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recht.de :: Thema anzeigen - Erst Einstweilige Verfügung dann Abmahnung möglich?
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Erst Einstweilige Verfügung dann Abmahnung möglich?

 
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phil26
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Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 133

BeitragVerfasst am: 24.04.08, 09:51    Titel: Erst Einstweilige Verfügung dann Abmahnung möglich? Antworten mit Zitat

Ist es möglich erst eine Einstweilige Verfügung zu beantragen und wenn man die erhalten hat, den Störer abzumahnen? Wenn der dann nicht reagiert, schickt man ihm die bereits erhaltene Einstweilige Verfügung zu.
Wenn er auf die Abmahnung wunschgemäss reagiert, zahlt man natürlich selber die Kosten für die Einstweilige Verfügung.
Ist das rechtlich ok und machbar?
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BuGeHof
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 24.04.08, 14:11    Titel: Re: Erst Einstweilige Verfügung dann Abmahnung möglich? Antworten mit Zitat

phil26 hat folgendes geschrieben::
Ist es möglich erst eine Einstweilige Verfügung zu beantragen und wenn man die erhalten hat, den Störer abzumahnen? Wenn der dann nicht reagiert, schickt man ihm die bereits erhaltene Einstweilige Verfügung zu.
Wenn er auf die Abmahnung wunschgemäss reagiert, zahlt man natürlich selber die Kosten für die Einstweilige Verfügung.
Ist das rechtlich ok und machbar?


Wenn er nicht reagiert, zahlt man die Kosten ebenso, wenn er diese Regelung als endgültig anerkennt, § 93 ZPO.

Denn dann hatte der Abgemahnte zum Zeitpunkt des EV-Antrags ja nicht durch sein Verhalten Anlaß zur Klageerhebung gegeben gehabt.

mbG
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