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Verfasst am: 03.06.08, 02:25 Titel: §30 (2), §126; Bereitschaft z. Begehen eines Verbrechens etc
Hallo,
der beschuldigten Person wird laut Durchsuchungsbeschluss vorgeworfen, im Jahr 200x im Internet (es folgt ein Auszug aus dem Durchsuchungsbeschluss) "gegenüber einer Dritten Person angekündigt zu haben, sich bereitzuerklären, eine (...) ermorden zu wollen ..."
Berufung auf Paragraph 30 (2).
"Der Tatverdacht ergibt sich aus Veröffentlichungen im Internet, wobei die tatverdächtige Person als IP-Inhaber des Online-Anschlusses ermittelt wurde. In Anbetracht der Tatschwere ist die Durchsuchung auch verhältnismäßig. Der die Durchsuchung ablehnende Beschluss des Amtsgerichtes war daher aufzuheben."
Hausdurchsuchung und Beschlagnahme der PCs. Keine Verhaftung, keine ED-Maßnahmen.
Zwei Wochen später ein Schreiben mit der Bitte um Stellungnahme, da der Staatsanwalt beantragt hat, die sichergestellten Gegenstände als Beweismittel, ggf. zum Zweck der Einziehung im Verfahren wegen des Verdachts der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten durch das Gericht bestätigen zu lassen.
Bisher keine Anwaltskonsultation, da Gründungsphase und monetäre Knappheit.
Wie ist die Rechtslage?
Vielen Dank,
The_Wanted
Zuletzt bearbeitet von The_Wanted1 am 03.06.08, 12:02, insgesamt 1-mal bearbeitet
Die tatverdächtige Person hat natürlich NICHT gesagt "ich erkläre mich bereit, bla bla bla". So dämlich ist ja nun niemand.
Es geht um einen Privatchat zwischen zwei Personen, in welchem die tatverdächtige Person innerhalb mehrerer Gespräche artikuliert *haben soll*, zu gewissen Betätigungen bereit zu sein, wenn das nicht illegal wäre. Da es aber logischerweise illegal ist, sei diese Person auch nicht bereit dazu.
Vermutlich liegen den Behörden die Chatlogs vor.
Während der Durchsuchung waren die Beamten vor allem auf der Suche nach Gewaltvideos und -bildern auf den PCs, laut Beschluss.
Nun werden sie auf den Rechnern natürlich nichts Dergleichen finden.
Meine Frage hierzu lautet aber freilich, inwieweit solche Chatlogs überhaupt als Beweismittel verwertbar sind und inwieweit sich eine solche "Bereitschaft" nach §30(2) darstellen muss.
Kann man tatsächlich dafür bestraft werden, etwas unter Umständen tun zu wollen, welche eh niemals eintreten werden?
Zu der "Störung des öffentlichen Friedens" stellt sich mir die Frage nach der Öffentlichkeit in einem Chatdialog. Ab wieviel Personen herrscht denn überhaupt eine "Öffentlichkeit"?
Die Person, welche die Anzeige bei der Polizei erstattete, ist nachweislich psychisch krank, in therapeutischer Behandlung und derzeit aufgrund von Angststörungen studierunfähig.
Wie glaubwürdig sind durch eine solche Person eingereichte Beweismittel? Logfiles, Screenshots und dergleichen sind schließlich allesamt manipulierbar.
Wie sind die Erfahrungen in solchen Fällen des Verdachts auf Internetkriminalität? Wie weit reicht die persönliche Meinungsfreiheit? Welche Beweise werden für eine Verurteilung benötigt?
Danke
Wanted
Zuletzt bearbeitet von The_Wanted1 am 03.06.08, 11:01, insgesamt 1-mal bearbeitet
Mich würde auch interessieren, inwieweit der Eindruck, den die tatverdächtige Person allgemein erzeugt, in einem solchen Verfahren eine Rolle spielt.
Da die tatverdächtige Person Hieb- und Stichwaffen sammelt (legal, versteht sich), befinden sich in der Wohnung natürlich mehrere Dutzend solcher Gegenstände. Davon wurde indes nichts mitgenommen, sondern tatsächlich ausschließlich die PCs. Und auch, wenn die Beamten vorgaben, nach Gewaltvideos zu suchen, ignorierten sie die (ganz normale) DVD-Sammlung absolut.
Die tatverdächtige Person war in den letzten zehn Jahren nicht straffällig. Neben dem aktuellen Ermittlungsverfahren wg. des Bereitschaftsdingens läuft noch ein EV wegen Körperverletzung, das aber höchstwahrscheinlich wegen Geringfügigkeit eingestellt werden wird.
Fließen diese Dinge in die "Bereitschaftssache" mit ein?
Wie ist eure Einschätzung der Lage?
Tollwütiger Staatsanwalt?
