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Verfasst am: 21.04.08, 22:28 Titel: Drei Fragen in Bezug auf das Schulrecht
Guten Tag,
ich bin Schüler einer 11. Klasse eines Gymnasiums in Schleswig-Holstein, hätte drei Fragen über die aktuelle Rechtslage und wäre erfreut über eine direkte Verlinkung zu den jeweiligen Paragraphen, soweit so etwas vorliegen sollte...
1. Darf eine Lehrkraft eine Klassenarbeit an einem Samstagvormittag nachschreiben lassen? Welche Faktoren sind da relevant? Benötigt sie dazu eine bestimmte Erlaubnis, da ja normalerweise die Schulzeit nur von Montag bis Freitag befristet ist?
2. Darf eine Lehrkraft zusätzlich Stunden an den Stundenplan anhängen, weil man irgendwie mal verspätet zum Unterricht erschienen ist oder störend war?
3. Darf eine Lehrkraft eine ganze Klasse mit einer kollektiven Strafe bestrafen,
wenn einzelne Schüler nur gestört haben?
Verfasst am: 21.04.08, 22:40 Titel: Bin ich einer Lehrkraft gegenüber verpflichtet ...
Hallo,
Bundesland: Schleswig Holstein
Schule: Gymnasium
Frage: Wenn meine Lehrerin die mündl. Noten verkündet (knapp vor den Zeugnissen) und man sich vorher einschätzen soll ( laut, vor der Klasse), und ich mich dann weigere mich einzuschätzen, darf die Lehrerin dann auch verweigern mir die mündl. Noten zu sagen? Ist eine Lehrkraft nicht dazu verpflichtet immer dem Schüler seinen bisherigen Notenstand zu sagen?
Zu Frage 1:
Ein Nachschreibetermin an einem Samstag, der gewöhnlich kein Unterrichtstag ist, ist grundsätzlich möglich, insbesondere nach Absprache mit dem betroffenen Schüler und weiteren Absprachen, u.a. mit dem Hausmeister. Ansonsten kann die Schulkonferenz für diesen oder andere Fälle grundsätzliche Beschlüsse fassen:
Das Schulgesetz Schleswig-Holsteins sagt:
Zitat:
§ 63
Aufgaben und Verfahren der Schulkonferenz
Die Schulkonferenz beschließt im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über [...]
(17) die Festlegung der täglichen Unterrichtszeit und die Zahl der Unterrichtstage in der Woche und die Daten der beweglichen Ferientage,
Zu Frage 2:
Die Lehrkraft darf. Kommt ein Schüler irgendwie häufiger zu spät oder fehlt irgendwie unentschuldigt oder stört irgendwie häufiger den Unterricht können irgendwie auch konkrete Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden, die irgendwie unangenehmer sein könnten als das Nachsitzen (Pardon:Nacharbeiten).
Das Schulgesetz Schleswig-Holsteins sagt:
Zitat:
§ 25
Maßnahmen bei Erziehungskonflikten
(1) Die Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule ist vor allem durch pädagogische Maßnahmen zu gewährleisten. In die Lösung von Konflikten sind alle beteiligten Personen einzubeziehen. Zu den Maßnahmen bei Erziehungskonflikten gehören insbesondere gemeinsame Absprachen, die fördernde Betreuung, die Förderung erwünschten Verhaltens, das erzieherische Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler, die Ermahnung, die mündliche oder schriftliche Missbilligung, die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, die Schülerin oder den Schüler Fehler im Verhalten erkennen zu lassen, das Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern und die zeitweise Wegnahme von Gegenständen
Zu Frage 3:
Kollektivstrafen sind grundsätzlich verboten, es sei denn das Fehlverhalten ist jedem einzelnen zuzuordnen.
Zu Frage 4:
Da dem Schüler offenbar sehr an datenschutzrechtlichen Bestimmungen gelgen ist, würde ich dem Lehrer empfehlen, Noten grundsätzlich nur am vorgesehenen Eltern- bzw. Schülersprechtag im Einzelgespräch mitzuteilen. Grundsätzlich haben Schüler in Schleswig-Holstein offenbar nur Anspruch auf ein Zeugnis. Ansonsten umfassen entsprechende Informationen des Lehrers in der Regel lediglich allgemeine Hinweise auf den aktuellen Leistungsstand eines Schülers, nicht aber Mitteilungen über konkrete Zeugnisnoten zu jedem beliebigen Zeitpunkt. Dafür sind eben Sprechtage vorgesehen.
