Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Ablehnung EU bzw. BU Rente
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Ablehnung EU bzw. BU Rente

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Renten- u. Sozialrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
peppi-dieter
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.05.2008
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 09.05.08, 16:28    Titel: Ablehnung EU bzw. BU Rente Antworten mit Zitat

Folgender Fall:

Herr M. (Jahrgang 1956) hat 35 Jahre ausschließlich als Maurer gearbeitet, die letzten 20 Jahre als Maurer-Vorarbeiter.
Nach mehreren Bandscheibenschäden sowie 2 x Darm-OP konnte seit 2004 der Beruf nicht mehr ausgeführt werden.
Es wurde die volle Erwerbsminderungs-Rente von der LVA auf 2 Jahre gewährt, diese ist nun 01/2008 ausgelaufen. Neuer Antrag wurde 09/2007 gestellt; nach Ablehnung wurde 12/2007 der Widerspruch eingelegt, welcher wieder abgelehnt wurde.
Herr M. kann lt. LVA-Arzt im Beruf Maurer nicht mehr arbeiten, jedoch wurde mit über 6 Stunden auf eine vollschichtige Tätigkeit verwiesen (z. B. als Poststellen-Mitarbeiter).

Folgende Fragen:
1. Greift hier der Berufsschutz (vor 1961 geboren)?
2. Wie ist die Rechtslage?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
MUNGA
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.04.2006
Beiträge: 431
Wohnort: Amtszimmer

BeitragVerfasst am: 10.05.08, 08:25    Titel: Ablehnung EU bzw. BU Rente Antworten mit Zitat

Natürlich greift der "Berufsschutz"; auf Grund Ihres Alters kann auch noch ein Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente nach altem Recht entstehen bzw. ist zu prüfen!

Da Sie wohl offensichtlich als gelernter ( mit Ausbildung??) Maurer bzw. Maurervorarbeiter ( oder wurden Sie nur angelernt??) hauptberuflich tätig waren und nach ärztlichem Urteil noch mindestens 6 Std. tätig sein können, kann mithin allenfalls ein Anspruch auf die BU Rente entstehen.

Die Tätigkeit als Poststellen-Mitarbeiter kann ich nicht deuten. Diese Verweisungstätigkeit ist mir aktuell nicht geläufig. Was ist das konkret für eine Tätiglkeit mit welchem beruflichen Anspruch/Ausbildung/Anlernung?

Nach der Interpretation des RV-Trägers handelt es sich wohl um eine sozial zumutbare Tätigkeit, die Sie kurzfristig, innerhalb von einigen wenigen Wochen der Anlernung, ausüben können. Damit wäre dann auch ein BU-Anspruch tatsächlich nicht zu realisieren.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
peppi-dieter
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.05.2008
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 11.05.08, 19:39    Titel: Antworten mit Zitat

Herr M. war als gelernter Maurer tätig, also mit 3-jähriger abgeschlossener Ausbildung.

Die LVA schreibt in der Ablehnung wortwörtlich:
...Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen kann zwar nicht mehr der erlernte Beruf als Maurer ausgeübt werden. Es kann jedoch unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Fähigkeiten eine zumutbare Verweistätigkeit als Maurer oder Poststellenmitarbeiter mit Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichtet werden...

Die Sozialmedizinische Leistungsbeurteilung der LVA besagt folgendes:
...Bezeichnung der Tätigkeit: Maurer. Beurteilung des zeitlichen Umfanges, in dem die letzte berufliche Tätigkeit ausgeübt werden kann: unter 3 Stunden...
...Positives Leistungsbild: Arbeitshaltung im Stehen: zeitweise, im Gehen: zeitweise, im Sitzen: zeitweise. Arbeitsorganisation: Tagesschicht...
...Negatives Leistungsbild: geistig/psychische Belastbarkeit, Bewegungs-/Haltungsapparat, Gefährdungs- und Belastungsfaktoren...
...Beurteilung des zeitlichen Umfangs in dem eine Tätigkeit entsprechend dem positiven und negativen Leistungsbild ausgeübt werden kann: 6 Stunden und mehr...

