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Verfasst am: 07.03.05, 18:26 Titel: Reduzierung eines Kostenvoranschlages
Hallo,
einer Versicherung wird ein Wasserschaden gemeldet, die Versicherung schaut sich den Schaden an und beauftragt eine Firma für Wärmebildaufnahmen. Als die Bilder vorlagen stimmte die Versicherung der Reperatur zu. Daraufhin ist ein Kostenvoranschlag einer Fachfirma eingereicht worden. Ein Sachbearbeitewr der Versicherung kam auf Grund der Höhe noch einmal heraus und hat den Schaden laut Kostenvoranschlag um 80% gedrückt. Die Versicherung verlangt nun, dass die Baustoffe von alleine austrocknen sollen und nur der sichtbare Schaden behoben wird. Ist das Verhalten der Versicherung korrekt? Wie würdet Ihr vorgehen?
aufgrund der vagen Beschreibung ist es schwer, eine konkrete Antwort zu
geben.
Ich geh mal zunächst davon aus, es handelt sich um einen Leitungswasser-
Schaden und um die Wohngebäudeversicherung.
Du schreibst, der Versicherer will nur 20% des Rechnungsbetrages laut
Kostenvoranschlag übernehmen. Wenn das so ist, gibts eine Begründung dafür.
Die könnte z.B. lauten, dass im Kostenvoranschlag Positionen enthalten
sind, die nicht schadenbedingt sind, z.b. Neuverputzen, Tapezieren oder
Streichen von Wänden, die nicht vom Schaden betroffen waren, damit das
Zimmer hinterher wieder an allen Wänden gleich aussieht. Solche
"Reparaturen" (die in Wirklichkeit ja keine sind), wird der
Gebäudeversicherer nicht ersetzen.
Andere Möglichkeit wäre, die Trocknungsgeräte sind bautechnisch nicht nötig
und das normale Austrocknen erfüllt bautechnisch den gleichen Zweck.
Oder handelt es sich um einen Haftpflichtschaden, d.h., der Wasserschaden
wurde von irgendjemandem schuldhaft verursacht und die Versicherung ist die
betreffende Haftpflichtversicherung? In diesem Fall käme zu dem oben
gesagten noch ein Faktor dazu, nämlich die Haftpflichtversicherung ersetzt
nur den Zeitwert. Wenn also z.B. eine Außenfassade neu verputzt werden
muss, die bereits 15 Jahre alt ist und seitdem noch nicht renoviert wurde,
wird ein Haftpflichtversicherer nur einen kleinen Teil der Gipserkosten
übernehmen, weil in nächster Zeit sowieso eine Neuverputzung fällig gewesen
wäre.
Nur mal so als Beispiel.
Also, wenn du eine aussagefähige Antwort haben möchtest, bitte konkret den
Fall schildern. Interessant ist in jedem Fall auch die Begründung, warum
nur ein Teil des Betrages laut Kostenvoranschlag übernommen werden soll.
abgesehen davon gibt es auch die fälle, in denen kostenvoranschläge schlicht überzogen sind. _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Zuletzt bearbeitet von talla am 08.03.05, 15:06, insgesamt 1-mal bearbeitet
Hallo,
ja es ist ein Wasserschaden, der durch einen Abflussdefekt ausgelöst worden ist. Der Abfluß der Dusche ist gerissen und das Wasser ist laut Wärmebildkamera und mit dem Auge in folgenden Bereiche sichtbar: Flur im 1.OG, Bad im EG, Flur im EG, Bad im 1.OG
Die Sanitärfirma muss laut Kostenvoranschlag die Dusche ausbauen, dann austrocknen lassen und wieder alles befestigen. Dabei kann die Firma für eine nicht Beschädigung an der vorhandenen Dusche und deren Duschwand keine Garantie übernehmen. Der Versicherer sagt aber nun, dass eine Montageöffnung gemacht werden kann und das defekte Abflussrohr darüber repariert werden soll. Das Wasser hat aber in allen Räumen einen Schaden angerichtet, so dass z.B. die Holzdecken durchhängen, Bodenfliesen im Bad sich lösen etc.
Bleibt mir nur die Möglichkeit zum klein beigeben?
Generell gilt: die schadenbedingten Kosten sind vom Gebäudeversicherer zu übernehmen. Man kann sich im Einzelfall trefflich darüber streiten, was alles zu den schadenbedingten Kosten gehört, was Stand der Technik ist, ob eine Sanierung übermäßig aufwendig ist usw.
Hier scheint es so zu sein, dass der Versicherer der Meinung ist, der Schaden ist mit geringerem Aufwand zu beheben als laut Kostenvoranschlag vorgesehen. Das können wir hier leider nicht prüfen Wenn du dir den Aufwand und die Mühe machen willst, käme ggf. ein Gutachten eines Bausachverständigen in Frage.
Auf jeden Fall sollte aber die Reparatur der Holzdecken und Fliesen vom Wohngebäudeversicherer ersetzt werden, außer wenn die Holzdecke vom Mieter auf eigene Kosten eingebaut wäe, dann wäre nämlich dafür die Hausratvers. des Mieters zuständig.
Ist die Wohnung während der Sanierungszeit bewohnbar? Wenn nicht, können für diese Zeit Kosten für entgangene Miete bzw. (bei Selbstnutzung) der entsprechende ortsübliche Mietwert verlangt werden, bei neueren Versicherungsbedingungen außerdem möglicherweise Hotelkosten.
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