsstufe (Klassen 5 und 6) ist bei entsprechenden Leistungen ein Wechsel auf die Realschule oder Aufbaurealschule ebenfalls möglich; außerdem kann dies bei jeder Versetzung geprüft werden.
Wir hatten die Diskussion schon einmal ähnlich, hier: http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=137275&highlight=prognoseunterricht _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau! |
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Uwe Müller Interessierter
Anmeldungsdatum: 06.03.2007 Beiträge: 15
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Verfasst am: 16.04.08, 13:53 Titel: |
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Danke mitternacht,
den Threadt hatte ich gesucht, aber nicht gefunden.
Möglichkeit a) fällt flach, da die Anmeldetermine vorbei sind und die Gesamtschule nicht von einem öffentlichen Verkehrsmittel in angemessener Zeit erreicht werden kann.
Gruss
M. |
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Uwe Müller Interessierter
Anmeldungsdatum: 06.03.2007 Beiträge: 15
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Verfasst am: 16.04.08, 14:04 Titel: |
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Was bedeutet denn genau dieser Passuss im Schreiben der Schulaufsichtsbehörde:
Zitat:
Zitat: | Bevor ich einen entsprechenden Bescheid erteile gebe ich Ihnen gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen Gelegenheit, sich bis zum 29.04.2008 zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
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Gruss
M. |
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Old Piper FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 2538
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Verfasst am: 16.04.08, 14:30 Titel: |
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Das ist eine Anhörung. Finden Sie im § 28 VwVfG bzw. als vermutlich gleich lautende Vorschrift irgendwo im Schulgesetz Ihres Bundeslandes (VwVfG ist hier nicht einschlägig, aber ich kenne die NRW-Landesgesetze nicht).
Es wird hier mitgeteilt, welche Entscheidung im vorliegenden Fall beabsichtigt ist und Gelegenheit gegeben, sich dazu vorher zu äußern. Hier können ggf. Argumente vorgebracht werden, die die Behörde veranlassen könnten, evtl. doch noch eine andere Entscheidung zu treffen. _________________ MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig. |
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Uwe Müller Interessierter
Anmeldungsdatum: 06.03.2007 Beiträge: 15
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Verfasst am: 16.04.08, 17:42 Titel: |
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Also ist dies wie ein Hintertürchen zu verstehen, in dem betroffene Eltern noch für ihr Kind argumentieren können.
Würde da eine Begründung reichen die in etwa folgende Punkte beinhaltet
- Geschwisterkinder sind ebenfalls auf der gewünschten Realschule mit gutem bis sehr gutem Erfolg und hatten damals auch nur eine Hauptschulempfehlung
- Prognoseunterricht wurde mehrfach von einem Fünften Schuljahrklasse gestört, weil dort noch wichtiges Unterrichtsmaterial geholt werden mußte.
- Sohn sei bedingt durch die Krankheit der Mutter im letzen Jahr bislang nicht genug gefördert worden.
- Leistung des Sohnes hätten sich in den letzten Wochen erheblich gesteigert
Oder sollte man erst einmal schauen, Was zum "einstimmigen" Beschluß der drei Lehrer ausschlaggebend war? Wie könnte da der genaue Wortlaut sein?
Gruss
M. |
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Old Piper FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 2538
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Verfasst am: 16.04.08, 18:41 Titel: |
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Also das geht jetzt schon deutlich in Richtung Rechtsberatung. Und die ist hier weder möglich noch erlaubt.
Nur so viel: Mit 'erst mal schauen' kommen Sie im Anhörungsverfahren nicht weiter. Als nächstes kommt nämlich der Bescheid. _________________ MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig. |
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Uwe Müller Interessierter
Anmeldungsdatum: 06.03.2007 Beiträge: 15
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Verfasst am: 16.04.08, 19:40 Titel: |
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Danke Old Piper,
der Wink mit dem Zaunpfahl ist hier angekommen.
Gruss
M. |
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Planloser FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 29.06.2007 Beiträge: 231
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Verfasst am: 18.04.08, 20:32 Titel: |
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Die Behörde führt eine Anhörung gemäß § 28 VwVfG (NRW) durch, d.h. dass Ihnen vor der endgültigen Entscheidung (schriftlicher Bescheid) Gelegenheit gegeben wird, sich noch einmal zu äussern.
Eingereicht werden könnten, ärztliche Atteste, falls der Schüler z.B. nur deshalb schlecht abgeschnitten hat, da er vielleicht ein halbes Jahr gesundheitsbedingt gefehlt hat. Psychologische Gutachten, etc. pp.
Es geht um eine längerfristige Prognose; nicht ausschließlich um den jetzigen Lernstand.
Da können Sie argumentieren, was Ihnen nunmal einfällt - mehr nicht.
Wenn dann ein Bescheid erlassen wird, der nicht den Wünschen entspricht, so kann dagegen Widerspruch eingelegt werden. Hilft das nicht, so kann gegen den Bescheid/Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden. Wenn nicht absolut ersichtlich ist, dass schwere Bewertungs- oder Formfehler vorliegen, würde ich davon abraten. Bis jetzt ist kein Fehler ersichtlich. (persönliche Laienmeinung; zum Anwalt gehen.)
Grüße _________________ Ich hab keine Ahnung. |
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