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Tottach noch neu hier
Anmeldungsdatum: 23.05.2008 Beiträge: 2
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Verfasst am: 23.05.08, 14:50 Titel: Gewährleistungsanspruch in Filiale trotz Versandkauf |
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Um diesen Fall zu verdeutlichen nehmen wir an ein Kunde K bestellt bei einem Versandhandel V, der auch Filialen in mehreren Großstädten betreibt, eine Grafikkarte.
Nach 3 Monaten, geht diese kaputt. Da K aber aus beruflichen Gründen auf einen funktionierenden PC angewiesen ist, möchte K die Grafikkarte nicht einschicken sondern in der Filiale in seiner nähe umtauschen. Diese Filiale verweigert allerdings einen direkten Umtausch aus technischen Gründen, bietet aber an die Ware einzuschicken, was K wegen der langen Wartezeit nicht möchte.
Die Fragen die sich aus folgendem Fall stellen sind:
1. Ist die Filiale verpflichtet die Ware direkt umzutauschen?
2. Unter welchen Bedingungen kann die Filiale dies verweigern? (z.B Ware nicht vorrätig.) |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 23.05.08, 15:01 Titel: |
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Gewährleistungsansprüche kann der Käufer nur gegen den Verkäufer geltend machen, es kommt also darauf an, ob Filialen und Versandhandel dieselbe (juristische) Person sind.
Der Kunde hat aus § 439 BGB den Anspruch auf Nachlieferung einer mangelfreien Sache, diesen Anspruch kann der Händler nur bei unverhältnismäßigen Kosten ablehnen. |
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mano FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.12.2004 Beiträge: 2664
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Verfasst am: 23.05.08, 15:22 Titel: |
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Moin,
@spraadhans
wie geht das praktischerweise, wenn der Verkäufer ganz pragmatisch einfach ablehnt?
mano |
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Biber FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
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Verfasst am: 23.05.08, 15:54 Titel: Re: Gewährleistungsanspruch in Filiale trotz Versandkauf |
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| Tottach hat folgendes geschrieben:: | | Diese Filiale verweigert allerdings einen direkten Umtausch aus technischen Gründen | Was sind denn diese 'technischen Gründe'? _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant) |
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Tottach noch neu hier
Anmeldungsdatum: 23.05.2008 Beiträge: 2
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Verfasst am: 23.05.08, 16:11 Titel: |
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Bei dem Unternehmen handelt es sich fiktiv um ein und die selbe juristische Person. Die Kosten für den Verkäufer würden sich ja nur auf den Versand beschränken.
Die technischen Gründe sind Beispiesweise, dass die Filiale die Seriennummer der Ware nicht in ihrem lokalen Computersystem hat. Dies ist aber angeblich notwendig für einen Umtausch. |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 23.05.08, 17:15 Titel: |
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Nun ja, hierüber wird man sich wohl streiten können, da aber der Verkäufer ohnehin alle mit der Nacherfüllung erforderlichen Kosten zu tragen hat, ist es letztlich egal, auf welchem Weg ihn die Kaufsache erreicht.
Praktischerweise sollte der Käufer unbedingt auf Nachlieferung bestehen, ggf. mit Verweis auf § 439 Absatz 1 BGB. Für den Fall, dass der Verkäufer ablehnt, sollte man sich die Gründe hierfür nennen lassen (vgl. § 439 III) und ggf. andeuten, dass man den in 439 I genannten Anspruch notfalls auch gerichtlich durchsetzen wird. |
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I-user FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.03.2006 Beiträge: 5309 Wohnort: Dortmund
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Verfasst am: 23.05.08, 17:44 Titel: |
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Der Käufer ist auf den Computer mit der Grafikkarte angewiesen. Wie lange ist es ihm zuzumuten, auf einen Ersatz zu warten, ohne zuzätzlichen Schadenersatzanspruch zu bekommen? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage." |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 23.05.08, 20:11 Titel: |
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Wann eine Frist (zur Leistung) angemessen ist, bestimmt sich immer nach den Umständen des Einzelfalls.
Wie aber schon gesagt, hat der Käufer Anspruch auf Nachlieferung und muss sich wenn die Vss. des 439 III nicht vorliegen auch nicht auf Nachbesserung verweisen lassen. |
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