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Verfasst am: 07.05.08, 19:55 Titel: Steht uns ALG II zu?
Hallo,
ich wohne mit meiner Freundin und deren 13-jährigen Sohn seit 2 Jahren zusammen (es ist nicht mein Sohn). Meine Freundin ist seit 4 Monaten bei einer Firma zu einem Bruttolohn von € 560 monatlich beschäftigt und hat nun die fristgemässe Kündigung bekommen. Aufgrund des geringen Verdienstes und der nur kurzen Berufstätigkeit wird sie natürlich kaum Arbeitslosengeld I bekommen. Vor der kurzen Beschäftigung hat sie ein Jahr lang Arbeitslosengeld I erhalten, der Anspruch ist jedoch inzwischen ausgelaufen. Nun überlegen wir, ob uns ALG II zustehen würde. Dazu mal einige Eckdaten:
Ich selbst bin in Vollzeit berufstätig und habe ein Nettoeinkommen in Höhe von € 1.650. Davon geht jedoch folgendes ab: € 130 monatlich werden direkt durch meinen Arbeitgeber an einem Treuhänder überwiesen, da ich mich in der privaten Insolvenz befinde. Ausserdem zahle ich gem. eines Titels monatlich für meinen leiblichen Sohn, der aus einer früheren Beziehung zu einer anderen Frau stammt, € 312,-- Kindesunterhalt. Hinzu kommt noch, dass von meinem Nettogehalt immer gleich € 65 monatlich für eine Fahrkarte und € 35 für die Altersvorsorge abgebucht werden.
Alles in allem bleiben dann also von meinem Nettolohn € 1.108 übrig. Davon zahle ich noch € 530,-- für Miete (Grundmiete € 410,00 Betriebskosten € 50,00 und Heizung € 70,00). Somit bleiben dann für uns drei zum Leben € 578,--. Hinzu kommt noch das Kindergeld, dass meine Freundin bekommt. Somit sind wir bei ca. € 730,--
Steht uns in dieser Situation ALG II zu? Könnt ihr vielleicht auch ungefähr sagen, wieviel uns da zustehen würde?
Eine weitere Frage: Wir leben jetzt wie gesagt seit 2 Jahren zusammen und es handelt sich wie erwähnt nicht um meinen leiblichen Sohn - wird mein Gehalt da überhaupt angerechnet?
Es wäre sehr nett, wenn ihr uns ein paar Tipps geben könntet, denn wir sind im Moment wirklich ziemlich verzweifelt.
Ich hoffe, ihr könnt uns sagen, wie die Rechtslage ist.
Verfasst am: 08.05.08, 08:01 Titel: Re: Steht uns ALG II zu?
vitos123 hat folgendes geschrieben::
Ausserdem zahle ich gem. eines Titels monatlich für meinen leiblichen Sohn, der aus einer früheren Beziehung zu einer anderen Frau stammt, € 312,-- Kindesunterhalt.
Solche Aufwendungen wird der SGB II-Träger einkommensmindernd berücksichtigen müssen:
§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II hat folgendes geschrieben::
Vom Einkommen sind abzusetzen ... Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag, ...
Bei dem verbleibenden Einkommen der jetzigen Bedarfsgemeinschaft gehe ich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass ein ergänzender Alg2-Anspruch besteht. Ein Antrag beim zuständigen Alg2-Träger wird Klarheit bringen. _________________ Hohle Gefäße geben mehr Klang als gefüllte. Ein Schwätzer ist meist ein leerer Kopf. (August von Platen)
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