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Gegenstandswert bei "überflüssigem" Vergleich

 
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zewa
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Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 496
Wohnort: gleich um die Ecke

BeitragVerfasst am: 07.05.08, 18:30    Titel: Gegenstandswert bei "überflüssigem" Vergleich Antworten mit Zitat

Zwischen A und B bestehen die Vertragsverhältnisse V1 und V2.

Wegen V1 (Vertragsumfang 50.000 Euro) kommt es zum Streit.
Wegen V2 (Vertragsumfang 70.000 Euro) besteht zu keinem Zeitpunkt Streit zwischen A und B.

Die Anwälte von A und B handeln nun einen Vergleich wegen V1 aus.
Im Vergleichstext findet sich eine Passage, dass die Ansprüche aus V2 unverändert Bestand haben.
A denkt sich "Was soll das? Naja, wird wohl der guten Ordnung halber sein!", aber hinterfragt das nicht weiter, weil es ja nur unstreitige Fakten dokumentiert und genehmigt den Vergleich.

A's Anwalt stellt A im Anschluss eine Rechnung unter Ansatz von 50.000 + 70.000 = 120.000 Euro Gegenstandswert für den Vergleich.

A kommt nun der Gedanke, dass das da nicht bloß der guten Ordnung halber stand, sondern der anwaltlichen Gebührenmaximierung wegen.

Oder ist die Rechnung von A's Anwalt korrekt?
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Auch wenn der vorstehende Beitrag vielleicht andere Rückschlüsse zu suggerieren vermag. Die einzig richtige Antwort in dieser Sache lautet: "Kommt drauf an!" Jede andere Antwort ist grundsätzlich falsch.
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Milo
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 07.05.08, 19:02    Titel: Antworten mit Zitat

Jein....

die Natur der Sache bringt es regelmäßig mit sich, dass im Regelfall mindestens einer, wenn nicht gar beide Beteiligte eines Vergleichs hinterher immer etwas unzufrieden sind und sich denken, dass man wohl mehr rausgeholt hätte, wenn der Anwalt nicht zu doof gewesen wäre, dass Prozessrisiko zu 100 % zu analysieren.

Daher folgt Vergleichen regelmäßig ein Streit aus weiteren Sachverhalten, da A der Meinung ist, bereits bei V1 drauf gezahlt zu haben und sich jetzt nichts mehr gefallen lässt und B der Meinung ist, sich nichts mehr gefallen lassen zu müssen, weil er bereits bei V1 drauf gezahlt hat....

Daher versucht ein Anwalt natürlich, die Parteien in Zukunft von Gerichten fernzuhalten (ein Gedanke, der dem eigenen Geldbeutel grundsätzlich schadet). Im Rahmen dieser Bemühungen nimmt man noch "unstreitige" Punkte mit auf (eine Sache, die dem Geldbeutel dann wieder förderlich ist).

Wenn nämlich der Anwalt den Mandanten fragt, ob bei V2 noch irgendetwas streitig ist und der Mandant darauf hin erst mal überlegen muss, sollte man hier gleich Klarheit schaffen, weil dies dann deutlich billiger ist als ein neuer Prozess.

Das sich die Gebührenrechnung dann (bei vorangegangener außerg. Vertretung) von ca. 5.200 € auf ca. 5.680 € erhöht, ist ein positiver und wohl durchaus bedachter Nebeneffekt für den Anwalt.
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"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 07.05.08, 19:07    Titel: Antworten mit Zitat

Bei genauerer Betrachtung kommt mir dennoch ein Zweifel:

Grundsätzlich MUSS dieser Passus eigentlich drin stehen, da ein Vergleich im Regelfall eine Abgeltungsklausel enthält, der regelmäßig alle gegenseitigen Ansprüche mit dem Vergleich entfallen lässt.

Ein böser Vertragspartner könnte hinterher behaupten, durch den Vergleich sei der Anspruch auf Erbringung der Leistung aus V2 genauso erloschen wie der Anspruch auf Rückerstattung etwaiger bereits bezahlter Beträge aus V2.

Daher MUSS ein fortlaufender Vertrag ausdrücklich aus einer Abgeltungsklausel ausgeklammert werden. Nur ist dies dann meiner Ansicht nach nicht als Vergleichsmehrwert anzusetzen.

Hat das Gericht einen Beschluss zu dem Streitwert mitsamt einem Vergleichsmehrwert erlassen? u.U. ist nämlich die Anwaltsrechnung schlicht falsch.
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 07.05.08, 19:23    Titel: Antworten mit Zitat

Die Frage ist wirklich nicht so ohne weiteres zu beantworten. Aus rein gebührenrechtlicher Sicht sieht es so aus:

Zwar bestand wegen V2 kein Streit zwischen den Parteien. Voraussetzung für das Entstehen der Einigungsgebühr ist nicht nur, daß ein Streit zwischen den Parteien beendet wird, sondern auch, daß ein Vertrag geschlossen wird, mit dem die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beendet wird. Dies scheint hier mit der Abgeltungsklausel (siehe Milos Beitrag) geschehen zu sein. Insoweit kann man das Entstehen der Vergleichsgebühr aus dem höheren Betrag schon bejahen. Allerdings bedarf es, wie immer, auch eines entsprechenden Auftrages. Ob es sich hier jedoch tatsächlich um einen Vergleichsmehrwert handelt, oder ob - bei Vorliegen eines entsprechenden Auftrages - nicht auch alle anderen Gebühren aus dem höheren Wert hätten berechnet werden müssen, kann man ohne Kenntnis der Akte ganz schlecht sagen.
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