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Nutzwertanrechnung (Wortsperre: Firma)

 
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ottonormalverdiener1960
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 15.06.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 15.06.08, 09:26    Titel: Nutzwertanrechnung (Wortsperre: Firma) Antworten mit Zitat

Hallo,

Unser Navigator [irgendein Navi, gelöscht by nino63741] fiel ständig aus, wurde 2x repariert und im Januar 2008 getauscht.
Ein Mitarbeiter der Firma (Wortsperre: Firma) ging mit uns ins freie und auch dort stürtzte das Gerät ab bzw. der Bildschirm "fror ein"!
Jetzt wollten wir unser Geld wiederhaben, weil dieses Gerät ständig ausfiel.

Bei der Rückgabe wurde uns eine NUTZWERTANRECHNUNG in höhe von 93 Euro
von der Firma (Wortsperre: Firma) abgezogen.

Begründung seitens (Wortsperre: Firma):
Neupreis Januar2007 279 Euro, heute 166 Euro und wir hätten das Gerät ja über ein Jahr benutzt.

Frage:
Ist eine "Nutzwertanrechnung" rechtens, oder könnten wir mithilfe eines Rechtsanwaltes unser restliches Geld wiederbekommen?

mfg.

Kalli
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Nino63741
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 10.10.2007
Beiträge: 626
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 15.06.08, 09:37    Titel: Antworten mit Zitat

Liebes FDR-Mitglied,

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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 15.06.08, 12:43    Titel: Antworten mit Zitat

vgl. EuGH, Pressemitteilung vom 17. April 2008, Rechtssache C-404/06
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 15.06.08, 21:19    Titel: Antworten mit Zitat

Allerdings bezieht sich die Rechtsauffassung des EuGH auf die Nachlieferung einer mangelfreien Sache. Auf den Rücktritt und dessen Rechtsfolgen bezog sich die Entscheidung nicht und ist m.E. darauf auch nicht so ohne Weiteres anwendbar.
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BuGeHof
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 16.06.08, 16:15    Titel: Re: Nutzwertanrechnung (Wortsperre: Firma) Antworten mit Zitat

ottonormalverdiener1960 hat folgendes geschrieben::
Bei der Rückgabe wurde uns eine NUTZWERTANRECHNUNG in höhe von 93 Euro
abgezogen.

Begründung:
Neupreis Januar2007 279 Euro, heute 166 Euro


1. Nach einem gesetzlichen Mängelrücktritt scheidet Wertersatz für Verschlechterungen aus.

2. Es könnte höchstens der Wert der realisierten Gebrauchsvorteile ( = Nutzungsersatz) herausverlangt werden.

Der Nutzwert kann meines Erachtens nicht einfach aus der (nicht erstattungsfähigen) Wertminderung ermittelt werden. Es käme vielleicht eine lineare Nutzwertberechnung im Verhältnis von durchschnittlicher Nutzbarkeitsdauer ( 5 Jahre? ) zu tatsächlicher Nutzung in Betracht.

Der Nutzwert eines einjährigen Gebrauchs einer mängelfreien Sache würde dann 20% des Neupreises betragen ( 56 Euro ). Je nach der Schwere eines Sachmangels könnte der Wert der realisierten Gebrauchsvorteile einer mangelhaften Sache nur einen Bruchteil des Nutzwerts einer mängelfreien Sache betragen:

Unser Navigator fiel ständig aus, wurde 2x repariert und im Januar 2008 getauscht.
Ein Mitarbeiter ging mit uns ins freie und auch dort stürtzte das Gerät ab bzw. der Bildschirm "fror ein"!


Das könnte es vielleicht rechtfertigen, daß vom Verkäufer nach einem Rücktritt als Nutzwert nur ca. 57,3% des Nutzwerts eines intakten Geräts herausverlangt werden könnte, ( 57,3% von 56 Euro = 32,09 Euro).

Zitat:
Ist eine "Nutzwertanrechnung" rechtens


Ungefähr ja.

Zitat:
könnten wir ... unser restliches Geld wiederbekommen?


In VOLLER Höhe wohl nur dann, wenn das Gerät ein Jahr lang nicht verläßlich(!) genutzt werden konnte.