Anmeldungsdatum: 19.09.2007 Beiträge: 135 Wohnort: N R W
Verfasst am: 23.04.08, 02:49 Titel:
Noch mal zum Thema der Klausuren am Samstag:
An zwei mir bekannten Schulen - allerdings in NRW - ist es übich, Nachschreibklausuren auf den Samstag zu legen. Es gibt an diesen üblicherweise freien Tagen keine Kollisionen mit anderen Unterrichtsstunden und wenn sich zudem ein netter Kollge für die Aufsicht findet und auch der Hausmeister mitmacht, ist ein Samstagstermin eine gute Sache.
Zusätzlich zeigt sich, dass seit Bekanntwerden der Regelung, an Samstagen nachzuschreiben, die Versäumnisse der Schüler an den regulären Terminen eigenartigerweise rückläufig sind. Eine rätselhafte Erscheinung, die noch nicht bis ins Letzte erklärt werden konnte. (Vielleicht hat ja jemand eine Idee!?) _________________ Gruß Rainer!
Dürfen Lehrer die festgeschriebene Unterrichtszeit von 45 Min. überziehen?
Und gibt es eine Einhaltefrist zum Korrigieren von Klausuren (z.B. max. 2 Monate) ?
Dürfen Lehrer die festgeschriebene Unterrichtszeit von 45 Min. überziehen?
Ds entscheidet die Schulkonferenz (Schulgesetz § 63). Der Schülersprecher sollte die Entscheidungen kennen - oder wissen, wo man sie nachlesen kann.
Zitat:
Und gibt es eine Einhaltefrist zum Korrigieren von Klausuren (z.B. max. 2 Monate) ?
Nicht Monate, Wochen! Ist aber eine Soll-Vorschrift (in Bayern).
Zitat:
Komme aus Schleswig-Holstein immernoch
Hier habe ich keine zeitliche Begrenzung gefunden. Das heißt aber nicht, dass es sie nicht geben könnte. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Das grundsätzliche Verbot von Kollektivstrafen ist aus meiner Sicht ein allgemeines und grundlegendes Rechtsprinzip. Sicherlich gibt dazu in der Literatur fundierte rechtliche Kommentare, die ich aber nicht kenne. Das Schulgesetz SH zeigt dementsprechend grundsätzlich eine auf den Einzelfall bezogene Sichtweise, insbesondere im Hinblick auf Maßnahmen bei Erziehungskonflikten.
Gegen Kollektivstrafen könnte man daher mit Bezug auf das Schulgesetz argumentieren:
Das Schulgesetz SH sagt:
Zitat:
§ 25 (4) Die Ordnungsmaßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass stehen.
Wenn ein Schüler keinen Anlass für eine Ordnungsmaßnahme gibt, kann es logischerweise auch keine Ordnungsmaßnahme gegen ihn geben. Das gilt grundsätzlich auch für pädagogische Maßnahmen.
Zur Dauer der Unterrichtsstunde:
Der Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 18. Juni 1998 - III 500 - 321.11.4 - (NBLMBWFK.Schl.-H. 1998 S. 233) sagt:
Zitat:
1. Die Dauer einer Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Eine Unterrichtsstunde ist damit als Zeiteinheit und Planungsgröße für die Umsetzung der Stundentafel definiert.
2. Aus pädagogischen, didaktisch-methodischen oder organisatorischen Gründen kann der Unterricht in kleinere oder größere Zeiteinheiten gegliedert sein.
Für grundsätzliche Ausnahmen nach Nr.2 dürfte die Schulkonferenz zuständig sein. Überzieht ein Lehrer gelegentlich ohne entsprechenden Beschluss der Schulkonferenz die Unterrichtszeit, weil die brennend interessierten Schüler noch Fragen über Fragen zum Unterrichtsthema haben, sollte man dafür Verständnis haben. In anderen Fällen könnte ein dezenter Hinweis auf die fortgeschrittene Zeit reichen. Oder ist etwa ernsthaft daran gedacht, den Lehrer der Freiheitsberaubung zu bezichtigen?
Zum Zeitfenster bei Rückgaben von Klausuren:
Im Schulgesetz SH steht nur an einer Stelle etwas über ein entsprechendes Zeitfenster und sie ist als Soll-Vorschrift formuliert (Im Zusammenhang mit möglichen Neuwahlen eines LK, 2 Wochen). Grundsätzlich sollen sie so schnell wie möglich zurückgegeben werden. Auch für SH dürfte aber gelten, dass vor Rückgabe der Klausur keine neue geschrieben werden darf. Ausdrückliche Formulierung habe ich nicht gefunden.
