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versteckte Zusatzkosten bei Pauschalreise wg Billigfluglinie

 
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palone
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 20.04.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 20.04.08, 12:23    Titel: versteckte Zusatzkosten bei Pauschalreise wg Billigfluglinie Antworten mit Zitat

Hallo, bei einer Pauschalreise, für die bei der online Buchung ein 'Gesamtpreis incl aller Nebenkosten' angegeben war, musste ich am Flughafen beim einchecken bei der genutzten 'Billig' -Fluglinie Extrakosten in erheblicher Höhe für aufgegebenes Gepäck bezahlen. Es handelte sich insgesamt für Hin- und Rückflug um 300 EURO, die an Ort und Stelle zu entrichten waren. Wir waren 2 Erwachsene und ein 2-jähriges Kind und hatten pro Person 15KG Reisgepäck für unsere 10-tägige Reise, das Gepäck war in zwei Koffern. Diese Extrakosten will ich vom Reiseveranstalter zurückerstattet bekommen.
Frage: wie ist die Rechtslage; u.a. bezüglich der Fristen. Gilt hier auch die Einmonatsfrist wie bei Reisemängeln? Danke /PAL
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report
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 3541
Wohnort: Im schönen Rheintal

BeitragVerfasst am: 20.04.08, 13:11    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn bei Abschluss der Buchung nicht auf die Gepäckgebühren hingewiesen wurde und auch nichts gleichlautendes in den AGB oder der Buchungsbestätigung steht, würde ich sagen, dass der Veranstalter hier in der Pflicht steht.

War auf den Reisedokumenten/Flugscheinen etwas bzgl. der erlaubten Gepäckmenge angegeben ?
_________________
Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
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palone
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 20.04.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 20.04.08, 17:11    Titel: Antworten mit Zitat

report hat folgendes geschrieben::
Wenn...nichts gleichlautendes in den AGB oder der Buchungsbestätigung steht, ...

War auf den Reisedokumenten/Flugscheinen etwas bzgl. der erlaubten Gepäckmenge angegeben ?


Es gab später bei den Flugunterlagen der Fluglinie einen Hinweis auf eine 'Koffergebühr' und 15KG /Person, allerdings sind diese nicht kombinierbar, d.h. wenn drei Personen mit zwei Koffern mit je 22,5 KG Gewicht reisen, sprengt das zwar nicht die rechnerische Gesamtgrenze, aber zwei Mal die Einzelgrenze von 15 KG/Person. Jedes Kilo Übergepäck wird dann mit 10 EURO berechnet. Unsere 2-jährige Tochter hätte einen eigenen 15 Koffer schleppen müssen...

Alles sehr praxisfremd und die Regeln sind erst nach ausführlicher Recherche nach der Buchung auffindbar gewesen; vor Abschluss wie gesagt kein Wort ausser ' Gesamtpreis incl aller Nebenkosten'. Diese Bestätigung habe ich schriftlich.

Wie seht Ihr die Rechtslage bezüglich der Einstufung der Angelegenheit als Reisemangel und der einmonatigen Reklamationsfrist.

Meine Vermutung ist, dass der Reiseveranstalter nur deshalb so günstige Preise anbietet, weil er mit solchen Methoden, bzw Billigfliegern mit versteckten Kosten, arbeitet und die Kunden bewusst über diese Zusatzkosten im Unklaren lässt. M.E könnte sowas als Betrug oder Verstoss gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) gewertet werden.

Wie seht Ihr das? Danke & Gruss /PAL
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mosaik
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 20.04.08, 20:10    Titel: Antworten mit Zitat

Halten wir einmal auseinander:

a) dass alle grundsätzlich notwendigen Gebühren, also auch der Transport von 15 kg pro Person an Gepäck inbegriffen waren

b) hätte man drei Koffer je 15 kg gebracht, so hätten drei Personen ohne Aufpreis reisen können - richtig?

wenn b) zutrifft: der Reiseveranstalter hat, wenn ich richtig lese, die Information bzgl. der Gepäckhandhabung seiner Fluglinie schriftlich informiert.

Wenn der Veranstalter wie @report schon schrieb, in seiner Ausschreibung einen Hinweis auf das maximale Freigepäck pro Person verwiesen hat, bleibt einzig die Frage strittig, ob ein Hinweis auf die - gängige - Praxis bei Billigflügen bereits im Beratungsgespräch hätte erfolgen müssen oder ob es als ausreichend anzusehen wäre, dass der Kunde vor Abflug über die Handhabung schriftlich informiert wurde.

Wenn oben genannte Überlegungen klar sind, lassen sich weitere Schritte wie innerhalb der einmonatigen Frist den Mangel zu melden. Wobei ich meine, im Falle, dass das alles so zutrifft wie geschrieben, es sich hier nicht um einen Reisemangel handelt, sondern um einen Schadenersatzforderung. Und die, wenn ich recht informiert bin, können auch in Deutschland später noch nachgereicht werden (in diesem Punkt bin ich mir aber insoferne nicht sicher, als man trotzdem die Einmonatsfrist beachten müsste).

Meint
Peter
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Tine2
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.06.2005
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 22.04.08, 20:52    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
bei einer online-Buchung wird es wohl kaum ein Beratungsgespräch gegeben haben.
Viele Plattformen bieten das MIXEN an und stellen dann einfach (irische?)- Flüge und Hotels zusammen unabhängig davon, daß dann andere Regeln gelten.
Also: entweder besser lesen oder ordentlich beraten lassen.
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