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Terminsgebühr und § 495a ZPO

 
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WayneInteressierts
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 24.04.08, 15:50    Titel: Terminsgebühr und § 495a ZPO Antworten mit Zitat

Moin,

fällt die Terminsgebühr im Verfahren nach § 495a ZPO immer (also immer, immer, immer) an?

Also auch dann, wenn der Kläger Klage erhebt, der Beklagte erwidert und das Gericht dann kurzerhand urteilt?????

Das kann ich ja gar nicht glauben (obwohl's so im Gesetz steht).

Und wenn das so ist: Kann ein bereits gestellter KFA im Nachhinein noch um eine Terminsgebühr "erweitert" werden? Verlegen
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 24.04.08, 16:09    Titel: Re: Terminsgebühr und § 495a ZPO Antworten mit Zitat

WayneInteressierts hat folgendes geschrieben::
Also auch dann, wenn der Kläger Klage erhebt, der Beklagte erwidert und das Gericht dann kurzerhand urteilt?????

Genau für solche Fälle gibts doch § 495 a, oder? Einmal hin, einmal her - fäddich. Smilie

Zitat:
Und wenn das so ist: Kann ein bereits gestellter KFA im Nachhinein noch um eine Terminsgebühr "erweitert" werden? Verlegen

Ja, kann er. Sollte der KfB schon erlassen sein, kannst Du Nachfestsetzung der Terminsgebühr beantragen.
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 24.04.08, 16:09    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

also die Terminsgebühr fällt nach Nr. 3104 VV RVG an, wenn nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder ein Vergleich geschlossen wurde.

Ob das immer gilt, keine Ahnung. Ob es Ausnahmen geben könnte, müßte man im Kommentar zum RVG mal nachlesen.

Ja, eine Nachfestsetzung ist i.d.R. kein Problem.
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Peter H.
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WayneInteressierts
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 24.04.08, 16:49    Titel: Antworten mit Zitat

Dank' euch!

Man lernt eben nie aus. Zum Glück ist das alles nur fiktiv, sonst könnte man sich ja unter Umständen noch über verschenkte Gebühren ärgen.

Sehr böse

Weiter fiktiv ist anzunehmen, dass der KFA heute erst per Post raus ist. Würde man dann nur die Terminsgebühr ergänzen ("es wird gebeten, den KFA vom ... wie folgt zu ergänzen:") oder würde man etwa formulieren "Unter Rücknahme des KFA vom ... beantragt der Kläger nun, die nachfolgenden Kosten ..... festzusetzen:"?
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 24.04.08, 16:52    Titel: Antworten mit Zitat

KfB auf jeden Fall ergänzen, nie zurücknehmen. Wenn er erst heute raus ist, spielt das keine Rolle. Bei länger dauernden Verfahren (Rechtsmittel, Akten sind nicht da, Kosten können nicht festgesetzt werden) u. U. schon und zwar wegen der Verzinsung.
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WayneInteressierts
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 24.04.08, 16:59    Titel: Antworten mit Zitat

Okay, dann hab ich heute nochwas dazugelernt! Mein herzliches Dankeschön!

Smilie
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