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angenommen, ein Lebensmitteleinzelhändler kauft 1000 Tiefkühltaschen, damit die TK-Ware auf dem Nachhauseweg nicht auftaut, oder sagen wir, nicht so schnell auftaut. Es handele sich lt. Onlineangebot um eine dreilagige Plastiktasche, d.h., 2 Lagen bestehen aus üblicher Folie, wie man sie kennt und dazwischen befindet sich eine Zwischenlage aus Schaumfolie. Die "Schaumfolie" ist kaum dicker als die Platikfolie. Eine nennenswerte Kühlhaltung geht von dieser "Tiefkühltasche" nicht aus, so dass der Händler seine Bestellung storniert.
Der Verkäufer ist mit einer Warenrücknahme einverstanden, sofern der Händler die Rücksendekosten übernimmt. Das will er nicht, weil er eine Vertragsrückabwicklung unterstellt und da sei Erfüllungsort der Ort, wo sich die Ware befindet, nämlich bei ihm.
Der Verkäufer behauptet nun, der Händler habe genau das bekommen, was in der Spezifikation stehe ("Schaumfolie"). Mehr könne nicht verlangt werden und er fordere Bezahlung, weil der Händler die Ware nicht zurückgesendet habe. Der Händler ist anderer Ansicht und sagt, bei "Tiefkühltaschen" könne eine gewisse Kühlhaltung erwartet werden, aber das sei nicht der Fall. Die Ware taue in ihnen genauso schnell, wie in normalen Plastiktaschen. Deshalb sei er zu recht vom Vertrag zurückgetreten und die Rücksendekosten trage der Verkäufer. Eine Bezahlung der Ware komme schon garnicht in Frage. Werde sie nicht binnen 14 Tagen abgeholt, erfolge ihre Vernichtung. _________________ Gruß Volker
Wenn Sie mich verstanden haben, habe ich mich undeutlich ausgedrückt
Ist ein Rücktritt erfolgt - was der Lebensmitteleinzelhändler unterstellt - sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Die Rückgewähr der Sache hat zum Erfüllungsort zu erfolgen. Der Erfüllungsort ist in der Regel der Sitz des VERKÄUFERS. _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
vielen Dank für die zwei Antworten, die m.E. leider falsch sind.
@ spraadhans
a.) Den Rücktrittsgrund nannte ich bereits (Tiefkühltaschen ohne Kühlwirkung sind wie ein Auto ohne Räder)
b.) Wer einen "Nacherfüllungsanspruch" hat (Gewährleistungsanspruch), muß selbstverständlich nicht leisten, sondern hat ein Zurückbehaltungsrecht. Wo kämen wir hin, wenn mangelhafte Leistungen zunächst bezahlt werden müßten?
@ Big Guro
Der Erfüllungsort bei einer Vertragsrückabwicklung ist lt. BGH der Ort, an dem sich die Ware zu der Zeit befindet, also beim KÄUFER. Das scheint mir logisch zu sein. Muß der Verkäufer die Ware bei der Vertragsabwicklung nicht zum Käufer transportieren, muß der Käufer sie bei einer Rückabwicklung auch nicht zum Verkäufer transportieren.
Für weitere Meinungen wäre ich dankbar. _________________ Gruß Volker
Wenn Sie mich verstanden haben, habe ich mich undeutlich ausgedrückt
So hat sich das Gesetzgeber aber eben nicht vorgestellt, ist eine Kaufsache mangelhaft, so berechtigt dies noch lange nicht zum Rücktritt, vielmehr muss sich der Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung haben.
Von daher bleibe ich dabei, in Ermangelung eines Rücktrittsgrundes ist dieser hier unwirksam.
So hat sich das Gesetzgeber aber eben nicht vorgestellt, ist eine Kaufsache mangelhaft, so berechtigt dies noch lange nicht zum Rücktritt, vielmehr muss sich der Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung haben. Von daher bleibe ich dabei, in Ermangelung eines Rücktrittsgrundes ist dieser hier unwirksam.
