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Verfasst am: 16.06.08, 21:28 Titel: Haftung Anwalt zur Fristwahrung bei BU Widerspruchsklage
Haftet ein Anwalt für die Versäumnis der Frist bei einer BU Widerspruchsklage.
In folgenden Fall hat eine Person A Leistungen von seiner BU gefordert. Die Versicherung zahlte ihm für eine bestimmte Zeit und lehnte des Weiteren die Leistungszahlung ab.
Gegen diese Ablehnung hat Person A nun die Möglichkeit innerhalb 6 Monaten eine Widerspruchsklage zu erheben. Er ist im Übrigen voll im Recht, da er immer noch BU ist.
Person A beauftragt einen Anwalt.
Anwalt verhandelt und führt eigenmächtig Verhandlungen mit der Versicherung. Er hält seinen Mandanten die Ganze Zeit hin und schickt ihm Schreiben mit dem Fristende (d.h. er ist über das Ende der Frist und die Folgen sehr wohl informiert).
Der Mandant vertraut ihm. Dann merkt der Mandant, dass der Anwalt keine Klage einreichen will. Von der Versicherung liegt auch noch nichts schriftliches vor.
Mittlerweile ist nur noch 1 Woche bis Fristende.
1) Welche Möglichkeiten hat der Mandant? Kann er als natürliche Person alleine vor dem Amtsgericht Klage einreichen?
2) Was sollte der Mandant tun, wenn der Anwalt die Frist verstreichen lässt?
3) Wie kann der Mandant den Anwalt dazu bringen doch noch schnell die Klage einzureichen?
4) Haftet der Anwalt, wenn er die Frist verstreichen lässt?
Verfasst am: 18.06.08, 12:30 Titel: Re: Haftung Anwalt zur Fristwahrung bei BU Widerspruchsklage
LaVida hat folgendes geschrieben::
Mittlerweile ist nur noch 1 Woche bis Fristende.
Moin,
eine Woche bis Fristende ist doch gar nicht so wenig. Anwälte haben zumeist mehr als nur ein Mandat und es kommt öffter vor als man denkt, dass Fristen bis zum letzten Tag ausgeschöpft werden.
Sollte der Anwalt tatsächlich die Frist verstreichen lassen und dem Mandanten daraus ein Schaden entstehen, dann haftet er wenn Verschulden vorliegt.
Meint,
die Fleetmaus _________________ Nothing for Ungood
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