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Internetauktionshaus [Name geändert]: ersteigerter Artikel defekt - Schadensanspruch?

 
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hebbe
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.06.2008
Beiträge: 9
Wohnort: bayern

BeitragVerfasst am: 17.06.08, 20:21    Titel: Internetauktionshaus [Name geändert]: ersteigerter Artikel defekt - Schadensanspruch? Antworten mit Zitat

Guten Abend!

Ich wollte mir mal über die Rechtslage erkundigen.
Ich war zwar schon bei einem Anwalt, jedoch will ich mich mit dieser Auskunft nicht zufrieden geben.

Ich habe vor ca. 1 Woche einen Komplettsatz Felgen + Reifen günstig bei Internetauktionshaus [Name geändert] ersteigert.
Nach Auktionsende teilte mir der Verkäufer mit, dass seine Frau einen Unfall mit dem Auto hatte und 2 Felgen einen Totalschaden haben.
Kann man in so einem Fall Schadensanspruch o.ä. fordern?
Finde es nämlich schade, wenn ich nun zusehen muss, wie mir dieses Schnäppchen entgeht!

Ein Foto von den defekten Felgen habe ich leider immer noch nicht bekommen!!! Traurig
Dies würde den Unfall bestätigen.

Vielen Dank!

Gruß,
Stefan
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pragmatiker
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.07.2007
Beiträge: 1047

BeitragVerfasst am: 17.06.08, 20:38    Titel: Antworten mit Zitat

nein, sie haben keinen schaden. sie brauchen natürlich für die felgen nicht zahlen und bekommen aber auch nichts.
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hebbe
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.06.2008
Beiträge: 9
Wohnort: bayern

BeitragVerfasst am: 17.06.08, 21:08    Titel: Antworten mit Zitat

vielen dank für die antwort!
dann spar ich mir mal die frage, ob ich gleichwertige fordern kann oder sonst irgend eine Entschädigung.
Da macht man mal ein Schnäppchen und dann sowas!!! Verrückt

gruß,
stefan

edit: sorry, dass ich nochmal nachfragen muss. Der Verkäufer ist verpflichtet, mir die vier Felgen zu geben. Was ist, wenn er die defekten zwei nicht mehr hat?
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 17.06.08, 23:58    Titel: Antworten mit Zitat

pragmatiker hat folgendes geschrieben::
nein, sie haben keinen schaden.


Das ist so pauschal falsch. Der Schaden könnte die Differenz zwischen Wert und Kaufpreis sein (beim berühmten 1-EUR-Schnäppchen kann das durchaus eine Menge Geld sein).

Ein Schadensersatzanspruch setzt allerdings Vertretenmüssen seitens des VK voraus; dazu ist aus dem Sachverhalt nichts zu entnehmen.

Erhält der VK für den Unfall eine Entschädigung von (s)einer Versicherung, könnte der K auch den entsprechenden Anteil fordern (wobei man dann wiederum lange prozessieren könnte, wie hoch der wäre).

In jedem Fall würde ich als K in der Situation Beweise für die Behauptungen des VK fordern. Daß Schnäppchen plötzlich "kaputt gehen" oder "der Hund es zerrissen hat", ist ja nicht unbedingt selten. Honi soit... Sehr böse
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Hogwarts
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Anmeldungsdatum: 01.01.2005
Beiträge: 899
Wohnort: Lummerland

BeitragVerfasst am: 18.06.08, 05:46    Titel: Antworten mit Zitat

Ich sehe das genauso wie Michael A. Schaffrath. Also weiter bei Internetauktionshaus [Name geändert] den Verkäufer beobachten... Nicht selten tauchen die Angebote einige Zeit später wieder auf.
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Die Kunst der Personalführung ist es, den Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet.
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pragmatiker
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.07.2007
Beiträge: 1047

BeitragVerfasst am: 18.06.08, 07:25    Titel: Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
pragmatiker hat folgendes geschrieben::
nein, sie haben keinen schaden.


