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Verfasst am: 22.04.08, 16:50 Titel: Widerruf der Einwilligung zur Verwendung des eigenen Bildes
Hallo, eine Frage aus dem Medienbereich:
Person X hat die Einwilligung für ein Foto von sich, das in einem Printmedium erscheinen soll, abgegeben. Üblicher Weise stellt das Printmedium die Artikel samt Bildern einige Zeit später auf seiner Internetplattform online. Nach Druck des Mediums stellt X fest, dass ihn das Foto völlig unvorteilhaft zeigt und möchte verhindern, dass das Foto in die Onlinepräsenz des Mediums gelangt. Kann X seine Enwilligung dementsprechend widerrufen? Zwischen dem Medium und dem Betroffenen gibt es nur mündliche Absprachen, nichts ist schriftlich fixiert worden. _________________ Recht haben und Recht kriegen sind zwei völlig unterschiedliche Paar Schuhe...
Kann X seine Enwilligung dementsprechend widerrufen?
Dürfte in diesem Falle schwierig werden.
Die Einwilligung, davon wird i. d. R. ausgegangen, ist eine unwiderrufliche rechtsgeschäftliche Willenserklärung. Es kann allerdings in Ausnahmefällen widerrufen werden, z.B. wegen gewandelter Überzeugung, was hier aber nicht zutreffen dürfte.
Sollte die Einwilligung allerdings explizit nur für die Printausgabe gegeben sein, wäre eine Veröffentlichung in der Online-Ausgabe nicht ohne Weiteres möglich. Da aber nichts schriftlich gemacht wurde, fällt dies hier wohl auch weg. Da alles lediglich mündlich gemacht worden ist, ist es letztendlich eine Sache der Beweisbarkeit. _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
Verfasst am: 23.04.08, 11:10 Titel: Re: Widerruf der Einwilligung zur Verwendung des eigenen Bil
Eclipsed hat folgendes geschrieben::
Person X hat die Einwilligung für ein Foto von sich, das in einem Printmedium erscheinen soll, abgegeben.
Person X hat zwar keine Urheberrechte (weder an dem Foto, noch an ihrer -fotographierten- Person), sondern als abgebildete Person nur 'Persönlichkeitsrechte' an ihrem Bildnis.
Es könnte aber vielleicht der Rechtsgedanke des § 31 Absatz 5 UrhG herangezogen werden:
<i>Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.</i>
Zitat:
Üblicher Weise stellt das Printmedium die Artikel samt Bildern einige Zeit später auf seiner Internetplattform online.
Wer sich damit einverstanden erklärt, sein Bildnis in einem Druckerzeugnis genutzt zu sehen, der hat damit wohl nicht zugleich sein (erforderliches) Einverständis gegen, daß sein Bildnis über das Internet zugänglich gemacht/verbreitet wird.
Zitat:
Zwischen dem Medium und dem Betroffenen gibt es nur mündliche Absprachen, nichts ist schriftlich fixiert worden.
§ 22 Kunsturhebergesetz ( KurhG )
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.
Wenn der Bildveröffentlicher im Zweifel nicht einmal eine Entlohnung von Person X nachweisen könnte, dann wird er im Zweifel um so größerer Schwierigkeiten haben, überhaupt eine Einwilligung zur Veröffentlichung, insbesondere im Internet, belegen zu können.
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