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Schadensersatzklage gegen Landesschulbehörde

 
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m34
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Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 341

BeitragVerfasst am: 13.06.08, 22:39    Titel: Schadensersatzklage gegen Landesschulbehörde Antworten mit Zitat

Hallo,

angenommen ein Schüler erhält sein Abitur aufgrund wegen grober Fahrlässigkeit der Landesschulbehörde zwei Jahre zu spät. Nun wolle er auf Schadenersatz klagen.

Gibt es ähnliche Klagen aus der Vergangenheit, auf die man verweisen könnte?

Besten Dank im Voraus
M34
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Richard Gecko
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 14.06.08, 00:00    Titel: Antworten mit Zitat

Und das hat der Schueler erst nach 2 Jahren gemerkt, dass er noch kein Abiturzeugnis hat?
Was hat er denn in den 2 Jahren gemacht?
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m34
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 341

BeitragVerfasst am: 14.06.08, 00:26    Titel: Antworten mit Zitat

nein, angenommen es sei so gewesen, dass der schüler gegen seine nicht bestandene abiturprüfung (2 fächer) geklagt habe und diese nach 2 jahren nochmal schreiben durfte und bestand.
er habe halt zuerst klagen müssen und da hätte das gericht herausgefunden, dass die landesschulbehörde vor zwei jahren bei der bearbeitung seines widerspruchs erheblich fahrlässig seinen widerspruch abgelehnt habe.
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mitternacht
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 14.06.08, 13:49    Titel: Antworten mit Zitat

Schadensersatz ist Schadensrecht, kein Schulrecht. Ich rege mal 'ne Verschiebung an.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 14.06.08, 19:02    Titel: Antworten mit Zitat

Hat das Gericht denn tatsächlich fahrlässiges Handeln bei einem Beteiligten festgestellt?

Und welcher (in Geld bezifferbare) Schaden ist denn entstanden?
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m34
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Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 341

BeitragVerfasst am: 14.06.08, 23:17    Titel: Antworten mit Zitat

angenommen, das gericht habe fahrlässigkeit festgestellt. alleine, dass der schüler nach zwei jahren die prüfung wiederholen darf, würde dies zeigen.

der schaden sei der, dass der schüler zwei jahre später anfangen konnte zu studieren und ihm somit zwei jahre an arbeitsleben verloren gegangen sind.
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Richard Gecko
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 15.06.08, 07:46    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist in Euro genau wieviel?
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m34
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Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 341

BeitragVerfasst am: 15.06.08, 09:02    Titel: Antworten mit Zitat

24 Monate x Monaltsgehalt dessen, was er nach dem Studium verdienen würde.
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 15.06.08, 11:37    Titel: Antworten mit Zitat

m34 hat folgendes geschrieben::
24 Monate x Monaltsgehalt dessen, was er nach dem Studium verdienen würde.
Das Monatsgehalt wäre wie hoch? Und der Schüler könnte dieses theoretische Gehalt (also den entstandenen Schaden) wie beweisen?
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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m34
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Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 341

BeitragVerfasst am: 15.06.08, 11:44    Titel: Antworten mit Zitat

Und das wäre nun meine Frage ... wie werden solche Fälle behandelt? Gab es ähnliche Fälle, die man als Verweis nehmen könnte?

Ein Beispiel wäre z.B. berufenet.de (gehört zur Arbeitsagentur) und da stehen zum Beispiel bei den Berufen ...

"Bei dieser Tätigkeit kann die tarifliche Bruttogrundvergütung beispielsweise € 4.079 bis € 4.554 im Monat betragen."

Und als Entschädigung könnte man sich zum Beispiel auf einen Prozentsatz einigen; so hatte ich es mir vorgestellt. Wenn der Richter beispielweise grobe Fahrlässigkeit feststellt, wäre dieser Prozentsatz hoch und umgekehrt. Wäre diese Methode denn denkbar?
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 15.06.08, 12:08    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

das Problem wäre hier in der Tat die Substantiierung und Beweisbarkeit des Schadens. Ein Anspruch aus § 839 BGB iVm. Art. 34 GG wäre wohl möglich.

Aber: Der Kläger muss dem Gericht auch darlegen und dieses davon überzeugen, dass die zwei Jahre späteres Abitur auch tatsächlich zu einem zwei Jahr späteren Berufseinstieg führten.

Dabei dürfte es fraglich sein, wie lange der Kläger denn tatsächlich studiert hätte. Hier gibt es viele Unwägbarkeiten, so dass der genaue Berufseinstieg nicht klar ist. Es wäre fraglich, ob man diesen nun einfach 2 Jahre nach hinten verschieben kann. Hätte er vielleicht einige Auslandssemester gemacht, wenn er 2 Jahre früher angefangen hätte, oder ggf. erstmal was anderes studiert (weil man ja noch jünger ist).

Was hätte er überhaupt studiert, wie gut wird der Abschluss, wie ist die Arbeitsmarktsituation im Zeitpunkt des tatsächlich im Verhältnis zum alternativen Abschlussdatum.

Das Gericht kann hier nicht einfach hingehen und irgendwelche Durchschnittsgehälter nehmen. Es ist die Aufgabe des Klägers, die Höhe seines Schadenersatzanspruchs substantiiert darzulegen. Man kann bei Schadenersatzprozessen grundätzlich nicht beantragen, einen "durchschnittlich für einen solchen Fall entstehenden Schaden zu gewähren".

Insofern will ich zwar nicht ausschließen, dass ein solcher Anspruch darlegbar wäre, aber es wird jedoch sehr schwierig und auf allgemeine Gehaltstabellen kann man hier nicht zurück greifen.

Eine Möglichkeit wäre evtl., bereits jetzt ein Feststellungsurteil zu erstreiten (um der Verjährung zu entgehen), dass das Land dem Kläger den entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Diesen könnte man dann geltend machen, wenn man einen Abschluss hat und in den Beruf eingestiegen ist. Dann gibt es zumindest ein Gehalt und man müsste nur darlegen, dass man diesen oder einen ähnlichen Beruf auch schon vor zwei Jahren bekommen hätte. Hierzu gibt es keine schematisierten Vorgehensweisen, man muss das Gericht einfach überzeugen, dass ein Schaden in der geltend gemachten Höhe tatsächlich entstanden ist.

Keinesfalls aber hängt die Höhe des Schadens davon ab, ob das Land grob oder leichtfahrlässig gehandelt hat, das hat damit garnichts zu tun. Liegt Fahrlässigkeit vor, dann begründet das lediglich den Anspruch. Die Höhe des Schadens ist ausschließlich ein objektiv zu bestimmender Faktor, der sich aus den Lebensumständen des Klägers ergbibt und von diesem dargelegt werden muss. Insofern wird man sich hier auch über nichts "einigen" (das Gericht ist nunmal kein Basar), sondern man kann den Anspruch darlegen oder nicht. Einigen kann man sich ggf. mit dem Land iRe. Vergleichs.

Gruß
Dea
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