Das ist so pauschal falsch. Der Schaden könnte die Differenz zwischen Wert und Kaufpreis sein (beim berühmten 1-EUR-Schnäppchen kann das durchaus eine Menge Geld sein).

Ein Schadensersatzanspruch setzt allerdings Vertretenmüssen seitens des VK voraus; dazu ist aus dem Sachverhalt nichts zu entnehmen.

Erhält der VK für den Unfall eine Entschädigung von (s)einer Versicherung, könnte der K auch den entsprechenden Anteil fordern (wobei man dann wiederum lange prozessieren könnte, wie hoch der wäre).

In jedem Fall würde ich als K in der Situation Beweise für die Behauptungen des VK fordern. Daß Schnäppchen plötzlich "kaputt gehen" oder "der Hund es zerrissen hat", ist ja nicht unbedingt selten. Honi soit... Sehr böse


nein, es gibt keine differenz, denn der verkäufer kann nicht liefern (nachträgliche unmöglichkeit ist eingetreten, die er lt. sachverhalt nicht zu vertreten hat) das entbindet den käufer von der pflicht zur kaufpreiszahlung, auch muss er nicht 2 von 4 felgen abnehmen, denn er hat einen kaufvertrag geschlossen, nicht 4.
der verkäufer ist entbunden von der pflicht zur lieferung, da die sache (d i e s e gebrauchten felgen) untergegangen ist.

das herumdeuten am sachverhalt mit glaskugel und "was wäre wenn" hilft wohl nicht weiterbei der beantwortung der fragen und fällt allenfalls unter die rubrik lebenshilfe... Winken
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ThoT
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Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 848

BeitragVerfasst am: 18.06.08, 08:40    Titel: Antworten mit Zitat

Natürlich gibt es eine Diferenz, die einen ersatzfähigen Schaden darstellt.
Wenn die Felgen einen objektiven Wert von 150 € /Stck haben und der Käufer sie für 100 €/Stck. ersteigert hat macht das bei 4 Felgen immerhin ein gutes Geschäft im Wert von 200 €!
Wie M.A.S. schon sagte, auf das Vertretenmüssen kommt es an. Dafür dass dieses nicht vorliegt ist nach § 280 I 2 aber der Schuldner (hier VK) beweispflichtig! Insofern geht der Tipp in die richtige Richtung doch erstmal vom VK überhaupt einen Beweis dafür zu verlangen, dass ein Totalschaden an zwei Felgen vorliegt.
Und warum eine vollständige UMK eintreten soll, wenn zwei von vier Felgen kaputt sind, erschließt sich mir nicht ganz. Für mich ist das eher ein Fall der teilweisen UMK, da ja zwei Felgen geleistet werden können. Ob der Käufer sich diese Leistung gefallen lassen muss ist eine andere Frage...
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hebbe
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.06.2008
Beiträge: 9
Wohnort: bayern

BeitragVerfasst am: 18.06.08, 09:35    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Morgen.

Ich werde wohl den Verkäufer bitten, innerhalb von 7 Tagen seine Beweispflicht nachzukommen und mir ein Foto o.ä. zu schicken.
Wenn er dies nicht macht ist er im Verzug, d.h. ich kann einen Anwalt angagieren, ohne etwas dafür bezahlen zu müssen. Stimmt so, oder?

ahja, nachdem der Preis für Felgen + Reifen im zweistelligen Bereich ist, stellt es für mich einen Schaden da.

Besten Dank!

Gruß,
stefan

ps: was ist mit dem Kürzel "UMK" gemeint? ..sorry Winken
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ThoT
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Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 848

BeitragVerfasst am: 18.06.08, 09:47    Titel: Antworten mit Zitat

UMK = Unmöglichkeit iSd. § 275 BGB

Der Verzug wird nicht durch das Fordern von Beweisen begründet, sondern durch Mahnung, d.h. eine Aufforderung an den Schuldner, die fällige Leistung jetzt zu erbringen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass beweisbar ist, dass dem Schuldner eine solche Mahnung auch zugegangen ist. Z.B. Versendung per Einschreiben.
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hebbe
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.06.2008
Beiträge: 9
Wohnort: bayern

BeitragVerfasst am: 18.06.08, 10:00    Titel: Antworten mit Zitat

achso, danke!

