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nehmen wir an, ein Herr Müller hat bei einem Internet-/Telefonanbieter einen Vertrag gehabt, jedoch aufgrund von diversen Unstimmigkeiten eine außerordentliche (also fristlose) Kündigung erwirken können. Er bekam am 09.05. einen Brief, in dem ihm ein Sonderkündigungsrecht von 4 Wochen eingeräumt wurde.
An ebenfalls diesem Tag, stellte Herr Müller jegliches surfen oder telefonieren über diesen Anbieter ein, klemmte die komplette Hardware ab.
Heute bekommt Herr Müller Post von diesem Anbieter. Eine letzte Rechnung für den Zeitraum vom 09.05. - 08.06. (Herr Müller hat in diesem Zeitraum weder ein Telefonat über diesen Anbieter, noch die Internetverbindung genutzt. War ja alles abgebaut).
Auf dieser Rechnung sind jedoch sowohl Gesprächskosten von 2,30€ wie auch Kosten für eine ADSL Verbindung von 13,00€ vorhanden.
Zudem, und dies betrifft die eigentliche Frage, hat der Anbieter eine "Pauschale für vorzeitige Vertragsbeendigung" von 177,00€ zzgl. USt. der Rechnung hinzugefügt, sodass Herr Müller jetzt eine Rechnung von 196,20€ begleichen soll.
In den AGB auf der Rückseite des Vertrages konnte Herr Müller nicht den Hauch einer Information finden, dass bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ein Pauschalbetrag fällig ist. Zudem ist Herr Müller (ALG2 Empfänger) finanziell gar nicht in der Lage, diese Summe zu bezahlen.
Ist das zulässig? Kann Herr Müller irgendetwas unternehmen, um zumindest diesen Pauschlabetrag nicht bezahlen zu müssen?
nehmen wir an, ein Herr Müller hat bei einem Internet-/Telefonanbieter einen Vertrag gehabt, jedoch aufgrund von diversen Unstimmigkeiten eine außerordentliche (also fristlose) Kündigung erwirken können.
Was bedeutet "erwirken"?
Wenn die Unstimmigkeiten nachweisbar und so gravierend waren, dass
1) die frsitlose Kündigung zulässig war und
2) der Telefonanbieter seine Forderungen verloren hat, z.B. weil er nicht in der Lage ist, seine vertragliche Leistung zu erbringen,
braucht Herr Müller vermutlich nichts zu zahlen. Er sollte den Anbieter fragen, auf welche Anspruchsgrundlagen er seine angeblichen Forderungen stützt. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Herr Müller hatte aufgrund nicht erbrachter Leistungen seitens des Anbieter versucht fristlos zu kündigen, was abgelehnt wurde. Der Anbieter interpretierte die unzulässige fristlose Kündigung jedoch als reguläre fristgerechte Kündigung, nannte jedoch als nächstmöglichen Kündigungstermin, einen Termin in diesem Jahr (z.B. den 07.02.2008, anstatt den 07.02.2009)
Da der Anbieter diesen Irrtum nach §119 BGB nicht nach §121 BGB unverzüglich angefochten hat, war dieses Datum als nächstmöglicher Kündigungstermin wirksam.
Das teilte Herr Müller dem Anbieter mit, worauf dieser schriftlich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ein Sonderkündigungsrecht von 4 Wochen einräumte.
Daraufhin nutzte Herr Müller die Hardware und den Anschluss nicht länger, und begab sich, wie vom Anbieter gefordert, unverzüglich in eine Filiale eines großen deutschen Telekommunikationsanbieters, und lies seine Nummer ruckportieren. Die Telefonleitung von Herrn Müller wurde nachweisbar am 26.05.08 vom alten Anbieter freigegeben.
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