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Rein spekulativ: Was wäre denn, wenn es so wäre?
Schüler packt Lösungen auf die Kamera, nutzt sie aber nicht, da er sie z.B. einfach nicht benötigt, da Prüfung mit eigenen Leistungen zu schaffen war?
Lehrer findet aber Lösungen im Lehrerzimmer, und dann? Wie würde bewertet -werden dürfen?
M.E. wäre das ein Betrugsversuch und damit 6. Genau wie bei einem Spickzettel, auf den nicht draufgeschaut wurde, der aber blöderweise herunterfällt und entdeckt wird, auch.
Gebe dir da absolut Recht.
Allerdings mit einer Ausnahme: Auf der Kamera wären Lösungsschritte zu Aufgaben, die in der Klausur nicht vorkamen
Auch würde ich nicht die ganze Klausur mit 0 Punkten bewerten, sondern nur die Aufgaben, zu denen die Lösung der Aufgaben anhand von Fuschen erstellt worden ist.
Hierbei merke ich auch, das meine Lehrer das immer unterschiedlich handhaben, manche bestehen darauf die ganze Klausur mit 6 zu bewerten, andere bewerten nur den Teil mit 0 Punkten zu welchem ein Spickzettel benutzt wurde.
Auch würde ich nicht die ganze Klausur mit 0 Punkten bewerten, sondern nur die Aufgaben, zu denen die Lösung der Aufgaben anhand von Fuschen erstellt worden ist.
Hierbei merke ich auch, das meine Lehrer das immer unterschiedlich handhaben, manche bestehen darauf die ganze Klausur mit 6 zu bewerten, andere bewerten nur den Teil mit 0 Punkten zu welchem ein Spickzettel benutzt wurde.
Gut, das ist dann aber eher ein pädagogisches, denn ein rechtliches Problem.
Aber immerhin, zumindest in Thüringen, um das es in der Fragestellung ja geht, hätte der Lehrer wohl den Spielraum, so zu verfahren, da die Formulierung beide Vorgehensweisen ermöglicht. Er kann und darf aber auch anders:
§ 58 ThürSchulO (Leistungsnachweise) hat folgendes geschrieben::
...
(3) Bedient sich der Schüler bei der Anfertigung einer Klassenarbeit unerlaubter Hilfe, kann die Arbeit abgenommen und mit der Note "ungenügend" bewertet werden. Bei einem Versuch kann ebenso verfahren werden. Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel.
Der Vollständigkeit halber hier noch die Grundlage dafür, dass die Kamera nicht sofort nach Aufforderung wieder zurückgegeben werden musste:
§ 51 ThürSchulG (Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen) hat folgendes geschrieben::
…
(6) Der Besitz, Handel und Genuss von Rauschmitteln und alkoholischen Getränken ist den Schülern innerhalb der Schulanlage untersagt. Die Schule ist befugt, den Schülern Gegenstände, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören können oder stören, wegzunehmen und sicherzustellen. Über den Zeitpunkt der Rückgabe derartiger Gegenstände entscheidet der Schulleiter.
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