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Kostenfestsetzungsantrag - Frist für Bearbeitung?

 
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Lucy Lustig
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.06.2008
Beiträge: 58

BeitragVerfasst am: 17.06.08, 17:53    Titel: Kostenfestsetzungsantrag - Frist für Bearbeitung? Antworten mit Zitat

Hallöle,
ich hoffe ich bin mit meiner Frage in diesem Forum richtig:-)

also:

Anwalt A vertritt in einer arbeitrechtlichen Angelegenheit den Berufungsbeklagten und gewinnt (Klage wird komplett abgewiesen - Revi. nicht zugelassen).
A hat den B-beklagten erst in dieser Instanz vertreten - vorher hat der Bb dies selbst erledigt. Bb bekommt PKH.

Nach Urteilsübersendung hat der A in 11/2007 einen KFA an das Landesarbeitsgericht gesandt und Festsetzung gem. § 104 ZPO (PKH) und § 126 ZPO (gegen unterliegenden Kläger) beantragt.

Bis Mitte 6/2008 ohne Reaktion....

Fragen nun:
sind sooooo lange Bearbeitungszeiten üblich?

war der Antrag richtig oder hätte er an das Eingangsgericht gestellt werden müssen (A war da aber nicht mit am Start!)

Was für Möglichkeiten hat man gegen solch eine lange Bearbeitungszeit?

Wer bearbeitet so einen Antrag in einem LandesARG?

Was kann eine planlose Refi ihrem feixenden Chef in dieser Sache empfehlen:-)???

Vielen Dank im Voraus für Anregungen aller Art!
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Erich Bauer
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 624
Wohnort: Darmstadt

BeitragVerfasst am: 17.06.08, 20:14    Titel: Re: Kostenfestsetzungsantrag - Frist für Bearbeitung? Antworten mit Zitat

Lucy Lustig hat folgendes geschrieben::


war der Antrag richtig oder hätte er an das Eingangsgericht gestellt werden müssen (A war da aber nicht mit am Start!)


§ 104 Abs.1 Satz 1 ZPO gilt unabhängig von anwaltlicher Vertretung.
_________________
Erich Bauer
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 17.06.08, 20:33    Titel: Re: Kostenfestsetzungsantrag - Frist für Bearbeitung? Antworten mit Zitat

Erich Bauer hat folgendes geschrieben::
Lucy Lustig hat folgendes geschrieben::


war der Antrag richtig oder hätte er an das Eingangsgericht gestellt werden müssen (A war da aber nicht mit am Start!)


§ 104 Abs.1 Satz 1 ZPO gilt unabhängig von anwaltlicher Vertretung.

Woraus (ArbGG) ergibt sich, daß für die Kostenfesetzung die entsprechenden Vorschriften der ordentlichen Gerichtsbarkeit gelten? Ich konnte im ArbGG nichts finden. Für diesen Fall evtl. aus § 9 Abs. 3 S. 1 ArbGG?

Ansonsten: Ma 'ne Sachstandsanfrage gemacht?!
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