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Verfasst am: 26.05.08, 16:56 Titel: Abnahmeverpflichtung bei Sonderanfertigung eines PC
Hallo!
In einer Diskussion mit einem Bekannten wurde die Frage aufgeworfen, ob es eine Art Abnahmeverpflichtung bei sonderangefertigten PCs gebe.
Der angenomme Fall sieht so aus:
Ein Mann A bestellt in einem IT-Systemhaus mündlich einen PC, der nach seinen individuellen Vorstellungen konfiguriert werden und im Wert um die 800 bis 1000 EUR liegen soll. Doch dieser verweigert nach Fertigstellung die Abnahme des Gerätes mit dem Hinweis, er hätte diesen ja nicht verbindlich bestellt und könne ihn aus Geldmangel nicht abnehmen.
Nun ist es ja so, daß viele handwerkliche Unternehmen eine Abnahmeverpflichtung für Sonderanfertigungen haben, doch wie sieht es bei PCs oder Laptops aus? Wie sieht es eigentlich mit mündlichen Zusagen oder Bestellungen seitens eines Privatkunden gegenüber einem Händler aus?
Nicht nur für Sonderanfertigungen gibt es eine Abnahmeverpflichtung, sondern für ALLE Kauf- oder Werkverträge. (Ausgenommen Widerrufs-, Rückgaberecht und Kauf auf Probe usw.) Auch eine mündliche Bestellung ist eine verbindliche Bestellung. _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
Das wirft die Frage auf, welche Möglichkeiten oder Probleme sich ergeben, wenn der "Kunde" im Nachhinein z.B. behaupten sollte, das er das Gerät z.B. überhaupt nicht bestellt hat?
Wie kann da z.B. ein Händler nun "beweisen", das der Kunde ihm gegenüber eine klare Kaufabsicht bzw. Bestellung getätigt hat? Und bei wem läge die Beweispflicht?
Die Beweispflicht liegt beim Verkäufer.
Wie soll man denn im Zweifelsfalle etwas beweisen, was man nicht gemacht hat
Und das Problem mit der Beweisbarkeit ist natürlich das Problem bei mündlichen Verträgen.
Aber vielleicht wurde der Vertrag ja auch im Beisein von Zeugen geschlossen.. _________________ Geist ist Geil!
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 27.05.08, 12:12 Titel:
Ergänzend der Vollständigkeit halber:
*Wenn* im Einzelfall ein grundsätzliches Widerrufsrecht besteht (etwa Fernabsatz), ist dieses bei zusammengebauten Standardkomponenten nicht zwingend unter Berufung auf "nach Kundenspezifikation hergestellt" verweigerbar. Solange die Komponenten problemlos wieder getrennt und verkauft werden können, fällt dieses Argument flach (BGH-Urteil kann man dazu finden). _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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