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Verfasst am: 17.06.08, 12:44 Titel: Terminsgebühr bei Wohnungsübergabe?
Hallo!
RA X vertritt einen Vermieter gegen dessen Mieter wegen fehlender Mieten und der darauf beruhenden fristloser Kündigung des Mietverhältnisses. Der Mieter zieht irgendwann ohne räumungsverfahren aus. Bei dem Wohnungsübergabetermin hatte der Vermieter den X gebeten anwesend zu sein, da er a) sich dies allein nicht zutraute und b) erhebliche Mängel in der Wohnung festgestellt wurden.
Der X hat dem VM nun - unter anderem - hierfür eine Terminsgebühr berechnet....Streitwert: Nettokaltmiete x 12
Nein. Für die außergerichtliche (!) Terminswahrnehmung, gleich welcher Art, entsteht für den Anwalt keine Terminsgebühr. Wird immer wieder, aus Unkenntnis, falsch gemacht.
Vorsichtshalber Nachtrag: War bereits ein Räumungsverfahren anhängig? Oder hatte der Anwalt bereits den Auftrag, ein Räumungsverfahren einzuleiten? Dann kann, auch wenn die Wohnungsübergabe außerhalb dieses Verfahrens stattgefunden hat, eine Terminsgebühr entstanden sein. _________________ Karma statt Punkte!
Richtig ist, dass bei fristlosen Kündigungen im Falle eines Prozesses die 12-fache Miete als Streitwert angesetzt wird. Auch bei einer außergerichtlichen Terminwahrnehmung bedarf es zur Gebührenfestsetzung eines Streitwertes. Weil der Mieter freiwillig auszog, ist die Frage, um was denn noch gestritten wurde. Welchen "Wert" haben also die Wohnungsübergabe und die angeblichen Mängel? _________________ Gruß Volker
Wenn Sie mich verstanden haben, habe ich mich undeutlich ausgedrückt
Richtig ist, dass bei fristlosen Kündigungen im Falle eines Prozesses die 12-fache Miete als Streitwert angesetzt wird.
Ungenau. Vgl. § 41 Abs. 2 S. 1 GKG.
Zitat:
Auch bei einer außergerichtlichen Terminwahrnehmung bedarf es zur Gebührenfestsetzung eines Streitwertes.
Nein. Bei einer außergerichtlichen Terminswahrnehmung gibt es keine Gebührenfestsetzung.
Zitat:
Weil der Mieter freiwillig auszog, ist die Frage, um was denn noch gestritten wurde. Welchen "Wert" haben also die Wohnungsübergabe und die angeblichen Mängel?
Nein. Vgl. § 23 Abs. 1 S. 3 RVG.
Diese Überlegungen sind jedoch müßig, da eine Terminsgebühr nach dem geschilderten Sachverhalt nicht entstanden sein kann. _________________ Karma statt Punkte!
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