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Verfasst am: 13.05.08, 22:01 Titel: VerkersUnfall und falsche Einschätzung von RA
Hallo!
Es gab einen Auffahrunfall mit 3 Parteien. 1->2->3 .
Vor Ort Alles Klar. Polizei (Protokol leider zu ungenau). Partei zu 1 erkennt schuld an der Karambulage etc.
1 Monat spater erhält P2 post von Versicherung P1 -will nicht zahlen, weil P2 zuest auf P3 auffuhr.. und dann noch ein mal!
P2 nimmt einen Anwalt und Klagt gegen P1.
Anwalt von P2 vergisst bei der Übersendung der Klage eine Unfall Skizze Frage 1
P3 meldet sich gegen Versicherung P2 mit Schreiben "P2 hat uns zunächt getroffen, dann hörte ich einen weiteren Aufprall."
Anwalt von P2 nutz dieses Schreiben als Wiederspruch zu Aussage von P1 " P2 hat P3 2 Mal getroffen ". und bringt diese Schreiben vor Gericht. Diese Schreiben beinhalten ausserdem eine Fragwürdige Skizzle Frage 2
Anwalt von P2 besteht nicht darauf das P3 vor Gericht persönlich erscheint .Frage 3
Anwalt von P2 Stellt keine Anspruche wegen Mietwagen und Schmerzensgeldes und will die später durchziehen. Frage 4
Anwalt von P2 bringt kein beweis für die Endposition von KFZ Frage 5
und Macht weitere Fehler, welche nicht nicht auflisten möchte.
In Folge dessen nimmt das Sachverständige die Version von P3 ( Welche P2 und P1 Wiedesprich). Gericht weist das Klage aus. (P1 wird zu 3/4 schuld, muss aber nur Schaden hinten Zahlen, kein Totalschaden)
Jetzt meine Frage: Wie weit ist Anwalt von P2 ihm gegenüber Schadenersatz pflichtig?
Reicht Frage 1 / Frage 2 Frage 3 Frage 4 Frage 5 alleine aus?
Kann man diese Fehler als Grobe fahrlassigkeit bezeichnen?
Danke für Ihre Antworten. Deutsch ist nicht meine Muttersprache, ich möchte mich für meine Schreibfehler entschuldigen.
Die Schreibfehler sind nicht das Problem... der ganze Thread ist kaum zu verstehen.
Daher ein paar allgemeine Antworten:
1.) Nicht alles, was ein Laie für wesentlich hält, ist auch juristisch relevant
2.) Es reicht nicht, dass der Anwalt einen Fehler macht. Man muss auch beweisen, dass der Fall ohne diesen Fehler anders ausgegangen wäre.
3.) Man hat grundsätzlich eine Schadensminderungspflicht durch Einlegung von Rechtsmitteln.
4.) Ohne einen Anwalt lässt sich ein echter Schadensfall eines Anwaltes nicht prüfen. Bei der Prüfung muss der ganze ursprüngliche Fall durchgeprüft werden. _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 14.05.08, 21:36 Titel:
Ergänzend noch ein paar Anmerkungen zu den konkreten Fragen:
Zitat:
Anwalt von P2 vergisst bei der Übersendung der Klage eine Unfall Skizze Frage 1
Fraglich ist, ob er sie wirklich vergessen hat oder ob er dies nicht für notwendig hielt. Bei Zig Verkehrsunfällen, die ich vor Gericht verhandelt habe, habe ich, glaube ich, nur ein einziges Mal eine Skizze beigefügt.
Zitat:
Anwalt von P2 nutz dieses Schreiben als Wiederspruch zu Aussage von P1 " P2 hat P3 2 Mal getroffen ". und bringt diese Schreiben vor Gericht. Diese Schreiben beinhalten ausserdem eine Fragwürdige Skizzle Frage 2
Das klingt unlogisch. Sicher, daß es nicht der Anwalt von P1war?
Zitat:
Anwalt von P2 besteht nicht darauf das P3 vor Gericht persönlich erscheint .Frage 3
Meistens ist es besser, wenn der Mandant nicht vor Gericht dabei ist. Wenn das Gericht das persönliche Erscheinen des Mandanten nicht angeordnet hat, besteht auch keine Notwendigkeit, daß der Mandant dabei ist.
Zitat:
Anwalt von P2 Stellt keine Anspruche wegen Mietwagen und Schmerzensgeldes und will die später durchziehen. Frage 4
Wenn bis zur Verjährung noch genügend Zeit ist, kann das sinnvoll sein, wenn keine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, weil dies das Prozeßrisiko, also die Kosten, die man zu tragen hat, wenn man verliert, minimiert, also niedriger macht.
Zitat:
Anwalt von P2 bringt kein beweis für die Endposition von KFZ Frage 5
Es kommt auf den genauen Sachverhalt an, um beurteilen zu können, ob die Endposition der Fahrzeuge für den Fall überhaupt relevant ist. Meistens ist das ohnehin nicht notwendig, da das Gericht auf einen entsprechenden Beweisantrag die polizeiliche Ermittlungsakte beizieht, in der die Endposition der Fahrzeuge meistens festgehalten ist.
Zitat:
und Macht weitere Fehler, welche nicht nicht auflisten möchte.
Bisher habe ich noch nichts gelesen, bei dem man sagen könnte, daß dies ein Fehler war.
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