Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Anmeldungsdatum: 19.04.2008 Beiträge: 6 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 19.04.08, 17:29 Titel: Mal wieder Kosten
Guten Tag,
ich habe eine Frage zu Anwaltskosten, da es sich um Verwaltungsrecht handelt und es keinen Streitwert gibt wurde ich aus Tabellen und Hinweisen aus dem Netz leider nicht wirklich schlau.
Follgendes:
ich möchte gegen die ausbildungsprüfungsordnung meines schulzweiges vorgehen.
ich möchte einen Anwalt zur hilfe nehmen.
das ganze wird höchstwahrscheinlich auf eine klage bzw, eilverfahren beim VG hinauslaufen.
wie berechnen sich die anwaltskosten in diesem fall? wie teuer wird "der spaß"?, Wie ist die Rechtslage?
Ne, im Ernst. Wer keine Kohle hat der kann dort direkt nen Antrag unterschreiben für Beratungskostenbeihilfe. Später gibts dann den Antrag auf Gerichtskostenbeihilfe.
Anmeldungsdatum: 19.04.2008 Beiträge: 6 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 19.04.08, 18:35 Titel:
nein ich beziehe bafög - und war auch mit beratungshilfeschein beim anwalt der meinte allerdings das er zwar beraten kann, aber nicht tätig wird da es finanziell nicht aureicht... er sprach von ca 800-900euro. die frage ist natürlich ob das alles ist oder das verfahren noch dazu kommt?
Problem bei der Beratungshilfe ist, dass der Anwalt für die Beratung 30 € vom Amtsgericht und 10 € vom Mandanten erhält. Dafür kann man zur Not (wenn sich Beratungshilfemandate sonst im Rahmen halten) auch mal in so einer exotischen Materie ne Stunde beraten. Die außergerichtliche Tätigkeit nach außen würde gerade mal 40 € mehr bringen. Dies ist bei schwierigen Sachverhalten nur wirtschaftlich, wenn man hinterher über Prozesskostenhilfe im gerichtlichen Verfahren wieder etwas mehr verdient. Der Anwalt darf zwar einen Fall nicht wegen Beratungshilfe ablehnen, aber sonstige Gründe sind da schnell vorgeschoben....
Problem bei der Prozesskostenhilfe: Es reicht nicht, ein geringes Einkommen zu haben. Man muss auch mit der Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg haben. Da dies oft vom Gericht auch anders gesehen wird, kann der Anwalt für den PKH-Antrag auch eine 1,0 Gebühr als Vorschuss nehmen.
Im Verwaltungsrecht gibt es einen Streitwertkatalog:
hier könnte "sonstige berufseröffnende Prüfungen" passen: Streitwert 15.000,- €
D.h. möglicher Vorschuss für PKH-Antrag: 566,- € zzgl. USt.
Kostend es eigenen Anwalts bei gerichtlicher Vertretung ohne PKH und ohne außergerichtliche Tätigkeit: 1707,- € (ohne Reisekosten u. ä.)
Da ab 3.000,- € Streitwert die Schere zwischen PKH und Standardgebühren weit außeinanderklafft, sollte man sich durchfragen, welcher Anwalt die Sache auf PKH machen wuerde.... _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.