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mal angenommen, Käufer aus A will vom Verkäufer aus B ein Haus kaufen, aber weil A und B 500 km voneinander entfernt liegen, läßt Verkäufer von seinem Notar einen Kaufvertrag vorbereiten, unterschreibt ihn und erklärt, dass Käufer die Vertragskosten übernehme. Der Notar schickt den Vertrag zwecks Genehmigung zum Käufer, aber dieser genehmigt nicht.
Darf der Notar, obwohl er nicht auf die gesamtschuldnerische Haftung hinwies, seine Gebühren dann vom Verkäufer fordern? _________________ Gruß Volker
Wenn Sie mich verstanden haben, habe ich mich undeutlich ausgedrückt
Ja sicher. Der Verkäufer haftet ohnehin schon als Auftraggeber, nicht nur wegen einer internen haftungsregelung. Was kann denn der Notar dafür, dass A und B sich nicht einigen konnten? _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
machen Sie sich die Sache nicht zu einfach?
Zunächst einmal: Der Begriff "Auftraggeber" ist verfehlt.
Der Notar wurde um die Beurkundung eines KV gebeten.
Wenn er bereits einen Vertragsentwurf aus der Tasche zauberte,
anstatt die Willenserklärungen zu protokollieren,
ist das seine Sache.
Es geht also nicht um Entwurfs-, sondern um Protokollierungskosten.
Außerdem war der Notar dazu verpflichtet, über die rechtliche Tragweite des Vertrages,
also auch über die Kostenschuld - zu belehren, was er unterließ. _________________ Gruß Volker
Wenn Sie mich verstanden haben, habe ich mich undeutlich ausgedrückt
Nein. Die Sache ist so einfach. Kostenschuldner haften nun mal als Gesamtschuldner.
Zitat:
Zunächst einmal: Der Begriff "Auftraggeber" ist verfehlt.
Der Notar wurde um die Beurkundung eines KV gebeten.
Wenn er bereits einen Vertragsentwurf aus der Tasche zauberte,
anstatt die Willenserklärungen zu protokollieren, ist das seine Sache.
Das paßt nicht hierzu, ist aber für den Sachverhalt im Grunde egal:
Volker11 hat folgendes geschrieben::
...läßt Verkäufer von seinem Notar einen Kaufvertrag vorbereiten, ...
Zitat:
Außerdem war der Notar dazu verpflichtet, über die rechtliche Tragweite des Vertrages, also auch über die Kostenschuld - zu belehren, was er unterließ.
Der Notar ist nicht verpflichtet, über die Kostenschuld zu unterrichten. Vgl. z. B. BayOLG in DNotZ 89, 708; BayOLG JurBüro 82, 1549; BayOLG JurBüro 1988, 1195. _________________ Karma statt Punkte!
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