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Gemeinsames Sorgerecht, Informationen durch schule

 
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Gucky1
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.04.2006
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 19.06.08, 07:55    Titel: Gemeinsames Sorgerecht, Informationen durch schule Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

hier mal fogenden Hyptetischen Fall:

Geschiedenes Paar, die Tochter lebt bei der Mutter.

Mutter giebt bei der Schule an alleinige Sorgeberechtigte zu sein. Vater weisst mit dem Scheidungsurteil das Gemeinsame Sorgerecht gegenüber der schule nach.

Die schule verweigert aber weiter die Auskünfte über die Tochter mit dem hinweis das für sie nur der zählt bei welchem die Tochter lebt.

Wie ist das ganze zu sehen?
Kann die Schule nach dem Motte handeln wenn mir eine Frau sagt sie habe das alleinige sorgerecht, glauben wir das , alles andere muss nachgewiesen werden.
Der Nachweiss wurde natürlich durch vorlage des Scheidungsurteils und des Protokols erbracht.

Dieses vor dem hintergrund das in deutschland ja das gemeinsame Sorgerecht die regel ist und nicht das alleinige.

Danke und Gruß
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mitternacht
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 19.06.08, 15:08    Titel: Re: Gemeinsames Sorgerecht, Informationen durch schule Antworten mit Zitat

Gucky1 hat folgendes geschrieben::
Hallo zusammen,

hier mal fogenden Hyptetischen Fall:

Geschiedenes Paar, die Tochter lebt bei der Mutter.

Mutter giebt bei der Schule an alleinige Sorgeberechtigte zu sein. Vater weisst mit dem Scheidungsurteil das Gemeinsame Sorgerecht gegenüber der schule nach.
Das Urteil würde in Bayern in Kopie zur Schülerakte genommen werden bzw. mit dieser verglichen werden. Wenn kein neueres Urteil da ist, dass das Scheidungsurteil aufhebt, hat der Vater ein Recht auf Auskunft. Gibt es aber ein jüngeres Urteil, das z. B. der Mutter das alleinige Sorgerecht zugesteht, dann bekommt der Vater keine Auskunft.

Zitat:
Die schule verweigert aber weiter die Auskünfte über die Tochter mit dem hinweis das für sie nur der zählt bei welchem die Tochter lebt.

Wie ist das ganze zu sehen?
Kommt auf's Bundesland an. Da der ganzen angelegenheit aber das (bundesweit geltende) Sozial- bzw. Familienrecht zugrunde liegt, sollte es überall ähnlich sein, wie oben beschrieben.
Zitat:
Kann die Schule nach dem Motte handeln wenn mir eine Frau sagt sie habe das alleinige sorgerecht, glauben wir das , alles andere muss nachgewiesen werden.
Auch das eigene Sorgerecht müsste die Mutter nachweisen.
Zitat:
Der Nachweiss wurde natürlich durch vorlage des Scheidungsurteils und des Protokols erbracht.
Nicht, wenn es ein neueres Urteil gibt, das das ältere aufhebt.

Zitat:
Dieses vor dem hintergrund das in deutschland ja das gemeinsame Sorgerecht die regel ist und nicht das alleinige.
Was "die Regel" ist, ist egal. Es muss jeder Einzelfall angemessen rechtlich gewürdigt werden.

Zitat:
Danke und Gruß

Bitte.
Gruß,
mitternacht.
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Kurt Knitz
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Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 19.06.08, 17:00    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Gucky,
Zitat:
Kann die Schule nach dem Motto handeln wenn mir eine Frau sagt sie habe das alleinige sorgerecht, glauben wir das
Ja. So lange, bis andere Indizien auftauchen, bis sich z.B. der Vater meldet und mitteilt, dass weiterhin GSR besteht.

Zitat:
Vater weist mit dem Scheidungsurteil das Gemeinsame Sorgerecht gegenüber der schule nach.
Gut gemacht.

Zitat:
Die schule verweigert aber weiter die Auskünfte über die Tochter mit dem hinweis das für sie nur der zählt bei welchem die Tochter lebt.
Das war vermutlich nur ein telefonisches Missverständnis. Der Vater lässt sich nicht provozieren, bleibt gelassen und souverän und klärt das kleine Missverständnis mit einem freundlichen Schreiben an den Schulleiter.

Zitat:
Dieses vor dem hintergrund das in deutschland ja das gemeinsame Sorgerecht die regel ist und nicht das alleinige.
Seit 1998.

mitternacht hat folgendes geschrieben::
Was "die Regel" ist, ist egal. Es muss jeder Einzelfall angemessen rechtlich gewürdigt werden.
Nein. Wenn keine eindeutigen Indizien dagegen sprechen, darf die Schule bis zum Beleg des Gegenteils vom GSR ausgehen.

