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Schulausschluss nach Internetaussagen

 
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Susanne 24
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.04.2008
Beiträge: 22
Wohnort: Kempten

BeitragVerfasst am: 21.04.08, 12:35    Titel: Schulausschluss nach Internetaussagen Antworten mit Zitat

Hallo liebe Kolllegen,

habe ein Problem und weiß nicht, wie die Rechtslage ist. Folgendes: Mein Sohn (16) hat im Internet in einem Intranetforum eine etwas unqualifizierte Aussage über einen Lehrer gemacht. Dies ist jetzt schon ein Vierteljahr her und nun erst herausgekommen. Der betroffenen Lehrer ist beleidigt und droht mit Anklage und Rechtsstreit. Die Schulleitung will eine Woche Schulausschluss verhängen. Allerdings haben sich sehr viele Schüler desselben Gymnasiums in diesem Forum gemeldet und ähnliches geschrieben, aber mein Sohn soll damit bestraft werden. Ist das zulässig? Wie sieht es da KM in Bayern?
Wo finde ich eventuell noch Informationen? Soll man sich gegen einen Schulausschluss als Eltern wehren? Wie sieht dei Rechtslage aus? Wer bestimmt die Länge oder die Rechtfertigung für einen Schulausschluss?

Vielen Dank für Eure Hilfe.
Eine betroffene Mama
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mitternacht
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 21.04.08, 13:32    Titel: Re: Schulausschluss nach Internetaussagen Antworten mit Zitat

Susanne 24 hat folgendes geschrieben::
Hallo liebe Kolllegen,

habe ein Problem und weiß nicht, wie die Rechtslage ist. Folgendes: Mein Sohn (16) hat im Internet in einem Intranetforum eine etwas unqualifizierte Aussage über einen Lehrer gemacht. Dies ist jetzt schon ein Vierteljahr her und nun erst herausgekommen. Der betroffenen Lehrer ist beleidigt und droht mit Anklage und Rechtsstreit. Die Schulleitung will eine Woche Schulausschluss verhängen.
Das heißt nicht "Schulausschluss" sondern "Unterrichtsausschluss". Wen die Woche vorbei ist, geht er ja wieder zur Schule. Bayern: Ordnungsmaßnahmen sind im BayEUG Art. 86 festgelegt:
Zitat:

Art. 86
Ordnungsmaßnahmen als Erziehungsmaßnahmen

(1) Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen können nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern getroffen werden, soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen.

(2) 1 Ordnungsmaßnahmen sind:

1. der schriftliche Verweis durch die Lehrkraft oder die Förderlehrerin bzw. den Förderlehrer,
2. der verschärfte Verweis durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter,
3. die Versetzung in eine Parallelklasse der gleichen Schule durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter,
4. der Ausschluss in einem Fach für die Dauer von bis zu vier Wochen durch den Schulleiter,
5. der Ausschluss vom Unterricht für drei bis sechs Unterrichtstage, bei Berufsschulen mit Teilzeitunterricht für höchstens zwei Unterrichtstage, durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter
6. der Ausschluss vom Unterricht für zwei bis vier Wochen ab dem siebten Schulbesuchsjahr durch die Lehrerkonferenz,
6a. der Ausschluss vom Unterricht für mehr als vier Wochen, längstens bis zum Ablauf des laufenden Schuljahres bei Hauptschulen und Hauptschulstufen der Förderschulen ab dem siebten Schulbesuchsjahr bzw. bei Berufsschulen sowie Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung durch die Lehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Hinblick auf mögliche Leistungen nach Maßgabe des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
7. bei Pflichtschulen die Zuweisung an eine andere Schule der gleichen Schulart auf Vorschlag der Lehrerkonferenz durch die Schulaufsichtsbehörde,
8. die Androhung der Entlassung von der Schule durch die Lehrerkonferenz,
9. die Entlassung von der Schule durch die Lehrerkonferenz (Art. 87),
10. der Ausschluss von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten durch das zuständige Staatsministerium (Art. 88). 2 Eine Ordnungsmaßnahme in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(3) 1 Andere als die in Absatz 2 aufgeführten Ordnungsmaßnahmen sowie die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegenüber Klassen oder Gruppen als solche sind nicht zulässig. 2 Körperliche Züchtigung ist nicht zulässig.

(4) 1 Gegenüber Schulpflichtigen in Berufsschulen und in Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen, sind die Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nrn. 6 und 6a nicht zulässig. 2 Gegenüber Schulpflichtigen in Pflichtschulen sind die Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nrn. 8 bis 10 nicht zulässig. 3 Die Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nrn. 8 und 9 sind jedoch gegenüber Schulpflichtigen in Berufsschulen, die in keinem Ausbildungsverhältnis stehen, sowie gegenüber Schulpflichtigen zulässig, die die Hauptschule nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht besuchen.