Zitat:
könnten wir mithilfe eines Rechtsanwaltes unser restliches Geld wiederbekommen?


Nein.

mbG
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 17.06.08, 19:24    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

spraadhans hat folgendes geschrieben::
Allerdings bezieht sich die Rechtsauffassung des EuGH auf die Nachlieferung einer mangelfreien Sache. Auf den Rücktritt und dessen Rechtsfolgen bezog sich die Entscheidung nicht und ist m.E. darauf auch nicht so ohne Weiteres anwendbar.

Warum sollte der Fall anders zu behandeln sein? Zumal der EuGH recht allgemein formuliert:

Zitat:
Der Gerichtshof kommt damit zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, die einem Verkäufer, der ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen.

Katastrophaler Satzbau übrigens. Mit den Augen rollen

BuGeHof hat folgendes geschrieben::
Es könnte höchstens der Wert der realisierten Gebrauchsvorteile ( = Nutzungsersatz) herausverlangt werden.

Sehe ich anders, s. o.
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ThoT
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 848

BeitragVerfasst am: 18.06.08, 09:01    Titel: Antworten mit Zitat

Die Logik, weshalb der VK bei Nachlieferung KEINEN Nutzungsersatz verlangen können soll, beim Rücktritt vom Vertrag aber schon, erschließt sich mir auch nicht.
Wenn man bedenkt, dass der Käufer bei der Nachlieferung ja eine NEUE Sache erhält und schon hier keinen Nutzungsersatz zahlen muss, dann wird er es wohl erst Recht nicht müssen, wenn der Käufer (mangelbedingt) zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist.
U.U. kann man Art. 3 II der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie auch so lesen, dass sich das Wort "unentgeltlich" auch auf den Rücktritt bezieht und nicht nur auf die Nachlieferung. Diese Lesensweise würde jedenfalls dem Verbraucherschutzgedanken Rechnung tragen.

Wenn dem nicht so wäre, könnte der VK ja in Zukunft immer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigern und den Käufer so zum Rücktritt veranlassen, um dann sogar noch Nutzungsersatz einzustreichen.
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Big Guro
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 18.06.08, 11:42    Titel: Antworten mit Zitat

ThoT hat folgendes geschrieben::

Wenn dem nicht so wäre, könnte der VK ja in Zukunft immer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigern und den Käufer so zum Rücktritt veranlassen, um dann sogar noch Nutzungsersatz einzustreichen.



Das ist aber jetzt eindimensional gedacht. Der Verkäufer ist natürlich interessiert eine Nacherfüllung durchzuführen. Sonst hat er nicht nur das defekte Teil am Lager, sondern auch die Gewinnspanne verloren.

P.S. Ich sehe das so wie spraadhans.
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ThoT
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Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 848

BeitragVerfasst am: 18.06.08, 14:42    Titel: Antworten mit Zitat

Das wird aber nicht bei allen Fällen so sein, siehe z.B. der oben erwähnte EuGH-Fall.
Wenn der Kaufgegenstand nach z.B. 1,5 Jahren ausgetauscht wird muss doch der Verkäufer ein komplett neues Gerät an den Käufer liefern - und zwar kostenlos und ohne dass er Ersatz für die 1,5 Jahre Nutzung des defekten Gerätes durch den Verbraucher erhält.
Würde der Verbraucher nun beim Rücktritt den Nutzungsersatz schulden, müsste der VK zwar den Kaufpreis zurückzahlen, er bekäme aber auch noch Nutzungsersatz. Dies dürfte für den VK unterm Strich auch inkl. Gewinnspanne die positivere Bilanz sein als ein komplett neues Gerät zu liefern...
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BuGeHof
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 18.06.08, 15:59    Titel: Antworten mit Zitat

jurico hat folgendes geschrieben::
spraadhans hat folgendes geschrieben::
Allerdings bezieht sich die Rechtsauffassung des EuGH auf die Nachlieferung einer mangelfreien Sache. Auf den Rücktritt und dessen Rechtsfolgen bezog sich die Entscheidung nicht und ist m.E. darauf auch nicht so ohne Weiteres anwendbar.

Warum sollte der Fall anders zu behandeln sein?