Schöne Grüße
Kurt
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mitternacht
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 19.06.08, 20:00    Titel: Antworten mit Zitat

Kurt Knitz hat folgendes geschrieben::

mitternacht hat folgendes geschrieben::
Was "die Regel" ist, ist egal. Es muss jeder Einzelfall angemessen rechtlich gewürdigt werden.
Nein. Wenn keine eindeutigen Indizien dagegen sprechen, darf die Schule bis zum Beleg des Gegenteils vom GSR ausgehen.

Schöne Grüße
Kurt
Nein, Kurt, die Schule kann nicht einfach willkürliche Annahmen machen (so übersetze ich mal "von xy ausgehen") - die Schule ist verpflichtet, bei Auskünften vorher zu prüfen, ob der Anfragende ein Recht auf diese Auskunft hat. Telefonisch gibt es sowieso keine Auskünfte (es sei denn, die Schule hat angerufen, und weiß genau, wer der Gesprächspartner ist) - da ist die Überprüfung der Berechtigung schlecht möglich. Ich kenne eine Schule, die hatte vor einigen Jahren "intensiven Polizeikontakt", nachdem eine nicht-sorgeberechtigte Person telefonisch das Unterrichtsende eines Kindes erfragt hatte. Alles Weitere findet sich irgendwo hier: http://www.vermisste-kinder.de/

Gruß,
mitternacht.
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Kurt Knitz
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Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 19.06.08, 22:12    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo mitternacht,

die vernünftige Zurückhaltung bei der Herausgabe von Informationen an nicht identifizierbare Personen am Telefon ist doch keine Rechtfertigung dafür, wenn ein Lehrer aus ideologischen Gründen (in aller Regel eine Lehrerin aus grundsätzlicher Männerfeindlichkeit) das persönliche Gespräch mit einem Vater verweigert, der sein Sorgerecht schriftlich nachgewiesen hat.

Schöne Grüße
Kurt
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mitternacht
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 19.06.08, 22:27    Titel: Antworten mit Zitat

Er hat ein Scheidungsurteil vorgelegt.

Ob der Grund für die Verweigerung nun "Männerfeindlichkeit" ist (Deine Vermutung) oder ein aktueller Sorgerechtsbeschluss (der das Scheidungsurteil in dem Punkt aufheben würde) in der Schülerakte (meine Vermutung) bleibt hier reine Spekulation, solange der Fragesteller nichts dazu sagt.

Was für eine Person da nun "verweigert", geht aus der Formulierung in der Frage nicht hervor:
Zitat:
Die schule verweigert aber weiter die Auskünfte über die Tochter mit dem hinweis das für sie nur der zählt bei welchem die Tochter lebt.
Für mich klingt das nach Kommunikationsproblemen zwischen Schulsekrektariat und nicht-deutschem Vater.
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Kurt Knitz
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Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 20.06.08, 05:26    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Gucky,
Zitat:
Ob der Grund für die Verweigerung nun "Männerfeindlichkeit" ist (Deine Vermutung) oder ein aktueller Sorgerechtsbeschluss (der das Scheidungsurteil in dem Punkt aufheben würde) in der Schülerakte (meine Vermutung) bleibt hier reine Spekulation, solange der Fragesteller nichts dazu sagt.

Gibts einen neueren Sorgerechtsbeschluss, der etwas anderes aussagt, als im Scheidungsurteil steht?

Zitat:
Was für eine Person da nun "verweigert", geht aus der Formulierung in der Frage nicht hervor

Was für eine Person hat telefonisch, persönlich mündlich oder schriftlich was verweigert?

Hat der Vater schon das freundliche Schreiben an den Schulleiter abgeschickt oder persönlich hingetragen?

Schöne Grüße
Kurt
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
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BeitragVerfasst am: 20.06.08, 10:49    Titel: Antworten mit Zitat

Maßgeblich für die Erteilung einer Auskunft über schulische Angelegenheiten einzelner Schüler sind die Regelungen im Schulgesetz oder anderen das Schulverhältnis betreffenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Bundeslandes.

Soweit diese Vorschriften keine eindeutigen Vorgaben enthalten, sollten bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht die diesen jeweils gesetzlich zugewiesenen Befugnisse bei der Ausübung des Sorgerecht beachtet werden.

Das Gesetz unterscheidet in § 1687 Absatz 1 BGB zwischen zwei unterschiedlichen Bereichen von Befügnissen.