(5) 1 Die Ordnungsmaßnahme der Versetzung in eine Parallelklasse (Absatz 2 Nr. 3) kann auch neben den Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nrn. 1, 2, 4, 5, 6, 6a und 8 angewandt werden. 2 Im Fall einer Ordnungsmaßnahme nach Absatz 2 Nr. 6, 6a oder Nr. 8 entscheidet über eine zusätzliche Ordnungsmaßnahme nach Absatz 2 Nr. 3 die Lehrerkonferenz.

(6) 1 Bei einer Ordnungsmaßnahme nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 6a kann die Schulaufsichtsbehörde, im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Hinblick auf mögliche Leistungen nach Maßgabe des Achten Buches Sozialgesetzbuch, auch entscheiden, dass

1. die Vollzeitschulpflicht der Schülerin bzw. des Schülers mit Ablauf des achten Schulbesuchsjahres beendet wird,
2. nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht nach Nr. 1 auch die Berufsschulpflicht beendet wird, wenn die Schülerin oder der Schüler noch nicht in die Berufsschule oder die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung aufgenommen ist,
3. die Berufsschulpflicht beendet wird, wenn die Schülerin oder der Schüler bereits in die Berufsschule oder die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung aufgenommen ist.

2 Die Entscheidung nach Satz 1 Nrn. 1 und 3 erfolgt auf Antrag der Lehrerkonferenz. 3 Sie setzt voraus, dass das Verhalten der Schülerin bzw. des Schülers den Bildungsanspruch der Mitschülerinnen und Mitschüler schwerwiegend und dauerhaft beeinträchtigt oder im Fall des Satzes 1 Nr. 2 eine solche Beeinträchtigung im Berufsschulunterricht zu erwarten wäre. 4 Art. 88 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 5 Die zuständigen schulischen Beratungsfachkräfte sind von der Lehrerkonferenz vor der Antragstellung gutachtlich zu hören; die Stellungnahme ist der Schulaufsichtsbehörde zusammen mit dem Antrag zu übermitteln.

(7) Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 4 sind nur zulässig, wenn der Schülerin oder der Schüler durch schwere oder wiederholte Störung des Unterrichts in diesem Fach, Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nrn. 6 bis 10 sind nur zulässig, wenn der Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet hat.

(8) Außerschulisches Verhalten darf Anlass einer Ordnungsmaßnahme nur sein, soweit es die Verwirklichung der Aufgabe der Schule gefährdet.

(9) 1 Vor der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen können schulische Beratungsfachkräfte hinzugezogen werden. 2 Es ist der Schülerin bzw. dem Schüler, bei Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nrn. 3 bis 10 zusätzlich auch den Erziehungsberechtigten der Schülerin bzw. des Schülers, Gelegenheit zur Äußerung zu geben, bei Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nrn. 6a bis 10 auf Antrag persönlich in der Lehrerkonferenz. 3 Die Schülerin oder der Schüler und die Erziehungsberechtigten können eine Lehrkraft ihres Vertrauens einschalten. 4 Bei der Einleitung des Anhörungsverfahrens sind die Berechtigten auf das Antragsrecht nach Satz 2 und die Möglichkeiten nach Satz 3 hinzuweisen.

(10) 1 Bei Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Nrn. 6, 6a, 7 und 8 wirkt auf Antrag eines Erziehungsberechtigten der Schülerin oder des Schülers oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers der Elternbeirat mit. 2 Die Stellungnahme des Elternbeirats ist bei der Entscheidung zu würdigen. 3 Entspricht die Lehrerkonferenz nicht der Stellungnahme des Elternbeirats, so ist dies gegenüber dem Elternbeirat zu begründen; im Fall der Ordnungsmaßnahme nach Absatz 2 Nr. 7 ist die Stellungnahme des Elternbeirats dem Vorschlag der Lehrerkonferenz an die Schulaufsichtsbehörde beizufügen.

(11) 1 Vor Erlass von Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 6a und Abs. 6 übermittelt die Schulleitung bzw. die Schulaufsichtsbehörde die Entscheidung der Lehrerkonferenz nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 6a bzw. deren Antrag nach Abs. 6 Satz 2 dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe; bei Maßnahmen nach Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 teilt die Schulaufsichtsbehörde dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ihren Entschluss zur Verkürzung der Berufsschulpflicht mit. 2 Dessen Einvernehmen gilt als erteilt, wenn er nicht binnen der Frist nach Satz 3 widerspricht. 3 Die Frist beträgt bei Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 6a zwei Wochen, bei Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 6 vier Wochen nach Zugang der Mitteilung nach Satz 1.

