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Dunja FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 01.07.2005 Beiträge: 734
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Verfasst am: 06.06.08, 16:59 Titel: Ordnungswidrigkeitsverfahren und notwendige Hinzuziehung RA? |
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Inwiefern ist es eigentlich für den Betroffenen notwendig einen RA hinzuzuziehen, wenn er in einem Owi-Verfahren einen Bußgeldbescheid erhält?
Beispiel: Der Betroffene B erhält eine Verwarung in der ihm mitgeteilt wird, dass er zu schnell gefahren sei. Er soll ein Verwarnungsgeld zahlen. B ruft bei der Behörde an und teilt mit, dass er wohl nicht gefahren sei. Die Behörde erlässt daraufhin einen Bußgeldbescheid in dem auch steht:
"Ihre Identität mit der auf dem Beweisfoto abgebildeten Person wurde durch den Vergleich mit dem bei der Pass- und Personalausweisbehörde hinterlegten Passbild festgestellt."
Daraufhin beauftragt B einen Rechtsanwalt. Der RA legt Einspruch ein und begründet ihn damit, dass der B die Owi nicht begangen haben könne, da er nicht gefahren sei. Die Behörde erachtet den Einspruch als begründet und nimmt daraufhin den Bußgeldbescheid zurück.
War die Hinzuziehung eines RA notwendig? Kurz gefragt, erhält B die RA-Kosten von der Behörde erstattet? |
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Biber FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
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Verfasst am: 12.06.08, 20:19 Titel: |
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Verschiebibert ins Verwaltungsrecht. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant) |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 12.06.08, 21:02 Titel: |
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Vielleicht hilft ein Umkehrschluss aus 109a OwiG weiter? |
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Kleene FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 16.10.2005 Beiträge: 31
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Verfasst am: 13.06.08, 12:18 Titel: |
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Wieso sollte man denn in so einem Falle von der Behörde die Kosten erstattet bekommen?
Der Betroffene hätte ja selber auch ohne RA Widerspruch einreichen können. |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 13.06.08, 12:41 Titel: |
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Weil es in einem Rechtsstaat regelmäßig so ist, dass der Unterlegene die Kosten zu tragen hat, soweit sie nötig waren. |
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Kleene FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 16.10.2005 Beiträge: 31
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Verfasst am: 13.06.08, 19:56 Titel: |
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spraadhans hat folgendes geschrieben:: | Weil es in einem Rechtsstaat regelmäßig so ist, dass der Unterlegene die Kosten zu tragen hat, soweit sie nötig waren. |
Es ging aber doch um einen Widerspruch und nicht um eine Klage.
Also, soweit sie nötig waren. War ein Anwalt hier nötig? Keineswegs! Widerspruch hätte auch der Betroffene selber einlegen können. Wenn der abgelehnt wird kann man noch immer nen Anwalt einschalten. |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 13.06.08, 20:27 Titel: |
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Nein und Nein,
1.) Der Einspruch (nicht Widerspruch) gegen einen Bußgeldbescheid wird vor dem Amtsgreicht verhandelt.
2.) Auch im Widerspruchsverfahren (Einspruch und Widerspruch zu verwechseln wäre ein grober Systematikfehler!) kann die Hinzuziehung von der Widerspruchsbehörde für erforderlich erklärt werden, da es gerade im besonderen Verwaltungsrecht oft um sehr komplexe Sachverhalte geht (ging...). |
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Ronny1958 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.08.2005 Beiträge: 6981 Wohnort: "Küchenjunges" Ländle
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Verfasst am: 13.06.08, 20:38 Titel: |
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Hallo,
der Gesetzgeber geht aber bei einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid davon aus, dass lediglich bei Geldbußen unter zehn Euro eine Beweislastumkehr eintritt. Nur in dem speziellen Fall muß der Betroffene den Nachweis führen, dass die Hinzuziehung des Anwalts wegen der schwierigen Sach- oder Rechtslage oder der Bedeutung der Sache für den Betroffenen notwendig war.
Ansonsten müßte die Behörde den Nachweis führen dass die Hinzuziehung nicht notwendig war, etwa weil die rechtzeitige Angabe von entlastenden Umständen deswegen unterblieben war, weil der Betroffene gepennt hatte.
Die Rechtsprechung sowohl in OWi- als auch in entsprechenden Verwaltungsverfahren geht im Regelfall zugunsten des juristisch unbelasteten Bürgers davon aus, dass ihm die Hinzuziehung eines Anwaltes zugebilligt wird.
Hängt vom Einzelfall ab. Bei einem gestandenen Dipl.Verw.Wirt ließe ich mich allerdings auch gerne mal vor Gericht ziehen, und würde die Hinzuziehung für nicht notwendig halten.
Grüße
Ronny  _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.  |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 13.06.08, 20:40 Titel: |
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Zitat: | Bei einem gestandenen Dipl.Verw.Wirt ließe ich mich allerdings auch gerne mal vor Gericht ziehen, und würde die Hinzuziehung für nicht notwendig halten.
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Hey Hey Hey...  |
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Ronny1958 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.08.2005 Beiträge: 6981 Wohnort: "Küchenjunges" Ländle
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Verfasst am: 13.06.08, 20:45 Titel: |
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Wieso? *unschuldigfrag*
Ich weiß doch selbst was der gelernt hat und können muß
Wenn ers nicht kann, muß er halt zahlen.
Ist doch einfach wie Tennis
Grüße
Ronny  _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.  |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 13.06.08, 20:50 Titel: |
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Naja, im Bereich des Verwaltungsrechts geb' ich Dir natürlich Recht. Aber nach 10 Jahren in irgendeinem 'Wurschtl-Amt' haben viele das Studium nur noch sehr dunkel in Erinnerung, zumal sich eher Wenige wirklich für die Materie interessieren.
In gnadenloser Selbstüberschätzung hätt' ich mich nach gerade mal einem Studienabschnitt fast allein vors Finanzgericht gewagt, der dortige g.D. Beamte hat mir dann aber (glücklicherweise) die Illusionen genommen  |
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hawethie FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 2279
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Verfasst am: 14.06.08, 22:41 Titel: |
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[quote="spraadhans"]Nein und Nein,
1.) Der Einspruch (nicht Widerspruch) gegen einen Bußgeldbescheid wird vor dem Amtsgreicht verhandelt.
2.) Auch im Widerspruchsverfahren (Einspruch und Widerspruch zu verwechseln wäre ein grober Systematikfehler!) kann die Hinzuziehung von der Widerspruchsbehörde für erforderlich erklärt werden, da es gerade im besonderen Verwaltungsrecht oft um sehr komplexe Sachverhalte geht (ging...).[/quote
zu 1: nicht immer, auch die Behörde kann nach einem Einspruch das Verfahren einstellen, oder den BG zurücknehmen, um einen neuen zu erlassen oder oder oder.....
zu 2: das Verwaltungsrecht im im OWi-Recht nicht anwendbar |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 15.06.08, 05:16 Titel: |
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zu 1.) Stimmt natürlich.
zu 2.) Nichts anderes habe ich geschrieben. |
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