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Verfasst am: 24.05.08, 18:47 Titel: Drohung Schulausschluß an die Eltern
Wenn ein Schulleiter den Eltern nachschreit (im wahrsten Sinne des Wortes), wenn wir uns nicht sofort hinsetzen, fliegt das Kind von der Schule (7.Klasse), kommt das schon einer Bedrohung gleich?
Kann/ sollte man im Vorfeld hier schon was tun?
Anbei: Schüler wechselte vom Gymn. zur MS, ist bisher nie disziplinmäßig negativ in Erscheinung getreten, wurde als ruhiger Schüler beschrieben. es geht nachweislich nur um Kleinigkeiten bzw. Dinge die nur Vermutungen sind (alle anderen Schüler als Zeugen). Aber ein Engel ist er dennoch nicht.
noch anbei: Lehrer - Elternverhältnis mehr als mies, oder besser gesagt:Eltern - Lehrerverhätnis
Wie wäre s.o. die Rechtslage? Was könnte man tun?
Ich weiß zwar nicht, was das soll, aber vielen Dank für die Hilfe.
Da das ein Rechtsforum ist - mein RA wird in diesem Falle tätig: Beleidigung, Bedrohung und Freiheitsberaubung ist kein Kavaliersdelikt mehr - Anzeige läuft.
Schade, dass man hier nicht ernst genommen wird.
Das Forum ist enttäuschend hinsichtlich der Hilfestellung!
So ganz habe ich die Löschaufforderung auch nicht verstanden, aber zur Ausgangsfrage:
eloxon hat folgendes geschrieben::
kommt das schon einer Bedrohung gleich?
Nein, weil:
§ 241 StGB Bedrohung hat folgendes geschrieben::
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
Wenn man die obenstehende Aussage völlig ohne Zusammenhang betrachtet, könnte man prinzipiell vielleicht an eine Nötigung denken:
§ 240 StGB Nötigung hat folgendes geschrieben::
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung oder zur Eingehung der Ehe nötigt,
2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
Praktisch dürfte es aber einen Zusammenhang geben und diese Äußerung daher wohl eher nur unhöflich sein. Je nach Auftreten der Eltern aber vielleicht auch nicht einmal das.
Beispiel: Die Eltern mussten wegen bestehender Probleme in der Schule antreten, haben das Gespräch aber abgebrochen und sich zum Gehen gewandt.
Die o.g. Bemerkung in so einem Zusammenhang wäre ganz sicher keine Nötigung, denn sie besagt nichts anderes als: „Wenn Sie ihre notwendige Mitwirkung zur Lösung bestehender Probleme verweigern (indem Sie gehen), müssen wir eine Situation herbeiführen, in der diese Mitwirkung nicht mehr erforderlich ist (indem er fliegt)." Dann ist das eine klare Ansage, aber keine Nötigung.
eloxon hat folgendes geschrieben::
Beleidigung, Bedrohung und Freiheitsberaubung ist kein Kavaliersdelikt mehr
Stimmt.
eloxon hat folgendes geschrieben::
Anzeige läuft.
Warum? Das hat nach geschilderter Ausgangslage doch alles nicht stattgefunden.
eloxon hat folgendes geschrieben::
Was könnte man tun?
Sinnvoller Weise versuchen, die Probleme zu lösen. Weggehen hilft nicht. Wenn’s Verhältnis zu zerrüttet ist, kann ein Schulwechsel sinnvoll sein. Wenn eine, nach obigem Sachverhalt zum Scheitern verurteilte Anzeige erstattet wurde, ist ein Schulwechsel vermutlich sehr sinnvoll. _________________ Herzliche Grüße
Kormoran
O.k. das Wort Bedrohung ist von mir falsch geschrieben worden, meinte eine Drohung und das war das auch.
Vorangegangen: Einsperren des Schülers, Beleidigung mit den Worten "Schwuchtel", "bekloppter Junge". Verschwinde sofort aus meinem Unterricht - dies ist bedauerlicherweise jeden Tag in dieser Klasse so, Schülergruppen (nicht nur einzelne Schüler) werden regelrecht rausgeschmissen. Polzeilich aktenkundig wurde der Hausfriedensbruch eines Lehrers gemacht.
Das ist eine Schließschule.
Und nein, ich war nicht unhöflich, ruhig, ich sagte ihr nur, in Ordnung, wenn sie die Entschuldigung nicht akzeptieren (ein Tag zu spät eingereicht bei bisher 0 Fehlstunden seit der ersten Klasse), dann muß es eben als unentschuldigter Tag eingetragen werden, das sehe ich ein, war mein Verschulden.(Und deshalb das gespräch, da Sohn noch nie aufgefallen ist)
Ja und ihre Antwort darauf war, so will sie das Gespräch nicht fortführen und beendet es.
Und ja, diesen §240 erwähnte der Anwalt und auch, das habe ich aber nicht ganz verstanden, dass das ein Verwaltungsrecht(?) ist, und ich dann erst etwas schriftliches in den Händen halten muß, um evt. dagegen vorzugehen. Wie gesagt, es war ja nur mündlich gegen mich, nicht meinen Sohn!
Anzeige läuft, das heißt, der Anwalt hat mir erstmal einige Tipps gegeben, wie ich weiter verfahren soll, er wird sich hier erstmal nur wegen der "Freiheitsberaubung" einklinken und als Anwalt an die Schule und Schulamt herantreten.
Mir ist schon insoweit geholfen, dass mich jemand unterstützt. Tipps hätte ich gern hier gehabt ohne an den Anwalt zu treten, aber na ja, war vielleicht besser so.
Trotzdem Danke für deinen Beitrag, dadurch habe ich auch den Fehler bemerkt zwischen Bedrohung und Drohung, ist ja ein himmelweiter Unterschied.
Na, nach den im letzten Posting beschriebenen Dingen nimmt sich die eingangs behandelte Bemerkung ja eher harmlos aus. Hier muss doch insgesamt wohl schon einiges im Argen liegen. Ein Rechtsanwalt scheint da vielleicht tatsächlich sinnvoll zu sein.
Um der Vollständigkeit halber noch einmal kurz auf den Unterschied zwischen Drohung und Bedrohung zurückzukommen:
Das deutsche Strafrecht kennt den Straftatbestand der Drohung nicht. Es gibt Bedrohung, Nötigung, Erpressung usw. Im Zusammenhang mit diesen Straftaten ist davon die Rede, dass mit irgend etwas gedroht wird, um die Tat zu verwirklichen. Die Drohung als solche gibt es aber nicht als Straftat, deshalb kann man auch niemanden wegen Drohung anzeigen. _________________ Herzliche Grüße
Kormoran
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