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Verfasst am: 16.06.08, 08:46 Titel: Rückgabe von personalisiertem T-Shirt
Hallo liebes Forum,
mal angenommen, Herr Müller hat online bei einem Unternehmen ein T-Shirt bestellt und sich dieses individuell bedrucken lassen. Als die Ware jedoch geliefert wurde merkte er, dass die Farbe des T-Shirts wesentlich kräftiger war, als es auf der Internetseite des Anbieters dargestellt wurde.
Daraufhin verfasste Herr Müller eine E-Mail an die Firma und fragte, ob eine Möglichkeit bestünde, dieses T-Shirt zurückzugeben, da es ja seinen Erwartungen nicht entspreche, mit der Antwort, dass dies nicht möglich sei, weil es ja nicht wiederverwendbar ist und direkt auf Herrn Müllers Wünsche angepasst war, was er ja auch nachvollziehen kann. Aus Kulanz wurde Herrn Müller noch ein Preisnachlass von 20% auf das T-Shirt angeboten.
Jedoch möchte Herr Müller kein T-Shirt tragen, welches ihm nicht gefällt und hat daher als Rechtslaie recherchiert, was ihm für Möglichkeiten offen stehen. Dabei fand er heraus, dass der Vertrag, den er geschlossen hat, ein Fernabsatzvertrag ist und ihm bei einem solchen ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zusteht, ihm aber auch ein Rückgaberecht eingeräumt werden kann. Nach § 312d Abs. 4 Nr 1 steht ihm ja eigentlich kein Widerrufsrecht zu, aber wer räumt denn das Rückgaberecht ein? Der Verkäufer? Wenn ja, hat Herr Müller dann Pech?
Die Firma hat Herrn Müller gesagt, dass sich der Bildschirm nur bedingt als Farbreferenz eignet, da jeder anders eingestellt ist, was ja auch so stimmt, nur was dient denn dann als Farbreferenz? Herr Müller hat außerdem bei Freunden auch das T-Shirt im gleichen Farbton auf dem Bildschirm gesehen, wie bei ihm zu Hause.
Hat Herr Müller irgendeine Chance, das T-Shirt zurückzugeben? Er will ja nicht einmal das Geld zurück, sondern es nur in einer anderen Farbe haben.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 16.06.08, 11:34 Titel:
Es geht hier ja offenbar nicht um Widerruf (der bei personalisierter Ware in der Tat unmöglich sein dürfte), sondern um Gewährleistungsansprüche.
Zu fragen wäre also nur, ob es sich um einen Mangel handelt oder "nur" um ein Darstellungsproblem (die Unterschiede zwischen Bildschirm- und Druckfarben haben schon so manchen Grafiker in den verfrühten Wahnsinn getrieben). _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Herr Müller hat nach § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht. Anstelle des Widerrufsrechts könnte der Unternehmer ein Rückgaberecht einräumen, da aber das Widerrufsrecht nicht besteht, kann auch kein Rückgaberecht bestehen.
Herr Müller kann aber Gewährleistungsrechte geltend machen, wenn ein bestimmter Farbton vereinbart war. Dann müsste der VK nacherfüllen.
Weiterhin könnte Herr Müller nach § 119 BGB anfechten, da er sich über eine wesentliche Eigenschaft des T-Shirts irrte. Ein Schadenersatzanspruch der Firma wird nach § 122 II BGB ausgeschlossen sein, da sie wusste, dass die gelieferte Farbe nicht der am Bildschirm dargestellten Farbe entspricht.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
Dass Herr Müller über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht keine Chance hat, habe ich mir schon fast gedacht.
Das Icon zur Farbauswahl, auf das Herr Müller geklickt hat, hat den Farbwert #F7DBFB. Wie weit davon darf das gelieferte Produkt abweichen? Ab wann gilt ein Farbton als vereinbart? Gilt er automatisch als vereinbart, wenn der Verkäufer in seinen AGB nicht erklärt, dass zwischen den angezeigten Farben am Bildschirm und den Farben der Produkte Unterschiede auftreten können?
§ 119 BGB habe ich nicht ganz verstanden. Kann mir bitte jemand erklären, wie sich das auf den vorliegenden Fall anwenden ließe?
Das Icon zur Farbauswahl, auf das Herr Müller geklickt hat, hat den Farbwert #F7DBFB.
Die Frage ist, ob diese Farbe geliefert wurde.
Wenn nein, dann greift die Gewährleistung.
Wenn ja, würde die Gewährleistung nicht greifen, aber eine Anfechtung nach § 119 BGB käme in Betracht. Demnach kann der Irrende (hier der Käufer, der über die Farbe irrte) seine Willenserklärung anfechten, wenn er bspw. über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Kaufsache irrte. Die Farbe ist eine verkehrswesentliche Eigenschaft. Mit der Anfechtungserklärung wird die Willenserklärung zum Vertragsschluss nichtig (von Anfang an) und somit auch der Vertrag. Der andere Vertragsteil könnte dann vom Anfechtenden Schadenersatz verlangen, aber nur, wenn er den Anfechtungsgrund nicht kannte. Die Firma kannte den Grund bei Vertragsschluss (abweichende Darstellung am Bildschirm), sodass ein Schadenersatz (Vertrauensschaden) mE nicht iin Frage kommt.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
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Wenn Herr Müller sagt, dass die gelieferte Farbe nicht diesem Farbwert entspricht, liegt dann die Beweislast bei ihm oder beim Verkäufer? Herr Müller hat sich mal die Farbe auf vielen verschiedenen Bildschirmen anzeigen lassen und das T-Shirt daneben gehalten. Auch ein Druckerausdruck der Farbe ist viel heller, als die Farbe des Kleidungsstückes. Reicht das erst einmal von Herrn Müllers Seite aus?
Herr Müller hat bereits eine E-Mail an den Verkäufer gesendet und wartet nun auf eine Rückantwort.
Was genau bedeutet anfechten? Ist er trotzdem auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen?
Nein. Eine Willenserklärung anfechten bedeutet, diese nach Abgabe nichtig werden zu lassen. Dies geht nur unter bestimmten Voraussetzungen (§ 119 BGB u. § 123 BGB), die aber hier aufgrund des Irrtums vorliegen.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
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Der Verkäufer schickt ihm "ausnahmsweise" eine Paketmarke zu, so dass er sein Produkt zurücksenden kann, jedoch bringt er den Hinweis an, dass § 119 BGB auf individuell gestaltete Artikel nicht anzuwenden ist.
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