Nachdem mir der Verkäufer nach mehrmaliger Aufforderung keinen Beweis liefert wird es auch keinen geben oder er hat die Felgen bereits entsorgt.
Dann werde ich Ihm wohl schreiben, dass er mir innerhalb einer Woche einen Termin mitteilt, wo ich alle V I E R Felgen abholen bzw besichtigen kann.
bis dato wollte er mich ja schließlich mit nur 2 Felgen abspeisen.

Dann ist er im Verzug und ich kann die Angelegenheit einen Anwalt übergeben.
Können ab diesem Zeitpunkt noch irgendwelche Kosten auf mich zurückkommen? Egal wie der Prozess verläuft/endet? Habe keine Rechtsschutzversicherung und daher ist es für mich nur Interessant, wenn ich 100%ig keine Kosten habe.

gruß,
stefan
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 18.06.08, 12:32    Titel: Antworten mit Zitat

hebbe hat folgendes geschrieben::
Können ab diesem Zeitpunkt noch irgendwelche Kosten auf mich zurückkommen? Egal wie der Prozess verläuft/endet?


Den eigenen RA (und bei Klage die Gerichtskosten) muß man sowieso erst mal vorstrecken. Wenn die Gegenseite dann pleite ist und von Sozialhilfe lebt, bleibt man auch bei Obsiegen erst mal auf den Kosten sitzen, kann aber 30 Jahre lang vollstrecken.

Da hat man auch immer Spaß; ein Freund von mir hat mal eine Klage gegen einen Typen gewonnen, der nach eigener Aussage S-Klasse und Porsche fährt und in einem dicken Haus wohnt - und dann bei Eintreibung von titulierten 1000 EUR noch mal einen Bettelbrief geschrieben hat, soviel Geld könne er gerade nicht auftreiben. Überrascht
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hebbe
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.06.2008
Beiträge: 9
Wohnort: bayern

BeitragVerfasst am: 18.06.08, 13:16    Titel: Antworten mit Zitat

lol.
harte Geschichte!! Geschockt

Was würdet ihr in so einem Fall machen?
Auf die Erfüllung des Vertrags appellieren, oder die ganze Sache vergessen?

Leider bin ich mir nämlich noch immer nicht ganz sicher, ob ich nun Schadensersatz fordern kann. Manche sagen "ja", die anderen "nein".
Ich würde "ja" sagen, aber habe leider zu wenig Ahnung davon. Traurig

Gruß,
Stefan
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ThoT
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Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 848

BeitragVerfasst am: 18.06.08, 14:45    Titel: Antworten mit Zitat

Du hast doch oben beschrieben, dass du bereits anwaltlich beraten wirst. Der Anwalt wird mit Sicherheit eine bessere Einschätzung abgeben können (da er den Sachverhalt auch genau kennt/kennen sollte), ob eine eventuelle Schadensersatzklage Aussicht auf Erfolg hat...
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hebbe
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.06.2008
Beiträge: 9
Wohnort: bayern

BeitragVerfasst am: 18.06.08, 15:17    Titel: Antworten mit Zitat

naja, der anwalt meinte, dass ich die 2 anderen felgen kaufen sollte.
natürlich zu einem günstigeren preis.
zum thema schadensersatz hat er nicht viel gesagt.
nur, dass es bei felgen problematisch ist, da er nicht die selben felgen auftreiben kann und neue muss er mir nicht geben.

gruß,
stefan
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hebbe
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.06.2008
Beiträge: 9
Wohnort: bayern

BeitragVerfasst am: 22.06.08, 10:58    Titel: Antworten mit Zitat

hallo nochmals...

darf der VK überhaupt noch den vollen Betrag verlangen, wenn ein Teil des Artikels defekt ist.
Wird dies als Betrug gewertet?
Die Ware ist ja nicht beschrieben.

Nur bin ich mir da nicht sicher, da er mich vor der Abholung darauf hingewiesen hat.

gruß,
stefan
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