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Verpflichtungsklage Widerspruch ja oder Nein?

 
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Student65
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.06.2008
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 04.06.08, 21:49    Titel: Verpflichtungsklage Widerspruch ja oder Nein? Antworten mit Zitat

Hallo,
ich habe eine Frage zu einer Klausuraufgabe.

Die Aufgabe lautete:
Sie hatten einen Bauantrag für ein fünfgeschossiges Gebäude gestellt. Die Baubehörde hat Ihnen jedoch nur ein dreigeschossiges Gebäude genehmigt. Was können Sie bzw. Ihr Rechtsanwalt jetzt tun.

Ich hatte geschrieben:
Bie der zuständigen Behörde, von der der VA kam innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Und dann bei dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht eine Verpflichtungsklage anstreben.

Ich bin der Meinung, dass meine Antwort richtig ist, habe jedoch keine Punkte für die Antwort erhalten. Aus dem Grund hatte ich Widerspruch eingelegt.

Der Widerspruch wurde mit folgender Begründung abgelehnt:
Bei Frage 4 ist die Antwort völlig falsch. Die Einlegung eines Widerspruches führt dazu, dass überhaupt nicht gebaut werden darf. Also nicht einmal die ersten drei genehmigten Etagen. Es ist ohne die Einlegung eines Widerspruches die Verpfilchtungsklage nach § 42 VwGO zu erheben.

Meine Recherchen haben allerdings etwas anderes ergeben:, nämlich
Für die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage ist die erfolglose Durchführung eines Vorverfahrens gemäß §§ 68 ff. VwGO notwendig (also ein Widerspruch). Erlässt die Behörde im Widerspruchsverfahren den begehrten Bescheid nicht, reicht dies für die Klageerhebung aus.

Was meint Ihr? Ich würde mich über schnelle Antworten freuen.

Gruß

Thomas
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 05.06.08, 08:46    Titel: Antworten mit Zitat

Um welches Bundesland geht es denn, da mittlerweile häufig das Vorverfahren abgeschafft wurde.

Die Aussage, dass bei (evtl. zulässiger) Widersprucheinlegung von der Baugenehmigung kein Gebrauch gemacht werden kann, ist m.E. grob falsch.

Wenn ein Vorverfahren vorgesehen ist, so muss dieses auch zwangsläufig als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Verpflichtungsklage durchgeführt werden.

Darf ich fragen, in welchem Studium solche Fragen gestellt werden?
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Student65
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.06.2008
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 05.06.08, 13:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

es handelt sich um ein Wirtschaftsinformatikstudium an einer FH.
Die Frage war nicht auf ein besonderes Bundesland gezielt gestellt.
Es geht um das "allgemeine" Verwaltungsrecht.

Gruß

Thomas
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 05.06.08, 15:25    Titel: Antworten mit Zitat

Dann gilt folgendes:

Zulässiger Rechtsbehelf ist nach 68 VwGO der Widerspruch und nicht die Verpflichtungsklage.
Von der Baugenehmigung kann (unzweckmäßigerweise) im Rahmen der Festlegungen selbstverständlich Gebrauch gemacht werden.

(Wobei ich mich immer noch frage, wer sich solche Fächer/Klausuren in einem WI-Studium ausdenkt und wofür das gut sein soll? Winken )
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 06.06.08, 10:52    Titel: Antworten mit Zitat

Nur, dass dies bei der Fragestellung offensichtlich nicht gefordert war.

Außerdem enthält m.W. die Innnenbereichssatzung keine Aussagen zum Maß der baulichen Nutzung, das aber nur am Rande Pfeil
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Student65
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.06.2008
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 06.06.08, 11:05    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Volker,

vielen Dank, für deine Antwort. Bei uns im Studium ging es nicht explizit um Baugenehmigungen, sondern um Verwaltungsakte und wie man damit umgeht.

Gruß

Thomas
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 06.06.08, 16:28    Titel: Antworten mit Zitat

Sorry for offtopic,

aber nur in Innenbereichssatzungen nach 34 IV 1 Nrn. 2+3 BauGB können Festsetzungen nach 9 BauGB enthalten sein.

Vielleicht verwechselst Du da irgendwas mit einem qualifizierten B-Plan?
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