...Beschreibung des Leistungsbildes:
In zusammenfassender Wertung der aus den unterschiedlichen Fachgebieten erhobenen Befundes ist das Leistungsvermögen von Herrn M. dahingehend einzuschätzen, dass er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus vollschichtig verrichten kann.
Vermieden werden müssen schweres Heben und Tragen ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel, häufiges Überkopfarbeiten, häufiges Bücken, ständige Zwangshaltung, besonderer Zeitdruck, Tätigkeiten mit Selbst- und Fremdgefährdung, Schicht- und Akkordtätigkeiten sowie besondere Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen.
Die Wegefähigkeit ist erhalten.
Hinweise für eine eingeschränkte Umstellungsfähigkeit fanden sich nicht.

1. Die LVA verweist hier doch eindeutig auf einen anderen Beruf, obwohl doch der Berufsschutz greifen müsste?
2. Ich war seit 35 Jahren als Maurer tätig (wobei ich die letzten 25 Jahre als Maurer-Vorarbeiter tätig war)!
3. Liegt hier doch ein grundlegender Fehler vor: oben schreibt die LVA ...kann zwar nicht mehr der erlernte Beruf als MAURER ausgeübt werden... und weiter unten ...Es kann jedoch...zumutbare Verweistätigkeit als MAURER...
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
peppi-dieter
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.05.2008
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 11.05.08, 19:49    Titel: Antworten mit Zitat

Frage:
1. Wie stehen die Chancen auf dem Sozialgericht für diesen Fall?
2 . Welche Anwälte haben hier Erfahrung und v.a. Erfolg verbucht?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
MUNGA
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.04.2006
Beiträge: 431
Wohnort: Amtszimmer

BeitragVerfasst am: 12.05.08, 12:02    Titel: Ablehnung BU und EU Rente Antworten mit Zitat

eine konkrete Rechtsberatung kann und darf hier verständlicherweise nicht erfolgen.

Bei dem obigen Beispiel wird leider irrtümlich davon ausgegangen, dass Berufsschutz einen Rentenanspruch nach sich zieht, wenn man die bisherige (gelernte) Tätigkeit nicht mehr verrichten kann.
So ist es nicht! ,
denn dann hätte nach dem bisherigen Recht jeder eine Rente bekommen, sobald er die bisherige Tätigkeit nicht mehr im ausreichenden Maß verrichten konnte.

Zu Recht prüft daher der Rententräger im obigen Musterfall, ob weitere zumutbare Tätigkeiten ausgeübt werden können..... und kommt zur Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter!
.

Zitat:
zumutbare Verweistätigkeit als Maurer oder Poststellenmitarbeiter

Okay, da wird sich der Verfasser geirrt haben...denn aus der nachfolgenden Erläuterung ergibt sich etwas anderes.

Grundsätzlich gilt eine Widerspruchsfrist von 1 Monat nach Zustellung des Bescheides.
Hinsichtlich der erforderlichen Modalitäten vergl. Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid.

Im Widerspruchsverfahren braucht man sich nicht vertreten zu lassen; das kann man auch in Eigenregie durchführen, genau wie ein Klageverfahren. Ein Anwaltszwang besteht insoweit nicht. Gelegentlich verfügen die Gewerkschaften oder auch Sozialverbände über "hilfreiche" Ansprechpartner!

Maurer Vorabeiter wird im Beispiel genannt - unter Umständen kann es sich hier um eine noch höherwertige Tätigkeit handeln; die Frage der konkreten zusätzlichen Aufgaben gegenüber einem Maurer sind zu klären, bessere Bezahlung? Aus-, Fort- oder Weiterbildung dafür ? oder nur betriebsinterne Sonderstellung ohne jegliche besondere Aufgaben/Bezahlung?
Poststellenmitarbeiter - da kann man mal googlen oder über das Arbeitsamt die Infos einholen.
Wenn ich so an einen Poststellenmitarbeiter der Post AG mit ca. 4-stündiger Stehzeit, Pakete von bis zu 20 KG, lange Schlangen mit Streß denke, macht mich das nachdenklich, wobei ich vermute, dass es sich bei den Mitarbeitern der Post nicht unbedingt um angelernte Personen handelt, denn neben dem eigentlichen alten "Postwesen" werden hier heute sämtliche Artikel vertrieben, vom Strom über Handy von Lebensversicherung bis Riesterrente usw.
Keine Ahnung, welche Form von Poststellenmitarbeiter gemeint sind. Sicherlich gibt es diese Funktion auch in größeren Betrieben; hier muss man allenfalls Portokenntnisse haben und sitzt regelmäßig, abwechselnd können sitzende und stehende Funktionen ausgeübt werden. Also um den Musterfall zu lösen - Berufsbild vom Poststellenmitarbeiter besorgen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Renten- u. Sozialrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.