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Rechtsverletzung obwohl Daten offiziell erhalten?

 
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The_Dude
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 30.04.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 30.04.08, 10:15    Titel: Rechtsverletzung obwohl Daten offiziell erhalten? Antworten mit Zitat

Hallo und guten Tag.

Vor kurzem erhielt ich vom Anwaltsbüro eines Herstellers eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung. Es geht um die Urheberrechtsverletzung in Bezug auf Produktbilder.
Ich führe ein Kleinunternehmen und verkaufe die Produkte über eine eigene Homepage und eine Auktionsplattform.
Allerdings arbeite ich sehr eng mit einem hiesigen Grosshändler zusammen, der mir offiziell!!! das komplette Bildmaterial auf CD Rom ausgehändigt hat und es wurde auch besprochen, dass ich diese für meine Zwecke verwenden darf. Die Bilder sind Originalbilder vom Hersteller, jedoch mit geändertem Hintergrund.
Die Sache mit der Abmahnung habe ich dann meinem "Kundenbetruer" des Grosshändlers mitgeteilt und der war natürlich von den Socken. Hat dann umgehend den Hersteller angerufen und ihm mal die Meinung gegeigt. Der Hersteller meinte, dass es so sei, dass "grossflächig" alle abgemahnt wurden, die online mit deren Abbildungen werben. Er wird aber umgehend sein Anwaltsbüro in meinem Falle zurückpfeifen.
Der Umsatz mit den Produkten des Herstellers sei auch nicht ganz unerheblich!

So, jetzt kommt der Knackpunkt!

Ich solle im Gegenzug aber meine Preise an deren UVPs anpassen!!! Dies wurde meinem Grosshändler mündlich und in einer kurzen Email mitgeteilt.
Das sehe ich aber nicht unbedingt ein, da ich dann nicht mehr wettbewerbsfähig bin.

Ein paar Tage später erhielt ich dann auch das Schreiben vom Anwaltsbüro, dass der Fall erledigt sei und der Hersteller seine "Forderung" zurückgezogen habe. Dies aber ohne irgendwelche erwähnten Kompromisse.

Wie ist da jetzt die Rechtslage?

Muss ich jetzt nach der Pfeife des Herstellers tanzen oder besteht hier garkeine Rechtsgrundlage mehr? Da ja die Abbildungen wie erwähnt von meinem Grosshändler kommen und der ebenfalls kein "Verbot" hat diese an seine Kunden weiterzureichen.

Für Anregungen vielen Dank.

Gruss
Dude
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Gerd aus Berlin
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.01.2005
Beiträge: 3021
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 30.04.08, 17:17    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Muss ich jetzt nach der Pfeife des Herstellers tanzen oder besteht hier garkeine Rechtsgrundlage mehr? Da ja die Abbildungen wie erwähnt von meinem Grosshändler kommen und der ebenfalls kein "Verbot" hat diese an seine Kunden weiterzureichen.


"(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist."
http://bundesrecht.juris.de/urhg/__12.html

Und natürlich auch von wem: "(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). ..."
http://bundesrecht.juris.de/urhg/__31.html

Ein fehlendes Verbot, ein Werk (hier ein Foto) Jemandem zu zeigen oder auszuleihen, bedeutet noch nicht die Erlaubnis, es zu Veröffentlichen, schon gar nicht für den Dritten, den Entleiher.

Sonst könnte ich mir ja auch den neuen Grass aus der Bücherei ausleihen und dann selbst vervielfältigen und veröffentlichen oder ins Internet stellen. Genau da aber hätte Grass etwas dagegen und würde mich sicherlich ebenfalls abmahnen.

Bietet Grass mir dann an, von einer Abmahnung abzusehen, wenn ich seine Tochter heirate, dann könnte das eine Erpressung sein. Sieht er hingegen von einer Abmahnung ab, weil ich der Verlobte seiner Tochter bin, also aus Kulanz, dann sähe das wiederum ganz anders aus.

Im vorliegenden fiktiven Fall kann beides möglich sein.

Gruß aus Berlin, Gerd
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 30.04.08, 19:42    Titel: Antworten mit Zitat

Ergänzend: "erlaubt" der A dem B unzulässigerweise die Veröffentlichung von Werken, bezüglich derer der Rechteinhaber C einen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch gegen B und/oder A hat, ist er dem B für Ansprüche des C gegen B uneingeschränkt regreßpflichtig, wenn B nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte, er hätte von A zulässigerweise eine Nutzungserlaubnis erhalten.

Beispiel:
A sagt zu B "Dieses Foto (dessen Rechte in Wahrheit C hat) darfst Du frei benutzen".

Gegenbeispiel (nicht in gutem Glauben genutzt, also kein Regreßanspruch gegen den Erlaubnisgeber):
Der Obdachlose auf der Straße sagt zu B "Du darfst alle Bilder von Andy Warhol frei verwenden".
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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