(12) 1 Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Ordnungsmaßnahme nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 6a und die Beendigung der Schulpflicht nach Abs. 6 nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers, der Erziehungsberechtigten, des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, des Elternbeirats, wenn dieser nach Abs. 10 an der Ordnungsmaßnahme mitgewirkt hat, und der schulischen Beratungsfachkräfte aufheben, wenn neue Tatsachen bekannt geworden sind, die erwarten lassen, dass die Schülerin oder der Schüler nicht mehr ein den Ausschluss bzw. die Beendigung der Schulpflicht begründendes Verhalten zeigen wird. 2 Die Beendigung der Berufsschulpflicht ist aufzuheben, wenn ein Ausbildungsverhältnis aufgenommen wird und eine Berufsschulpflicht nach Art. 39 Abs. 2 Satz 1 besteht.

(13) 1 Gefährdet eine Schülerin oder ein Schüler durch ihr bzw. sein Verhalten das Leben oder in erheblicher Weise die Gesundheit von Schülerinnen bzw. Schülern oder Lehrkräften, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Schülerin oder den Schüler längstens bis zur Vollziehbarkeit einer Entscheidung über schulische Ordnungsmaßnahmen, über die Überweisung an eine Förderschule, eine Aufnahme in eine Schule für Kranke oder in eine andere Einrichtung, in der die Schulpflicht erfüllt werden kann, auch bei bestehender Schulpflicht vom Besuch der Schule ausschließen, sofern die Gefahr nicht anders abwendbar ist. 2 Die Schulaufsichtsbehörde, der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Polizei, die Erziehungsberechtigten und die zuständigen schulischen Beratungsfachkräfte sind unverzüglich zu informieren. 3 Wird wegen desselben Sachverhalts auch eine Ordnungsmaßnahme nach Abs. 2 Satz 1 Nrn. 5, 6 oder 6a getroffen, soll die Zeit des Ausschlusses vom Schulbesuch nach Satz 1 auf die Dauer der Ordnungsmaßnahme angerechnet werden.

(14) Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 10 sowie gegen Maßnahmen nach Abs. 13 Satz 1 entfällt.

(15) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen, insbesondere bei der Anhörung der Beteiligten und bei der Feststellung des Sachverhalts, sowie sonstigen Erziehungsmaßnahmen zu regeln; als Erziehungsmaßnahme kann bei nicht hinreichender Beteiligung der Schülerin oder des Schülers am Unterricht auch eine Nacharbeit unter Aufsicht einer Lehrkraft vorgesehen werden.


Zitat:
Allerdings haben sich sehr viele Schüler desselben Gymnasiums in diesem Forum gemeldet und ähnliches geschrieben, aber mein Sohn soll damit bestraft werden.
Dass andere sich ebenfalls falsch verhalten haben, ist kein Grund für Straffreiheit. Mal angenommen, ein Mörder bleibt unentdeckt und unbestraft - soll man deshalb alle verurteilten Mörder wieder freilassen? Das kann's ja wohl nicht sein. Es bleibt dem Sohn unbenommen, die anderen Schüler zu denunzieren, damit sie dieselbe Strafe erhalten.

Zitat:
Ist das zulässig? Wie sieht es da KM in Bayern?
Zulässig; siehe BayEUG.
Zitat:
Wo finde ich eventuell noch Informationen?
Vielleicht beim Elternbeirat - oder beim Beratungslehrer.
Zitat:
Soll man sich gegen einen Schulausschluss als Eltern wehren?
Wenn man der Meinung ist, dass die Maßnahme unangemessen oder zu Unrecht erfolgt: Ja.
Zitat:
Wie sieht dei Rechtslage aus?
Siehe oben.
Zitat:
Wer bestimmt die Länge oder die Rechtfertigung für einen Schulausschluss?
Siehe oben: Schulleiter bzw. Schulkonferenz, je nach Dauer.
_________________
mitternächtliche Grüße.


Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser. Teufel-Smilie

Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
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Susanne 24
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.04.2008
Beiträge: 22
Wohnort: Kempten

BeitragVerfasst am: 21.04.08, 14:42    Titel: Was heißt hierbei angemessen? Antworten mit Zitat

Danke für die ausführliche Antwort. Aber trotzdem steht jetzt die Frage im Raum: was heißt angemessen? Es gab keinen Verweis oder verschärften Verweis oder etwas ähnliches. Ist dann ein Schulausschluss von einer Woche wegen 1 Satz ( tatsächlich mit 10 Wörtern) angegemssen? Denunzieren liegt meinem Kind und mir nicht, dass ist nicht okay und der Vergleich mit dem Mörder ist etwas drastisch, aber korrekt.

Wo sind denn hier tatsächlich angemessene Werte zu finden? Wenn ich die Liste richtig lese, dann ist Schulausschluss erst später dran und nicht gleich zu Beginn als erste Maßnahme. Ich denke allerdings auch, dass hier eher eine Abschreckung erzielt werden soll und damit versucht sein soll, dass das Thema eingegrenzt wird. Da aber der Lehrer sehr viel darüber spricht, ist es jetzt schon weit über die Schule hinaus bekannt und so eine schwierige Angelegenheit an sich.