Danke,
Wanted
Zuletzt bearbeitet von The_Wanted1 am 03.06.08, 12:35, insgesamt 1-mal bearbeitet
Meinen sie Aussagen wie:
Wenn es nicht illegal waere, wuerde ich im Supermarkt Hoernchen klauen?
Dieser Satz trifft zumindest fuer meine Person voll zu und ist wahr!
Meinen sie Aussagen wie:
Wenn es nicht illegal waere, wuerde ich im Supermarkt Hoernchen klauen?
Dieser Satz trifft zumindest fuer meine Person voll zu und ist wahr!
Die Beamten meinen vermutlich eher Aussagen wie: "Wenn es nicht illegal wäre, würde ich Hörnchenklauen im Supermarkt zu meinem erklärten Lieblingshobby machen. Hörnchen sind lecker."
Auch dieser Satz ist fuer meine Person wahr und zutreffend... wo soll da das Problem sein?
Weil es an dieser Stelle kaum interessiert, was mit deiner Person ist.
Mich interessiert ausschließlich die "strafrechtliche Brisanz" des dargestellten Falles.
Es hat immerhin gereicht, eine Wohnung zu durchsuchen und Eigentum zu beschlagnahmen, also scheint irgendwer damit durchaus ein Problem zu haben, nehme ich an.
Was an der Sache noch für mich interessant ist, ist der Umstand, dass in dem Haushalt des Tatverdächtigen zwei Personen leben, die beide vollen Zugriff auf alle Rechner haben. Reicht der Umstand, Onlineanschlussinhaber zu sein, überhaupt aus, um wegen "Bereitschaft zum Mord" und "Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten" verurteilt zu werden, wenn anhand der sichergestellten Beweise überhaupt keine eindeutige Personenzuordnung möglich ist?
Dann haben die Richter und Staatsanwälte offenkundig wenig Ahnung von ihrem Beruf, oder die füllen das Sommerloch.
Schließlich wurde mit heutiger Post die Beschlagnahme der PCs amtsgerichtlich bestätigt, und zwar im Bezug auf die 126.
Was mit der 30 ist, weiß ich nicht, die wird nicht mehr erwähnt, obwohl der Durchsuchungsbeschluss durch das Landgericht eben in bezug auf die 30 ergangen war.
Bedeutet das, dass das "Bereitschaft zu einem Verbrechen"-Gefasel (§30) ein Ende hat und die sich jetzt auf die 126 einschießen, oder laufen da verschiedene Sachen an verschiedenen Gerichten, oder wie hat man sich das vorzustellen?
Es drängt sich weiterhin der Eindruck auf (zumindest für mich als Laien), dass der Staatsanwalt hier zwei verschiedene Strategien fährt - entweder Strafverfolgung, weil jemand zu was auch immer bereit ist, oder aber Strafverfolgung, weil jemand so tut, als sei er zu was auch immer bereit (und damit den Frieden anderer stört); sozusagen der staatsanwaltliche Wunsch, den Tatverdächtigen so oder so zu irgendwas zu verknacken (hässlicher Beigeschmack persönlicher Befindlichkeiten, ich weiß, aber es sieht mir echt danach aus).
Durch die Forumsmitglieder leider unbeantwortet bleiben meine gestellten Fragen aus den vorigen Beiträgen. Über Ausführungen, die ein wenig ausführlicher sind als das bisherige "mach dir mal keinen Kopf, alles Quatsch", würde ich mich freuen.
- Inwieweit sind solche Chatlogs überhaupt als Beweismittel verwertbar?
- Inwieweit muss sich eine solche "Bereitschaft" nach §30(2) überhaupt darstellen?
- Kann man tatsächlich dafür bestraft werden, etwas unter Umständen tun zu wollen, welche eh niemals eintreten werden?
§126
- Ab wieviel Personen herrscht denn überhaupt eine "Öffentlichkeit"?
- Wie definiert sich Öffentlichkeit juristisch?
allgemein
- Wie glaubwürdig sind durch sich in psychotherapeutischer Behandlung befindliche Personen eingereichte Beweismittel?
- Wie sind die Erfahrungen in solchen Fällen des Verdachts auf Internetkriminalität? Wie weit reicht die persönliche Meinungsfreiheit?
- Welche Beweise werden für eine Verurteilung benötigt?
- Inwieweit spielt der Eindruck und die Vergangenheit der tatverdächtigen Person eine Rolle (ehemalige Körperverletzungen, Waffenaffinität)?
- Reicht der Umstand, Onlineanschlussinhaber zu sein, überhaupt aus, um wegen "Bereitschaft zum Mord" und "Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten" verurteilt zu werden, wenn anhand der sichergestellten Beweise überhaupt keine eindeutige Personenzuordnung möglich ist, weil sich mehrere Personen im Haushalt befinden, die alle Vollzugriff haben?
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