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Verfasst am: 22.06.08, 18:12 Titel: Formfehler in Bezug auf Nachprüfung
Hallo Forumsgemeinde,
mein Sohn hat dieses Schuljahr (Klasse 6) nicht bestanden, weil er in 2 Hauptfächern eine 5 hat. Einmal in Deutsch und einmal in Französisch. Es geht nicht darum, dass ich ihn mit aller Gewalt in die nächste Jahrgangsstufe bringen möchte, sondern darum, dass von dieser Nichtversetzung eventuell seine ganze Schullaufbahn abhängt. Denn wenn er an diesem Gymnasium die 6. wiederholen muss, so muss er in eine Englischklasse. Er hatte bisher noch kein Englisch und müsste den Stoff der 5. Klasse nachholen und den der 6. mitlernen.
Wenn wir ihn auf die nächste Realschule schicken das gleiche. Dort gibt es zwar noch eine 6. Klasse Französisch, aber die ist schon überfüllt, er müsste dort auch in eine Englischklasse. Auf das andere örtliche Gymnasium können wir ihn nicht schicken, da er er nicht versetzt wurde (man darf in diesem Fall nur auf einen "niedrigeren" Schultyp wechseln).
Meine Frage zur Klärung der Rechtslage bezieht sich auf eine Nachprüfung in Französisch: die Französischlehrerin meines Sohnes war längere Zeit krank und wurde durch eine andere Lehrkraft ersetzt unter der er sich verbessert hat und die auch meinte, dass eine 4 im Zeugnis noch möglich wäre. Dann kehrte die ursprüngliche Lehrerin zurück, diese wiederum meinte eine 4 sei ausgeschlossen.
Dann wollte ich wissen, ob eine Nachprüfung möglich sei. Doch laut § 19 sei dies nicht möglich. Den genauen Paragraphen habe ich noch gar nicht gefunden.
Ich habe vor Ende dieses Schuljahres gegen diese Entscheidung Widerspruch schriftlich und mit Gegenzeichnung eingereicht doch es kam keine Antwort. Laut dem örtlichen Realschuldirektor sei dies ein Formfehler, da ich vor Schuljahresende über Annahme bzw. Ablehnung dieses Widerspruchs in Kenntnis gesetzt werden müsste. Doch ich habe überhaupt keine Antwort erhalten.
§ 19
Schullaufbahnentscheidung am Ende der schulartabhängigen
Orientierungsstufe und der schulartübergreifenden Orientierungsstufe
von Realschule/Gymnasium
(1) Am Ende der schulartabhängigen Orientierungsstufe erhalten die Schüler, denen ein Wechsel der Schullaufbahn zu raten ist, eine Empfehlung der Klassenkonferenz. Am Ende der schulartübergreifenden Orientierungsstufe von Realschule/Gymnasium erhalten alle Schüler eine Empfehlung. Den Eltern ist zuvor Gelegenheit zu einem Gespräch zu geben.
(2) Grundlage der Schullaufbahnempfehlung sind das Lernverhalten und die Leistungen unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung des Schülers in der Orientierungsstufe. Eine Empfehlung der Hauptschule für die Realschule oder das Gymnasium oder eine Empfehlung der Realschule für das Gymnasium kann nur ausgesprochen werden, wenn der Durchschnitt der Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache sowie der Durchschnitt der Leistungen in den übrigen Fächern mindestens 2,5 beträgt. Bei der Ermittlung des Durchschnitts bleibt eine zweite Dezimalstelle unberücksichtigt. In der Hauptschule gelten in den Fächern mit äußerer Differenzierung die Anforderungen der oberen Leistungsebene.
(3) Für Schüler der schulartabhängigen Orientierungsstufe der Hauptschule findet eine Versetzung nach § 60, für die anderen Schüler eine Versetzung nach § 61 statt.
(4) Der versetzte Schüler kann, auch bei abweichender Empfehlung, die bisher besuchte Schulart, bei der schulartübergreifenden Orientierungsstufe von Realschule/Gymnasium die Realschule oder das Gymnasium, in der Klassenstufe 7 besuchen. Der nichtversetzte Schüler kann sie in Klassenstufe 6 weiter besuchen, es sei denn, er hat sowohl nach der Klassenstufe 5 (§ 17 Abs. 4 und 5) als auch nach der Klassenstufe 6 die Empfehlung erhalten, statt des Gymnasiums die Realschule oder Hauptschule oder statt der Realschule die Hauptschule zu besuchen; in diesem Fall besucht der Schüler die zuletzt empfohlene Schulart ( § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG). Tritt ein nach § 61 nichtversetzter Schüler in die Hauptschule über, kann er ohne Wiederholung dort in die Klassenstufe 7 eintreten, sofern er die für die Hauptschule gültigen Versetzungsvoraussetzungen (§ 60) erfüllt.
