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Honoraranspruch

 
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loop63
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Anmeldungsdatum: 02.02.2005
Beiträge: 452
Wohnort: Bad Fallingbostel

BeitragVerfasst am: 07.03.05, 12:30    Titel: Honoraranspruch Antworten mit Zitat

Moin,

Anwalt erhält Mandat von A ein Forderung (rd. 7.000 €) bei B geltend zu machen. A stellt die Zahlen zur Verfügung.

Es folgt ein Schreiben an den B zwecks Zahlung der Betrages!!

Danach nimmt B mit A Kontakt auf, es kommt zu einer vergleichsweisen Regelung (3.500 € sollen ratenweise gezahlt werden) alles ohne Mitwirkung des Rechtsanwalts.

Was darf RA in Rechnung stellen!!

Danke im voraus!!
_________________
Herzliche Grüße
Jens Rohde
www.svb-rohde.de

Mein Betrag stellt ausschließlich meine persönliche Meinung dar. Er ist weder als Rechtsberatung zu verstehen noch ersetzt er eine solche!
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BeitragVerfasst am: 07.03.05, 14:42    Titel: Antworten mit Zitat

Um einen Rat gemäß VV 2100 RVG dürfte es sich wohl nicht mehr handeln, da der RA was geschrieben hat.
Daher dürften die ganz normalen Gebühren für außergerichtliche Tätigkeiten angefallen sein : VV 2400 RVG. Die Tatsache des nur einmaligen Schreibens dürfte sich nur im Gebührenrahmen widerspiegeln, sonst nicht.
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Anmeldungsdatum: 30.11.2004
Beiträge: 114

BeitragVerfasst am: 07.03.05, 19:02    Titel: Antworten mit Zitat

Goffaux hat folgendes geschrieben::
Um einen Rat gemäß VV 2100 RVG dürfte es sich wohl nicht mehr handeln, da der RA was geschrieben hat.
Daher dürften die ganz normalen Gebühren für außergerichtliche Tätigkeiten angefallen sein : VV 2400 RVG. Die Tatsache des nur einmaligen Schreibens dürfte sich nur im Gebührenrahmen widerspiegeln, sonst nicht.



Es dürfte auch eine Vergleichsgebühr angefallen sein, da es ausreicht, dass die Tätigkeit des Anwaltes für den Vergleich lediglich mitursächlich war. Das Schreiben dürfte die Vergleichsbereitschaft des B angestossen hat.

Daher Verfahrensgebühr und Vergleichsgebühr, jeweils aus einem Gegenstandswert von € 7.000.
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loop63
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Anmeldungsdatum: 02.02.2005
Beiträge: 452
Wohnort: Bad Fallingbostel

BeitragVerfasst am: 08.03.05, 11:56    Titel: Antworten mit Zitat

Moin und herzlichen Dank für die Antworten!

Eine Mitursächlichkeit des RA bzgl. des vergleichs kann ich jedoch nicht erkennen, da der B aufgrund des Schreibens des Anwalts garnichts zahlen wollte, verklag mich doch war dessen Antwort!!

Erst nach Abwegeung aller Unannehmlichkeiten (Proteßrisiko, Laufzeit ...) beider Parteien (also von A und B ohne RA dazu zu hören) haben sie A und B auf einen Vergleich geeignigt.

Frage: Ist das 1,3 fache der Gebühr (bei Streitwert von 7.000 €) angemessen??

Danke nochmals im voraus??
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Jens Rohde
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BeitragVerfasst am: 08.03.05, 12:01    Titel: Antworten mit Zitat

Die 1,3 fache Gebühr ist Standart und bei Angelegenhiten von üblichen Umfang und Schwierigkeit anzusetzen.
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Anmeldungsdatum: 30.11.2004
Beiträge: 114

BeitragVerfasst am: 08.03.05, 18:46    Titel: Antworten mit Zitat

loop63 hat folgendes geschrieben::

Erst nach Abwegeung aller Unannehmlichkeiten (Proteßrisiko, Laufzeit ...) beider Parteien (also von A und B ohne RA dazu zu hören) haben sie A und B auf einen Vergleich geeignigt.




Das reicht aus. Der RA muss dazu nicht gehört werden.
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