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Leistungspflicht ausgeschlossen? Unmöglichkeit?

 
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ratio legis
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Anmeldungsdatum: 07.05.2008
Beiträge: 103

BeitragVerfasst am: 13.06.08, 01:41    Titel: Leistungspflicht ausgeschlossen? Unmöglichkeit? Antworten mit Zitat

Hallo,

folgender Sachverhalt beschäftigt mich:

Es existiert ein Kaufvertrag zwischen Käufer K und Verkäufer V. Nach Abschluss des Kaufvertrages wird der Kaufgegenstand durch einen Dritten ohne Verschulden von K und V beschädigt (ohne größeren Aufwand reparabel). V ist nun der Meinung, nicht mehr leisten zu müssen, da dem Kaufgegenstand nun eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft fehlt, die auch durch Reparatur nicht wieder hergestellt werden kann (Unfallfreiheit eines PKW). K möchte am KV festhalten, würde auch den reparierten Gegenstand übernehmen. Stückschuld wird vorausgesetzt.

Kann V sich auf Unmöglichkeit berufen, auch wenn der Artikel weder untergegangen noch irreparabel beschädigt ist? Reicht eine leichte Beschädigung als Voraussetzung für Unmöglichkeit aus?

Vielen Dank im voraus für die Antworten!
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 13.06.08, 06:44    Titel: Antworten mit Zitat

Soweit ich das erkenne liegt doch nachträgliche objektive Unmöglichkeit vor, da das vereinbarte KFz (unfallfrei) nicht mehr lieferbar ist. Dies würde den V von seiner Leistungspflicht befreien.

Für eine analoge Anwendung des 285 I BGB sehe ich keine Regelungslücke.
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 13.06.08, 10:57    Titel: Antworten mit Zitat

Wo fängt denn die Unmöglichkeit an?

Ich stelle mir gerade folgende Konstellation vor:

K kauft bei VK über eine Auktionsplattform ein Kfz extrem günstig - 1000 EUR für ein Kfz, das eigentlich 10.000 wert ist.
Nun denkt sich VK: "Ich bin ja schlau. Ich dötsche dem Auto vorne was rein - was mir Kumpel Bernd in seiner Werkstatt für 500 EUR wieder richtet -, deklariere das als Parkschaden mit unfallflüchtigem Verursacher - dann bin ich nicht dran wegen Verschuldens - und drehe dem K ne lange Nase, weil ich den Wagen wegen Unmöglichkeit der Erfüllung nicht mehr rausrücken muß."

So kann es kaum funktionieren.
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Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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ratio legis
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.05.2008
Beiträge: 103

BeitragVerfasst am: 13.06.08, 12:08    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank soweit!

Ich hatte schon befürchtet, V könnte mit seiner Ausrede durchkommen. Da die Unfallfreiheit nun nicht mehr gegeben ist und diese im Vertrag angegeben war, könnte der K dies doch als Mangel rügen, oder? Selbst wenn die Reparatur fachmännisch durchgeführt wurde?
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Paddy82
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 09.06.2008
Beiträge: 785
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 13.06.08, 12:09    Titel: Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Wo fängt denn die Unmöglichkeit an?

Ich stelle mir gerade folgende Konstellation vor:

K kauft bei VK über eine Auktionsplattform ein Kfz extrem günstig - 1000 EUR für ein Kfz, das eigentlich 10.000 wert ist.
Nun denkt sich VK: "Ich bin ja schlau. Ich dötsche dem Auto vorne was rein - was mir Kumpel Bernd in seiner Werkstatt für 500 EUR wieder richtet -, deklariere das als Parkschaden mit unfallflüchtigem Verursacher - dann bin ich nicht dran wegen Verschuldens - und drehe dem K ne lange Nase, weil ich den Wagen wegen Unmöglichkeit der Erfüllung nicht mehr rausrücken muß."

So kann es kaum funktionieren.

Aber wäre dann der Vertag nicht insoweit nichtig, dass VK auch kein Geld von K erhielte?
Dann würde das ganze doch überhaupt keinen Sinn machen, weil niemand aus der Geschichte irgendeinen Nutzen zieht.
Oder seh ich das falsch?


Zuletzt bearbeitet von Paddy82 am 13.06.08, 12:51, insgesamt 1-mal bearbeitet
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 13.06.08, 12:46    Titel: Antworten mit Zitat

Mängelrüge ohne erfolgte Übereignung stell' ich mir schwierig vor.
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 13.06.08, 17:45    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Mängelrüge ohne erfolgte Übereignung stell' ich mir schwierig vor.
Nicht nur schwierig, sondern rechtlich unmöglich. Eine Nacherfüllung nach § 439 BGB kommt erst nach Gefahrübergang (§ 446 BGB) in Betracht. Vor Übergang findet das allgemeine Schuldrecht Anwendung.

Grüße
KurzDa
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spraadhans
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Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 13.06.08, 18:19    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Aber wäre dann der Vertag nicht insoweit nichtig, dass VK auch kein Geld von K erhielte?


Nichtig wird der Vertrag ohnehin nicht.
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KurzDa
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 13.06.08, 19:02    Titel: Antworten mit Zitat

@ M.A.S.

Freilich, das ist schon ein Problem. Ob die Leistung unmöglich ist, hängt aber davon ab, was vereinbart wurde. Wenn Unfallfreiheit vereinbart wurde, wüsste ich nicht, wie man § 275 I BGB nicht anwenden könnte.

Bei Deinem Fall bleibt dem K nur, einen SE Anspruch nach §§ 280 I, 283 BGB geltend zu machen und den VK zur Exculpation zu zwingen.

Falls der Schaden von irgendeiner Versicherung bezahlt wird, wäre § 285 BGB noch sinnvoll.

Grüße
KurzDa
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 14.06.08, 00:18    Titel: Antworten mit Zitat

Paddy82 hat folgendes geschrieben::
Aber wäre dann der Vertag nicht insoweit nichtig, dass VK auch kein Geld von K erhielte?


(Nichtig wäre er sowieso nicht.)
Das kann dem VK doch egal sein. Solange er nicht ein 10.000-EUR-Auto für 1000 EUR herausrücken muß, hat er doch mit der Aktion in jedem Fall seinen Verlust minimiert (500 EUR für Reparatur gegen 9000 EUR unter Wert verkauft ist doch ein guter Deal).
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Paddy82
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Anmeldungsdatum: 09.06.2008
Beiträge: 785
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 15.06.08, 14:48    Titel: Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Paddy82 hat folgendes geschrieben::
Aber wäre dann der Vertag nicht insoweit nichtig, dass VK auch kein Geld von K erhielte?


(Nichtig wäre er sowieso nicht.)
Das kann dem VK doch egal sein. Solange er nicht ein 10.000-EUR-Auto für 1000 EUR herausrücken muß, hat er doch mit der Aktion in jedem Fall seinen Verlust minimiert (500 EUR für Reparatur gegen 9000 EUR unter Wert verkauft ist doch ein guter Deal).

Ach soo war das gemeint.
Naja da gäbe es ja aber noch billigere Möglichkeiten, den Verkauf unter Wert zu unterbinden..
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