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Ausstieg aus dem THW Dienst,welche optionen bestehen ??

 
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schalldruck
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Anmeldungsdatum: 18.05.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 18.05.08, 09:23    Titel: Ausstieg aus dem THW Dienst,welche optionen bestehen ?? Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,


person a ist 24 jahre alt geb. 08.1984
hat einen unbefristeten arbeitsvertrag, und hat den wehr und zivildienst mittels THW ( 6 jahre verpflichtung ) umgangen.

famillien und kindplanung liegen vor.

nun zur eig. frage:

wenn es zur hochzeit kommt oder person a vater wird, ist es möglich nachdem das thw der person gekündigt hat weil er z.b. nicht mehr zum dienst antritt, dass das kwa ihn noch ziehen wird ?

wie gesagt, er will bald ein kind haben.


ich hoffe ihr versteht das anliegen und ich danke vorab für ausführliche informationen und wenn möglich konkrete hinweise auf den jeweiligen §.
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Roni
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 18.05.08, 12:16    Titel: Antworten mit Zitat

hallo

hier kannst du mal nachlesen Winken





http://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__11.html

Gruß roni
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schalldruck
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Anmeldungsdatum: 18.05.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 18.05.08, 17:41    Titel: Antworten mit Zitat

..............





Vom Wehrdienst sind Wehrpflichtige auf Antrag zu befreien,

...


a) verheiratet sind,

b)
eingetragene Lebenspartner sind oder
c)
die elterliche Sorge gemeinsam oder als Alleinerziehende ausüben.


ich denke damit hat sich die frage positiv beantwortet.

vielen dank.
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schalldruck
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Anmeldungsdatum: 18.05.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 18.05.08, 17:42    Titel: Antworten mit Zitat

p.s. befreit vom wehrdienst bedeutet auch im gleichem atemzug vom zivil - ersatzdienst ???
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Roni
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 18.05.08, 19:16    Titel: Antworten mit Zitat

ja, klar
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Erik Eichhorn
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.12.2004
Beiträge: 12
Wohnort: Hansestadt Greifswald

BeitragVerfasst am: 23.05.08, 21:04    Titel: Antworten mit Zitat

Holla, da wäre ich aber sehr vorsichtig.

Zitat:
Vom Wehrdienst sind Wehrpflichtige auf Antrag zu befreien,
...

a) verheiratet sind,

b)
eingetragene Lebenspartner sind oder
c)
die elterliche Sorge gemeinsam oder als Alleinerziehende ausüben.



Das gilt idR für den unbescholtenen Staatsbürger, der bei Eintritt der Wehrpflicht eine der Bedingungen erfüllt hat. Wer seine Wehrpflicht nach §8.1 o 8.2 KatSG ableistet und vor Ablauf seiner !!!Freistellung!!! seiner Dienstverpflichtung nicht mehr nachkommt, wird im Regelfall eingezogen und der Wehrdienst ist abzuleisten.


Gruß,
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Roni
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 24.05.08, 13:21    Titel: Antworten mit Zitat

hallo

hier stehts doch :

Der Antrag ist frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2) und spätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen, es sei denn, der Befreiungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. 3Er ist zu begründen.


also auf Antrag zu befreien.

Gruß roni
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