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Verfasst am: 02.03.05, 17:08 Titel: Kfz Haftpflicht oder private Haftpflicht
Hallo
angenommen A fährt mit dem Auto auf einen Parkplatz. Dort öffnet B die hintere Tür um auszusteigen und beschädigt da durch die Tür eines parkenden Autos. Welche Versicherung muß für denn Schaden haften? Die Kfz Versicherung von A oder die private Haftpflicht von B ?
Für eure Antworten wäre ich sehr dankbar.
in diesem fall ist die private haftpflichtversicherung des B zuständig. _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Vorausgesetzte, der B ist nicht Fahrzeughalter, dann ist die PHV des B zuständig.
Die "kleine Benzinklausel" in den Besonderen Bedingungen zur PHV lautet in den
mir bekannten Fassungen:
"Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden....".
Der mitfahrende B ist nicht Führer des Fahrzeuges. Wenn er nicht zufällig Fahrzeughalter oder Eigentümer ist, dann greift die Ausschlussklausel nicht, somit wäre der Schaden in seiner PHV versichert.
Allerdings: wenn B ein nicht deliktsfähiges Kind wäre (unter 7Jahren oder unter 18 und keine Einsichtsfähigkeit), dann würde statt des Kindes der Aufsichtspflichtige haften (sofern er seine Aufsichtspflicht verletzt hat). Aufsichtspflichtiger wäre dann der Fahrer A. Aber dessen PHV wäre für den Schaden nicht zuständig, weil hier der Ausschlusstatbestand greifen würde.
Hallo Mogli,
du hast schon richtig zitiert, nur nicht die Benzinklausel sonder §3 der bes. Bedingungen. Die Benzinklausel nennt nur die wiederum eingeschlossenen Fahrzeuge. Aber es handelt sich hier um Gefährdungshaftung. Ich als Fzg Führer hafte nicht wegen eines Verschulden, sondern einfach aus der Tatsache, das ich so leichtsinnig bin mit meinem Auto die Straße zu berollen. Der Führer des KFZ ist der Haftpflichtige. "....wegen Schäden die durch den Gebrauch.....". Und ich denke wir sind einer Meinung das es um Gebrauch geht wenn jemand die Tür öffnet.
Außerdem würden dann alle Parkplatzschäden über PHV reguliert. Das wäre mir neu. Es wäre ja immer der Beifahrer gewesen.
Wenn Du dich erinnerst an meinen Anhänger einige Fragen zuvor, da lag ich übrigens auch falsch. Der Gebrauch geht wohl tatsächlich so weit.
Beste Grüße
Thom
"nicht versichert ist die haftpflicht des eigentümers, besitzers, halters oder führers eines kraftfahrzeuges...wegen schäden die durch den gebrauch des fahrzeuges verursacht werden"
wenn ein "dritter" (also keiner der o.g.) die hintere tür öffnet um auszusteigen und gegen einen anderen PKW schlägt, so wird die schadenregulierung über die jeweilige PHV des schadenverursachers (hier als B) abgewickelt.
macht dagegen der fahrer die fahrertür auf, so ist er einer der o.g. personen, schaden wird über die kfz-haftpflicht abgewickelt.
wieder ganz anders sieht die sache aus, wenn B die hintere tür öffnet um das fahrzeug zu be- oder entladen UND anschliessend das fahrzeug fahren will...und was ist, wenn er das fahrzeug be- oder entladen will ohne halter, führer, besitzer oder eigentümer des kfz zu sein??
wir sehen: die angaben in der fragestellung sind zu ungenau. und daher geh ich vom "normalfall" aus, dass einfach nur ein mitfahrer die tür zum aussteigen öffnete und dabei einen schaden verursacht hat... _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Aber Türöffnen um aus- oder einzusteigen ist Gebrauch des Fahrzeuges. In der Gefährdungshaftung geht es nicht darum wer den Schaden verschuldet hat, sonder ausschließlich um die Gefährdung aus der Benutzung eines KFZ.