Wir als Eltern haben soziale Dienste in der Schule vorgeschlagen statt eines Ausschlusses, der ausser dem Fernbleiben der Kinder ja keinerlei pädagogischen Sinn hat.

Gibt es eine Infostelle in Bayern, die da weiterhilft?

Mit dem Vertrauenslehrer habe ich schon in der vergangenen Woche gesprochen ohne dass er mir eine konkrete Hilfestellung zeigen konnte.

Vielen Dank aber nochmals für die Infos.
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mitternacht
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 21.04.08, 15:16    Titel: Re: Was heißt hierbei angemessen? Antworten mit Zitat

Susanne 24 hat folgendes geschrieben::
Danke für die ausführliche Antwort. Aber trotzdem steht jetzt die Frage im Raum: was heißt angemessen? Es gab keinen Verweis oder verschärften Verweis oder etwas ähnliches. Ist dann ein Schulausschluss von einer Woche wegen 1 Satz ( tatsächlich mit 10 Wörtern) angegemssen?
Das kommt auf den Satz an. Wollte man einem Lehrer Pädophilie unterstellen, würde dafür auch ein Satz von 4 Worten genügen. Und als verleumdeter Lehrer würde ich da nicht nur schulische Ordnungsmaßnahmen ergreifen, sondern auch strafrechtliche. Anders sieht es aus, wenn es ein "dialektbedingtes" Missverständnis ist: Für den Kollegen aus Schwaben kann das Wort "Depp" eine mehr oder weniger tödliche Beleidigung sein, während dasselbe Wort vom Schüler vom Bayerischen Untermain schon fast als "Kompliment" verwendet wird. Hier könnte ein Gespräch sehr helfen, die Missverständnisse auszuräumen.

Zitat:
Wo sind denn hier tatsächlich angemessene Werte zu finden? Wenn ich die Liste richtig lese, dann ist Schulausschluss erst später dran und nicht gleich zu Beginn als erste Maßnahme.
Je nach "Schwere" der Tat wird halt das Strafmaß angepasst. Wenn die Meinungen der Schulleitung, des Lehrers und des Schülers weit auseinander liegen, dann sollte man vielleicht mal das Gespräch suchen. "Uneinsichtigkeit" und "sich-nicht-entschuldigen" oder "fehlende Reue" wirken nicht nur im Strafrecht, sondern auch im Schulrecht als "strafverschärfend". In der Schule kommt ja auch noch der Erziehungsauftrag hinzu - wobei (von Seiten der Schule) auch überlegt werden muss, ob eine zu harte Strafe nicht eine Trotzreaktion hervorrufen kann, und das wäre dann genau das Gegenteil dessen, was eigentlich beabsichtigt war.

Zitat:
Ich denke allerdings auch, dass hier eher eine Abschreckung erzielt werden soll und damit versucht sein soll, dass das Thema eingegrenzt wird. Da aber der Lehrer sehr viel darüber spricht, ist es jetzt schon weit über die Schule hinaus bekannt und so eine schwierige Angelegenheit an sich.
Hat ein Gespräch Lehrer - Schüler stattgefunden? Waren die Eltern dabei? Vielleicht sollte man dem Lehrer mal klar machen, dass er jetzt genau das tut, was er dem Schüler übel nimmt - üble Nachrede. Mein Vorschlag wäre, dass sich Schulleiter (als denjenigen, der die Strafe "verhängt"), der betroffene Lehrer und der Schüler mal zusammensetzen und sachlich miteinander reden.

Zitat:
Wir als Eltern haben soziale Dienste in der Schule vorgeschlagen statt eines Ausschlusses, der ausser dem Fernbleiben der Kinder ja keinerlei pädagogischen Sinn hat.
Was sollen "soziale Dienste" sein? Wo soll da der Lerneffekt für den Schüler sein? Der "pädagogische Sinn" eines Unterrichtsausschlusses ist z. B. der, dass der Schüler den Stoff der versäumten Schultage eigenständig nachlernen muss; er also merkt, wie schwierig das ohne Lehrer ist, so dass er die Arbeit der Lehrer besser würdigen kann.
Zitat:
Gibt es eine Infostelle in Bayern, die da weiterhilft?
Regional unterschiedlich. Hier sind die meisten verlinkt: http://www.schulberatung.bayern.de/schulberatung/index.asp
Zitat:
Mit dem Vertrauenslehrer habe ich schon in der vergangenen Woche gesprochen ohne dass er mir eine konkrete Hilfestellung zeigen konnte.

Wäre er denn möglicherweise bereit, als Gesprächsleiter und Mediator in einem vermittelnden Gespräch zu fungieren?
_________________
mitternächtliche Grüße.


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