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Verfasst am: 06.05.08, 14:11 Titel: Frau X soll wegen der "hohen Miete" eine Wohnung s
Frau X bezieht eine Witwenrente, die in Höhe der RL liegt und bekommt deshalb Kosten für die Unterkunft. Nun bekam sie im Bescheid von Oktober 2007 mitgeteilt: " die monatliche Miete übersteigt ab den 01. 10. 2007 die angemessene Miethöhe. Wir erkennen diese erhöhte Miete bis längsten 31. 03. 2008 an. Wir bitten um Beachtung!"
Frau X sucht sofort in ihrem Wohnort (900 Einw.) nach einer billigen geeigneten Wohnung, doch ohne allen Erfolg. In der Regel waren die Wohnungen zu teuer - sie weiss aber nicht wie teuer sie sein dürfen- oder für 1 Person zu gross - sie hat gehört 40 m2. Am 16. April 2008 bekommt sie die Änderungsmitteilung, dass die nach Meinung des Job-Centers unangemessene Miete ab 01. 05. 2008 um 35,- € gekürzt wird. Frau X legt Widerspruch ein und die Widerspruchsstelle schreibt zurück: " ... wir bitten um Erläuterung, warum Sie sich in Ihrer Suche nach angemessenem Wohnraum lediglich auf Ihren Wohnort beschränkt haben. Nach uns vorliegenden Erkenntnissen waren im letzten halben Jahr in unserem LANDKREIS angemessene Wohnungen zu finden."
Meine Fragen:
In welchem Umkreis muss Frau X suchen?
Kann sie gezwungen werden ihr soziales Umfeld (anderen Ort ziehen) zu verlassen?
Reicht der Hinweis im Bescheid vom Oktober 2007 aus oder wäre eine Kostenminderungsaufforderung mit mehr Informationen z. B. Mietobergrenze, Nebenkostengrenze, Größe nach Quadratmetern oder auch Alter des Hauses erforderlich gewesen, damit die 6 Monatsfrist beginnt?
Ich danke für alle Antworten.
Verfasst am: 08.05.08, 17:48 Titel: Re: Frau X soll wegen der "hohen Miete" eine Wohnu
fischmeister hat folgendes geschrieben::
In welchem Umkreis muss Frau X suchen?
Kann sie gezwungen werden ihr soziales Umfeld (anderen Ort ziehen) zu verlassen?
Im § 22 Abs. 1 SGB II ist die Rede von "nicht möglich oder nicht zuzumuten". Die Kernfrage ist also, ob es jemand zugemutet werden kann, auch in benachbarte Orte zu ziehen. Das kann nur die betroffene Person selbst beantworten und an zuständiger Stelle vorbringen; sicherlich wird man aber im 900 Seelen zählenden Dorf andere Maßstäbe anlegen müssen als in einer Millionenstadt.
Zwingen kann man sowieso niemanden, da ist schon Art. 11 GG vor. Allerdings steht Vater Staat nur in der Verpflichtung, die Ausübung der Grundrechte zu gewährleisten, nicht aber deren Ausübung zu bezahlen. Er kann sich also - und so steht's auch im § 22 SGB II - lediglich weigern, etwas zu bezahlen. _________________ Hohle Gefäße geben mehr Klang als gefüllte. Ein Schwätzer ist meist ein leerer Kopf. (August von Platen)
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