Der Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 18. Juni 1998 - III 500 - 321.11.4 - (NBLMBWFK.Schl.-H. 1998 S. 233) sagt:
Zitat:
1. Die Dauer einer Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Eine Unterrichtsstunde ist damit als Zeiteinheit und Planungsgröße für die Umsetzung der Stundentafel definiert.
2. Aus pädagogischen, didaktisch-methodischen oder organisatorischen Gründen kann der Unterricht in kleinere oder größere Zeiteinheiten gegliedert sein.
Da das Schulgesetz zum einen die übergeordnete Norm und zum anderen neueren Datums ist, dürfte dessen (von mir oben zitierte) Regelung gelten. Allgemein geht die Tendenz dahin, die Schulen weniger zu gängeln und ihnen mehr Eigenständigkeit zu gewähren. So gibt es z. B. in NRW Schulversuche, bei denen Schulen z. B. einen 60-min-Rhythmus oder einen 90-min-Rhythmus anbieten können. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
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Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Wer genau sitzt denn alles in einer Schulkonferenz, wenn ich fragen darf?
Muss diese Schulkonferenz ihre schulinternen Verordnungen dann auch bekanntgeben?
Auf meiner Schule habe ich nämlich, weder auf der Internetseite noch sonst wo, etwas dazu gefunden, lediglich eine Hausordnung, die aber eher auf die räuml. Begebenheiten bezogen ist als auf die legislativen...
Wer genau sitzt denn alles in einer Schulkonferenz, wenn ich fragen darf?
Das Steht in § 62 des Schulgesetzes, da ich oben verlinkt hatte. Lehrer, Eltern und Schüler.
Zitat:
Muss diese Schulkonferenz ihre schulinternen Verordnungen dann auch bekanntgeben?
Die Beschlüsse stehen im Protokoll - das muss die Schule 10 Jahre aufbewahren.
Zitat:
Auf meiner Schule habe ich nämlich, weder auf der Internetseite noch sonst wo, etwas dazu gefunden, lediglich eine Hausordnung, die aber eher auf die räuml. Begebenheiten bezogen ist als auf die legislativen...
Die Schülervertreter sollten - als Konferenzteilnemer - die Beschlüsse kennen. Oder gibt es an dieser Schule keine Schülervertretung? _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
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Da das Schulgesetz zum einen die übergeordnete Norm und zum anderen neueren Datums ist, dürfte dessen (von mir oben zitierte) Regelung gelten.
Übergeordnete Normen werden verwaltungsseitig gern und reichlich durch Rechtsverordnungen durchlöch... ähm, konkretisiert, da spielt das Alter von Erlassen nicht die entscheidende Rolle. Und auch eine ministerielle Erlassbereinigung beginnt - natürlich - mit einem Erlass:
Zitat:
„Deregulierung im Schulwesen“ - Erlassbereinigung
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 28. November 2003 - III 173
(NBI.MBWFK.Schl.-H. 2003 S. 351, Auszug)
1. Die folgenden Regelungen gelten über den 31. Dezember 2003 hinaus bis zum jeweiligen Fristablauf:
[...]
Erl. vom 18. Juni 1998 (NBl. S. 233)Dauer der Unterrichtsstunde: Unbefristet
Der Erlass ist also nach wie vor maßgebend, aber eigentlich in Bezug auf Punkt 2 aus meiner Sicht durch das neue Schulgesetz entbehrlich.
mitternacht schrieb
Zitat:
Allgemein geht die Tendenz dahin, die Schulen weniger zu gängeln und ihnen mehr Eigenständigkeit zu gewähren.
Zumindest wird verbal das Gefühl vermittelt, dass so ist. Selbst Schulleiter von selbsständigen Schulen sind manchmal erstaunt darüber, wie wenig sie selbst wirklich ohne Genehmigung durch die Schulaufsicht entscheiden können. Aber das ist ein anderes Thema.
mitternacht schrieb:
Zitat:
So gibt es z. B. in NRW Schulversuche, bei denen Schulen z. B. einen 60-min-Rhythmus oder einen 90-min-Rhythmus anbieten können.
Stimmt. Und je nach pädagogischem Angebot, das da geschnitzt wird, besteht die Tendenz, Lehrer beispielsweise bei einem 60-Minuten-Einsatz lediglich für 45 Minuten zu bezahlen. Denn auch in NRW ist der 45-Minuten-Takt Zeiteinheit und Planungsgröße, z.B. für Abrechnungen.
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