Im Umtauschfall behält der Verkäufer den vollen Kaufpreis. Wenn er dazu noch den Nutzwert einer (zunächst) mangelhaft gelieferten Sache behalten dürfte, bevor er (endlich) den Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt, dann wäre dies laut EuGH "ungerecht".

Nach einem Rücktritt muß der Verkäufer den Kaufpreis dagegen wieder vollständig zurückgeben. Mit einem zurückerlangten Nutzwert zusätzlich zur zurückgewährten Sache wäre der Verkäufer nicht "doppelt" begünstigt.

Der realisierte Gebrauchsvorteil einer mangelhaften Sache könnte allerdings - je nach Mangel- fast 0 sein.

Zitat:
Wenn dem nicht so wäre, könnte der VK ja in Zukunft immer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigern und den Käufer so zum Rücktritt veranlassen, um dann sogar noch Nutzungsersatz einzustreichen.


Eine grundlose Umtauschverweigerung dürfte unberechtigt sein, und evtl. zu Schadensersatz verpflichten. Eine Umtauschweigerung kann auch nicht mit Hinweis auf unverhältnismäßige Kosten verweigert werden, nur weil kein Nutzungsersatz verlangt werden kann.

mbG
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Big Guro
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Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 18.06.08, 16:15    Titel: Antworten mit Zitat

ThoT hat folgendes geschrieben::


Wenn der Kaufgegenstand nach z.B. 1,5 Jahren ausgetauscht wird muss doch der Verkäufer ein komplett neues Gerät an den Käufer liefern .


Neu muss es nicht sein. M.E. reicht es, wenn der Käufer ein gleichwertiges mangelfreies Gerät liefert.
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BuGeHof
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Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 19.06.08, 13:21    Titel: Antworten mit Zitat

Big Guro hat folgendes geschrieben::
ThoT hat folgendes geschrieben::


Wenn der Kaufgegenstand nach z.B. 1,5 Jahren ausgetauscht wird muss doch der Verkäufer ein komplett neues Gerät an den Käufer liefern .


Neu muss es nicht sein.


Wenn es ein Kaufvertrag über eine neue bzw. neu hergestellte Sache war, dann kann eine Nacherfüllung im Wege der Lieferung einer mängelfreien Sache nicht durch die Lieferung einer nicht mehr neuen Sache erfolgen.

Zitat:
M.E. reicht es, wenn der Käufer ein gleichwertiges mangelfreiesGerät liefert.


Auch ein tadellos funktionierendes Gebraucht-Gerät wäre mangelhaft im Sinne von § 434 BGB, weil ihm die zunächst allein maßgebliche, vereinbarte Beschaffenheit fehlt, neu bzw. neu hergestellt zu sein.

mbG
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Big Guro
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Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 20.06.08, 08:48    Titel: Antworten mit Zitat

BuGeHof hat folgendes geschrieben::



Wenn es ein Kaufvertrag über eine neue bzw. neu hergestellte Sache war, dann kann eine Nacherfüllung im Wege der Lieferung einer mängelfreien Sache nicht durch die Lieferung einer nicht mehr neuen Sache erfolgen.


Auch ein tadellos funktionierendes Gebraucht-Gerät wäre mangelhaft im Sinne von § 434 BGB, weil ihm die zunächst allein maßgebliche, vereinbarte Beschaffenheit fehlt, neu bzw. neu hergestellt zu sein.

mbG



Interessante Argumentation. M.E. teilt weder das BGB noch der Palandt diese Rechtsauffassung. Haben Sie ein Urteil?
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ThoT
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Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 848

BeitragVerfasst am: 20.06.08, 10:21    Titel: Antworten mit Zitat

Ich finde die Argumentation ist die einzig logische. Sie lässt sich auch vor dem Hintergrund, dass der Nacherfüllungsanspruch ein modifizierter Erfüllungsanspruch ist, rechtfertigen. Die Modifizierung kann nämlich nicht dazu führen, dass der VK auf einmal eine andere Sache nach dem Kaufvertrag schuldet. Er muss gerade den vertragsgemäßen Zustand wiederherstellen. Dies kann er nur durch Lieferung einer neuen Sache.
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