Ihr wollt doch nicht behaupten das die angeschlagene Tür durch den Beifahrer am danebenstehenden Fahrzeug durch die PHV reguliert wird?
aber ein mitfahrer ist nicht fahrer, eigentümer,führer, besitzer oder halter.
daher kein kfz-gebrauch im sinne das bedingungsgemässen ausschlusses!
da spielt auch die gefährdrungshaftung keine rolle, es geht nur um das verschudlen desjenigen der die tür öffnet (es sei denn er ist fahrer, eigentümer...etc)
ich zahl solche schäden hier regelmässig aus der phv...und mein chef hat nix dagegen _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
ich hab mal mehrere dicke und dünnere Bücher gewälzt und einige kluge Leute gefragt. Die einhellige Meinung ist: Hier scheint ein seltener Fall von Doppelversicherung in KH und PHV vorzuliegen.
Die KH würde den Schaden regulieren, weil der Schaden durch den Gebrauch des Fahrzeuges entstanden ist (§ 10, Abs. 1 AKB).
Aber gleichzeitig ist die PHV des B leistungspflichtig, wenn der B weder Fahrer, noch Eigentümer, noch Besitzer oder Halter des PKW ist. Und davon können wir hier, so wie der Fall beschrieben war, ausgehen.
Literatur: z.B.. Bernd Späthe, AHB-Kommentar, Abs. C IV, Ziff. 25 oder
Prolss/Martin, VVG-Kommentar (S 1224 der 24. Auflage): "Die Haftung des Fremdbesitzers, der weder Halter noch Führer ist, wird durch den Ausschluss nicht betroffen. Er wird ebendo behandelt wie der privathaftpflichtversiicherte Schädiger, der noch nicht einmal Besitz an dem Fahrzeug hat (...) wie etwa der Fahrgast, der eine Tür unvorsichtig öffnet..." (bezieht sich auf ein Urteil des AG Neumünster, NJW-RR 88, 217, aber das hab ich jetzt nicht rausgesucht)
Also, in diesem Fall sollte der B den Schaden seiner PHV melden und nicht die KH in Anspruch nehmen, um den SFR-Verlust zu vermeiden.
Hallo und Danke für die Antworten.
Da dieses im Urlaub passiert ist hatte A den anderen Fahrzeughalter erst mal die Versicherungskarte gegeben um den Mann zu berühigen. Nun kann doch auch A die Vorleistungen seiner Versicherung innerhalb des Versicherungsjahres zurück bezahlen um nicht hochgestuft zu werden oder? Die rückzahlung müßte doch dann die private Haftpflicht von B übernehmen.
Des weiteren hatte der andere Fahrzeughalter bereits 2 Beulen in seiner Tür was die Polizei auch bestätigte auf was muß ich nun achten damit er nicht alles auf meine Kosten reparieren läßt. (wohne ja 850 km entfernt)
zur ersten Frage, Schadenrückkauf um SFR-Verlust zu vermeiden: ja, das müsste so klappen. Zur Sicherheit beide Vers. (KH und PHV) kontaktieren und das mit den beiden absprechen. Aber eigentlich dürfte es keine Probleme geben.
zur zweiten Frage, vorhandene Vorschäden: dies sollte man auf der Schadenmeldung seiner Haftpflichtversicherung mitteilen, die sorgen dann schon dafür, dass sie nicht zuviel zahlen, sondern nur das, was auch schadenbedingt nötig ist.
"grundsätzlich" muss ein schaden unverzüglich gemeldet werden.
ist der schaden noch zum umfang und hergang überprüfbar macht es auch nichts, wenn der schaden "ein paar tage" später gemeldet wird. problematisch wird es, wenn das fahrzeug z.b. schon repariert wurde und keine überprüfung zum hergang, umfang und z.b. auch vorschäden möglich ist. _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
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