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Anwalt erhält Mandat von A ein Forderung (rd. 7.000 €) bei B geltend zu machen. A stellt die Zahlen zur Verfügung.
Es folgt ein Schreiben an den B zwecks Zahlung der Betrages!!
Danach nimmt B mit A Kontakt auf, es kommt zu einer vergleichsweisen Regelung (3.500 € sollen ratenweise gezahlt werden) alles ohne Mitwirkung des Rechtsanwalts.
Was darf RA in Rechnung stellen!!
Danke im voraus!! _________________ Herzliche Grüße
Jens Rohde
www.svb-rohde.de
Mein Betrag stellt ausschließlich meine persönliche Meinung dar. Er ist weder als Rechtsberatung zu verstehen noch ersetzt er eine solche!
Um einen Rat gemäß VV 2100 RVG dürfte es sich wohl nicht mehr handeln, da der RA was geschrieben hat.
Daher dürften die ganz normalen Gebühren für außergerichtliche Tätigkeiten angefallen sein : VV 2400 RVG. Die Tatsache des nur einmaligen Schreibens dürfte sich nur im Gebührenrahmen widerspiegeln, sonst nicht.
Um einen Rat gemäß VV 2100 RVG dürfte es sich wohl nicht mehr handeln, da der RA was geschrieben hat.
Daher dürften die ganz normalen Gebühren für außergerichtliche Tätigkeiten angefallen sein : VV 2400 RVG. Die Tatsache des nur einmaligen Schreibens dürfte sich nur im Gebührenrahmen widerspiegeln, sonst nicht.
Es dürfte auch eine Vergleichsgebühr angefallen sein, da es ausreicht, dass die Tätigkeit des Anwaltes für den Vergleich lediglich mitursächlich war. Das Schreiben dürfte die Vergleichsbereitschaft des B angestossen hat.
Daher Verfahrensgebühr und Vergleichsgebühr, jeweils aus einem Gegenstandswert von € 7.000.
Anmeldungsdatum: 02.02.2005 Beiträge: 452 Wohnort: Bad Fallingbostel
Verfasst am: 08.03.05, 11:56 Titel:
Moin und herzlichen Dank für die Antworten!
Eine Mitursächlichkeit des RA bzgl. des vergleichs kann ich jedoch nicht erkennen, da der B aufgrund des Schreibens des Anwalts garnichts zahlen wollte, verklag mich doch war dessen Antwort!!
Erst nach Abwegeung aller Unannehmlichkeiten (Proteßrisiko, Laufzeit ...) beider Parteien (also von A und B ohne RA dazu zu hören) haben sie A und B auf einen Vergleich geeignigt.
Frage: Ist das 1,3 fache der Gebühr (bei Streitwert von 7.000 €) angemessen??
Danke nochmals im voraus?? _________________ Herzliche Grüße
Jens Rohde
www.svb-rohde.de
Mein Betrag stellt ausschließlich meine persönliche Meinung dar. Er ist weder als Rechtsberatung zu verstehen noch ersetzt er eine solche!
Erst nach Abwegeung aller Unannehmlichkeiten (Proteßrisiko, Laufzeit ...) beider Parteien (also von A und B ohne RA dazu zu hören) haben sie A und B auf einen Vergleich geeignigt.
Das reicht aus. Der RA muss dazu nicht gehört werden.
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