(5) Die Versetzungsentscheidung wird zusammen mit einer etwaigen Schullaufbahnempfehlung mindestens 14 Unterrichtstage vor Beginn der Sommerferien den Eltern schriftlich mitgeteilt. Folgen die Eltern der Empfehlung, so melden sie den Schüler spätestens acht Unterrichtstage vor Beginn der Sommerferien an der von ihnen gewählten Schule an und setzen die bisher besuchte Schule von der Anmeldung in Kenntnis; sie legen bei der Anmeldung die Schullaufbahnempfehlung und das Zeugnis vor. Folgen die Eltern der Empfehlung nicht, bieten ihnen die bisher besuchte Schule und die von ihnen gewählte Schule eine Beratung zur Schullaufbahnwahl an.
Gab es das Gespräch - oder ein Angebot dazu? Wenn nicht: Formfehler; Einspruch gegen die Entscheidung möglich.
Zur Versetzung siehe also § 61. Aus dem Gesagten schließe ich, dass nach Klasse 5 keine Übertrittsempfehlung an Realschule/Hauptschule erfolgt ist. Richtig?
So, jetzt der § 61:
Zitat:
§ 61
Versetzung in Realschule und Gymnasium
(1) Ein Schüler ist zu versetzen, wenn er in keinem Fach eine Note unter ,,ausreichend" oder nur in einem Fach die Note ,,mangelhaft" hat. Darüber hinaus ist ein Schüler zu versetzen, wenn die unter ,,ausreichend" liegenden Noten ausgeglichen werden.
(2) Für den Ausgleich gilt:
1. Die Note ,,ungenügend" kann durch die Note ,,sehr gut" und die Note ,,mangelhaft" durch die Note mindestens ,,gut" in einem anderen Fach ausgeglichen werden. An die Stelle der Note ,,sehr gut" können zwei Noten ,,gut" und an die Stelle der Note ,,gut" zwei Noten ,,befriedigend" in anderen Fächern treten.
2. In der Realschule können [...]
3. Ab der Klassenstufe 6 des Gymnasiums können unter ,,ausreichend“ liegende Noten in Deutsch, der ersten und zweiten Pflichtfremdsprache und Mathematik - im Falle des Peter-Altmeier-Gymnasiums (Musikgymnasium) auch Musik - nur durch Noten in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden. In der Klassenstufe 10 (Eingangsklasse) des Aufbaugymnasiums können unter ,,ausreichend“ liegende Noten in Deutsch, der ersten Pflichtfremdsprache und Mathematik nur durch Noten in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden. An Gymnasien mit Latein als erster Pflichtfremdsprache tritt mit Einsetzen der dritten Pflichtfremdsprache diese an die Stelle der zweiten. An allen Gymnasien können unter ,,ausreichend“ liegende Noten in sonstigen Fächern auch durch die Noten der Wahlfächer Fremdsprache und Informatik sowie mit Genehmigung der Schulbehörde durch die Noten weiterer Wahlfächer ausgeglichen werden.
4. Ein Ausgleich ist nicht möglich, wenn Noten unter ,,ausreichend" vorliegen,
a) bei einem Schüler der Realschule [...];
b) bei einem Schüler des Gymnasiums in vier Fächern oder in drei Fächern, sofern im letzteren Fall mehr als ein Fach zu der in Nummer 3 genannten Fächergruppe gehört.
Hat der Knabe in Mathe (oder in einer weiteren Fremdsprache) eine 1 oder 2? Dann wäre ein Notenausgleich möglich - und damit die Versetzung.
Außer § 61 gibt's noch 61a, b, c, die sich mit der Nachprüfung befassen:
Zitat:
§ 61a
Versetzung aufgrund einer Nachprüfung
(1) Wird ein Schüler der Klassenstufen 6 bis 8 der Hauptschule oder der Regionalen Schule gemäß § 60, der Klassenstufen 6 bis 9 der Realschule, der Regionalen Schule oder des Gymnasiums oder der Klassenstufe 9 der Integrierten Gesamtschule gemäß § 61 nicht versetzt, so kann eine Nachprüfung in einem unter ,,ausreichend" liegenden Fach durchgeführt werden, wenn die Verbesserung bereits um eine Notenstufe in diesem Fach zur Versetzung führen würde. In besonderen Fällen (§ 62) kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eine Nachprüfung in zwei Fächern durchgeführt werden.
(2) Eine Nachprüfung findet nicht statt, wenn ein Schüler der Klassenstufe 6 nicht versetzt wird und am Ende der Klassenstufen 5 und 6 die Empfehlung erhalten hat, eine andere als die bislang besuchte Schulart zu besuchen ( § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG, § 19 Abs. 4 Satz 2 ).
(3) Der Schüler ist versetzt, wenn er aufgrund der Ergebnisse der Nachprüfung die Versetzungsanforderungen (§§ 60, 61) erfüllt. Das Jahreszeugnis erhält den Vermerk: ,,Der Schüler wird aufgrund der Nachprüfung vom ... im Fach ... in die Klassenstufe ... versetzt."
Nach Absatz (1) wäre eine Nachprüfung möglich. Und nach Absatz (2) - nun, das müssen Sie selbst feststellen. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
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