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Rafau20 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.08.2006 Beiträge: 67
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Verfasst am: 10.05.08, 11:31 Titel: Erstattungsanspruch ? |
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Hallo ab wann redet man von einen Erstattungsanspruch und was ist das detailierter genau.
Muss man den zahlen, wenn man einen Brief von der gegenseite bekommt, dass noch dieser Erstattungansprúch zu zahlen wäre.
Wobei schon ehe vom Gericht ein Vergleich gemacht wurde und der Schuldige seine Forderung beglichen hat. _________________ Wenn Ihnen mein Beitrag gefallen hat, so würde es mich freuen, wenn Sie mich bewerten könnten, indem Sie einfach auf das Grüne Zeichen unter meinen Namen klicken würden. |
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jurico FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 03.08.2005 Beiträge: 6123 Wohnort: Chemnitz
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Verfasst am: 10.05.08, 13:16 Titel: |
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Das wird normalerweise nicht in der Rechtsphilosophie behandelt, deshalb hierher verschoben.  |
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Rafau20 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.08.2006 Beiträge: 67
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Verfasst am: 10.05.08, 14:23 Titel: |
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und leider ohne Antwort  _________________ Wenn Ihnen mein Beitrag gefallen hat, so würde es mich freuen, wenn Sie mich bewerten könnten, indem Sie einfach auf das Grüne Zeichen unter meinen Namen klicken würden. |
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Kobayashi Maru FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.11.2005 Beiträge: 4524
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Verfasst am: 10.05.08, 16:25 Titel: |
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Rafau20 hat folgendes geschrieben:: | und leider ohne Antwort  |
Vielleicht deshalb, weil nicht so ganz klar ist, worum es eigentlich geht?! Was meinen Sie für einen Erstattungsanspruch? Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten aus einem gerichtlichen Verfahren? Diesen muß man bedienen, wenn es eine entsprechende Kostengrundentscheidung oder eine Kostenvereinbarung in einem Vergleich gibt. _________________ Karma statt Punkte! |
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Rafau20 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.08.2006 Beiträge: 67
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Verfasst am: 10.05.08, 16:28 Titel: |
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Also bei einen Vergleich von seite des Gerichtes die es gab.
A hat an B den Vergleich beglichen
dann kriegt A nen Schreiben von B er solle die Kosten für den Erstattungsanspruch begleichen. _________________ Wenn Ihnen mein Beitrag gefallen hat, so würde es mich freuen, wenn Sie mich bewerten könnten, indem Sie einfach auf das Grüne Zeichen unter meinen Namen klicken würden. |
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Metzing FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 10.05.08, 22:05 Titel: |
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Was steht denn schönes im Vergleich? Möglich wäre z. B. "Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben." oder "Der A trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Vergleichs." oder "Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs trägt der A zu 70 %, der B zu 30 %" oder "Die Kosten des Rechtsstreits trägt der A zu 60 %, der B zu 40 %, die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben." etc. pp. Die nächste Frage wäre dann noch, ob es nach dem Vergleich auch noch einen Kostenfestsetzungs- oder Kostenausgleichungsbeschluss gab, aus dem noch ein Erstattungsanspruch bestehen könnte.
Möglichkeiten über Möglichkeiten. Für welche entscheiden Sie sich?
Beste Grüße
Metzing _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν. |
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Rafau20 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.08.2006 Beiträge: 67
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Verfasst am: 11.05.08, 01:34 Titel: |
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A hat den Vergleich an B gezahlt.
B kommt an und meint aber schrfitlich dass der Erstattungsanspruch um die 30 Euro beträgt gemäß den Kostenfestsetzungsbeschluss.
Diese wären noch zu zahlen bis zum fälligen Termin ?
Soll A einfach nochmal zum Anwalt gehen oder muss A dies nicht zahlen. _________________ Wenn Ihnen mein Beitrag gefallen hat, so würde es mich freuen, wenn Sie mich bewerten könnten, indem Sie einfach auf das Grüne Zeichen unter meinen Namen klicken würden. |
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Kobayashi Maru FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.11.2005 Beiträge: 4524
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Verfasst am: 11.05.08, 10:25 Titel: |
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Na, da haben wir es doch: es gibt einen Kostenfestsetzungsbeschluß (wegen der Verfahrenskosten). Wenn A also danach zahlen muß, dann sollte er das schleunigst tun, bevor B aus diesem Beschluß die Zwangsvollstreckung betreibt. _________________ Karma statt Punkte! |
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Milo FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 13.12.2004 Beiträge: 1572 Wohnort: Neu-Ulm
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Verfasst am: 11.05.08, 11:18 Titel: |
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Und damit der Laie es auch versteht:
Der Kläger muss die Gerichtsgebühren vorstrecken (3 Gebühren).
Ein Vergleich vor Gericht kostet eine Gebühr.
Bei einem Vergleich erhält der Kläger vom Gericht zwei unverbrauchte Gebühren zurück.
Einer Gebühr guckt er betrübt nach.
Wenn man nun im Vergleich Kostenaufhebung vereinbart hat, heißt das, Fifty-Fifty bei den Gerichtsgebühren.
Also muss der Beklagte noch ne halbe Gerichtsgebühr erstatten, die der Kläger "ausgelegt" hat.
Das ist unabhängig von der Erfüllung des Vergleichs.... _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Albert Einstein |
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Kobayashi Maru FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.11.2005 Beiträge: 4524
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Verfasst am: 11.05.08, 15:42 Titel: |
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Und für die Experten:
Eine Gerichtsgebühr von EUR 60,- gibt es nicht....
(Kommt auch mit Anwaltsgebühren irgendwie nicht hin. Es sei denn, A muß nicht EUR 30,- sondern EUR 30,35 zahlen. ) _________________ Karma statt Punkte! |
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Reno72 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 06.02.2008 Beiträge: 126
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Verfasst am: 11.05.08, 22:04 Titel: |
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Rafau20 hat folgendes geschrieben:: | A hat den Vergleich an B gezahlt.
B kommt an und meint aber schrfitlich dass der Erstattungsanspruch um die 30 Euro beträgt gemäß den Kostenfestsetzungsbeschluss. |
Hört sich an, als würde A den Kostenfestsetzungsbeschluss gar nicht kennen????
Der muss aber ihm oder - wenn er anwaltlich vertreten war - seinem RA zugestellt worden sein.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss beinhaltet den auf Grundlage der Kostenregelung im Vergleich (oder Kostenentscheidung durch das Gericht) bereits gerichtlich geprüften und festgesetzten Kostenerstattungsanspruch einer Partei.
Da es sich um einen vollstreckbaren Titel handelt, besteht die von Kobayashi Maru bereits dargestellte Zahlungspflicht und Vollstreckungsmöglichkeit von B. |
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