Ok, ist gut. Bei Ihrem Sprachstil können Sie wirklich nicht erwarten, dass ich auf die Richtigkeit Ihrer Antworten vertraue. _________________ Gruß Volker
Wenn Sie mich verstanden haben, habe ich mich undeutlich ausgedrückt
ich vertraue zwar dem Gesetzestext, aber der ist nicht einschlägig, weil man sich über die Rückabwicklung einig gewesen ist. Uneinigkeit besteht lediglich über die Rückabwicklungskosten, die der Käufer nicht tragen will, so dass er die Taschen vernichtete, nachdem er eine Abholfrist gesetzt hat. _________________ Gruß Volker
Wenn Sie mich verstanden haben, habe ich mich undeutlich ausgedrückt
ich vertraue zwar dem Gesetzestext, aber der ist nicht einschlägig, weil man sich über die Rückabwicklung einig gewesen ist.
Ich dachte der Händler hat in seinem Antrag gefordert, dass die Transaktionskosten vom Kunden übernommen wurden. Das hat der Kunde aber abgelehnt. Wo soll da eine Eingung stattgefunden haben? Oder sehe ich da etwas falsch?
Zitat:
Gesunder Menschenverstand.
Wie ein Dozent mal sagte: "Wenn man als Gesund befunden wurde, wurde man nur nicht gründlich genug untersucht...".
Nehmen wir einfach mal an, der Händler habe geschrieben, die Ware könne zurückgegeben werden, aber auf Kosten des Käufers. Dann stellt sich tatsächlich die Frage, ob die Vertragsauflösung unter einer Bedingung stand und bis zu deren Eintritt schwebend unwirksam war. Falls ja, ist immer noch interessant, ob eine nicht kühlende Kühltasche den zu stellenden Anforderungen entspricht. _________________ Gruß Volker
Wenn Sie mich verstanden haben, habe ich mich undeutlich ausgedrückt
Schwebend unwirksam ist hier genauso unpassend wie die Konstruktion einer Bedingung, entweder die Gegenseite nimmt das Angebot des Händlers an oder lehnt es ab.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 25.05.08, 00:09 Titel:
Volker111 hat folgendes geschrieben::
Gesunder Menschenverstand.
Bei allem Frivolwollen: bei juristischen Problemen ist der nicht maßgebend. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Das ZBR bei Lieferung einer mangelhaften Kaufsache ergibt sich auch aus dem Gesetz - nämlich § 320 BGB.
D.h., wenn der VK eine mangelhafte Sache liefert kann der VK vom Käufer die Zahlung des Kaufpreises nur Zug-um-Zug gegen Nacherfüllung verlangen.
Setzt man im folgenden Fall voraus, dass die Regeln des BGB einschlägig sind (was ist mit Kaufmannseigenschaft? Also Anwendung der §§ 343 ff. HGB?), ist es doch folgendermaßen:
1. VK liefert 1000 Tiefkühltaschen, die nicht kühlen. Sie entsprechen zwar der Beschreibung (Schaumfolie etc.) aber eignen sich trotzdem nicht zum Kühlen der Ware auf dem Nachhauseweg. M.E. liegt darin ein Sachmangel bei Gefahrübergang iSd. § 434 I 2.
2. Folglich hat der Käufer einen Nacherfüllungsanspruch nach § 439 I, welcher Vorrang vor der Ausübung eines etwaigen Rücktrittsrechts hat.
3. V hat K zunächst das ANGEBOT gemacht, dass K die Taschen auf Kosten des K zurückschickt und der Vertrag damit rückabgewickelt wird. Dieses Angebot hat K mit Hinweis auf die Kostentragung NICHT angenommen.
4. V hat daraufhin eindeutig erklärt für ihn handele es sich um vertragsgemäße Ware und er verlangt Zahlung. Hierin könnte eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung nach § 323 II Nr. 1 zu sehen sein, welche die Nachfristsetzung entfallen ließe, so dass der K ohne weiteres zurücktreten könnte.
5. Frage: Was ist nach erklärtem Rücktritt mit den Kosten für die Rücksendung der Taschen? Diese dürften nach § 280 I 1 (§ 346 IV??) ersatzfähig sein. Schließlich war es der V der die Rückabwicklung des Vertrags durch sein Verhalten veranlasst hat.
PS: Dieser Lösungsweg ist wohl nur einschlägig wenn ansonsten keine Vereinbarungen getroffen wurden und die Vorschriften des HGB nicht anwendbar sind.
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