Zum einen nennt das Gesetz die "Angelegenheiten des täglichen Lebens", die allein von dem Elternteil wahrgenommen und verbindlich geregelt werden dürfen, bei dem sich das Kind aufhält. Hierzu könnten für die Schule beispielsweise folgende Angelegenheiten gerechnet werden: Wahl von Kursen oder Fächern, Auskünfte über den Leistungsstand, Informationen über pädagogische Fragen, Lehrpläne und -inhalte, Schulgestaltung, Lehrbücher, Termine (Ferientermine), Ergebnisse von Klassenarbeiten, Zeugnisse, Schulbescheinigungen, Entschuldigungen bei Krankheit, Teilnahme an Schulveranstaltungen (z.B. Klassenfahrten), Mitarbeit in Elternvertretungen. In diesen Angelegenheiten kann der Elternteil, bei dem sich das Kind nicht aufhält, zwar gemäß § 1686 BGB einen Anspruch auf Auskunft haben. Dieser richtet sich aber nicht gegen die Schule, sondern gegen den anderen Elternteil.

Zum anderen nennt das Gesetz die "Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung", in denen das Sorgerecht auch nach der Trennung nur von beiden Elternteilen gemeinsam wahrgenommen werden kann. Hierzu gehören alle schulischen Angelegenheiten, in denen grundsätzliche Entscheidungen zu treffen sind, beispielsweise die Anmeldung in der Schule, die Wahl einer weiterführenden Schule, die Entscheidung über den Besuch einer Förderschule und Informationen über existentielle Probleme (z.B. drohende Verweisung von der Schule oder Drogenmissbrauch).
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Kurt Knitz
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Anmeldungsdatum: 16.10.2005
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Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 20.06.08, 14:03    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Wahl von Kursen oder Fächern, Auskünfte über den Leistungsstand, Informationen über pädagogische Fragen, Lehrpläne und -inhalte, Schulgestaltung, Lehrbücher, Termine (Ferientermine), Ergebnisse von Klassenarbeiten, Zeugnisse, Schulbescheinigungen, Entschuldigungen bei Krankheit, Teilnahme an Schulveranstaltungen (z.B. Klassenfahrten), Mitarbeit in Elternvertretungen. In diesen Angelegenheiten kann der Elternteil, bei dem sich das Kind nicht aufhält, zwar gemäß § 1686 BGB einen Anspruch auf Auskunft haben. Dieser richtet sich aber nicht gegen die Schule, sondern gegen den anderen Elternteil.
Die Wahl des Belags auf dem Pausenbrot gehört zu den Dingen des täglichen Lebens, aber alles was hier aufgezählt wurde, gehört zu den Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung.
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 20.06.08, 15:12    Titel: Antworten mit Zitat

Kurt Knitz hat folgendes geschrieben::
... aber alles was hier aufgezählt wurde, gehört zu den Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung.

Woher stammt denn diese Erkenntnis? Welche Fundstellen gibt es?

Die von mir wiedergegebene Auffassung wird z.B. in gleicher oder ähnlicher Weise vertreten unter
http://www.vafk.de/themen/sonstiges/schule.html
http://www.familienrecht.damm-pp.de/Sorgerecht.htm
http://www.potthoff-schmidt.de/index.php?id=61
http://www.paritaet.org/vamv/info/2_98.html
http://www.ra-michael-stephan.de/rechtsgebiete/familienrecht/sorgerecht.html
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Kurt Knitz
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Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 21.06.08, 07:25    Titel: Antworten mit Zitat

Ok, das war nicht herrschende Gesetzgebung und Rechtsprechung, sondern meine persönliche Ansicht.

Der an erster Stelle der Quellenliste genannte Übersichtsartikel des Ministerialrats im Hessischen Kultusministerium Dr. Wolfgang Bott ist übrigens wesentlich lesbarer formatiert und mit einem guten Kommentar versehen unter
http://www.vaetersorgen.de/ElternUndSchule.html

Und es zeigt sich eben mal wieder, wie sehr Gesetzgebung und Rechtsprechung der sozialen Wirklichkeit hinterherhinken.
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Franz Königs
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BeitragVerfasst am: 21.06.08, 20:53    Titel: Antworten mit Zitat

Kurt Knitz hat folgendes geschrieben::
Und es zeigt sich eben mal wieder, wie sehr Gesetzgebung und Rechtsprechung der sozialen Wirklichkeit hinterherhinken.

Man könnte auch meinen, es zeige sich, wie wenig die schulische Wirklichkeit sich an Gesetz und Rechtsprechung orientiert.
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