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Fahrkartenkauf unter Freunden

 
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beere20
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Anmeldungsdatum: 04.05.2008
Beiträge: 32

BeitragVerfasst am: 23.06.08, 16:49    Titel: Fahrkartenkauf unter Freunden Antworten mit Zitat

Hallo und Guten Abend,

Angenommen, A bittet B mündlich Fahrkarten für eine Zugreise zu bestellen. Diese Fahrkarten sind:
1. nicht namentlich
2. nicht rückerstattbar
3. zuggebunden

A schickt B das Geld über einen Zahlungsdienst. Vereinbart wurde weiterhin, dass die Fahrkarten vom Bahnunternehmen direkt an A geschickt werden.

Da A nach 8 Wochen immer noch keine Fahrkarten hat, fordert er von B eine Buchungsnummer, um den Verbleib zu erforschen. B verweigert dies mit dem Hinweis, die Fahrkarten seien unterwegs.

A wendet sich an das Bahnunternehmen. Dort sagt man ihm, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Fahrkarten jemals gebucht wurden.
Jedoch sei eine genaue Auskunft nicht möglich, da keine Buchungsnummer vorliegt.
A versucht B zur Rede zu stellen, aber B ist nicht erreichbar.

Wie sieht die Rechtslage für A aus?

Ab wann kann A sein Geld zurückfordern?
Reicht als Rechtsgrundlage die Aussage des Sachbearbeiters der Bahngesellschaft, dass warscheinlich nie eine Buchung erfolgt ist?

Danke im Vorraus für die Hilfe Sehr glücklich
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 23.06.08, 17:05    Titel: Antworten mit Zitat

Was mit den Fahrkarten ist, weiß ich nicht. Aber wenn B den Auftrag nicht ausgeführt hat, muss er das Geld als ungerechtfertigte Bereicherung zurück geben. Wenn B behauptet, den Auftrag ausgeführt zu haben, muss er das glaubhaft machen. Wenn er die Buchungsnummer ohne ersichtlichen Grund verweigert, darf A ihn m.E. in Verzug setzen und das Geld ggf. gerichtlich eintreiben.
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"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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beere20
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Anmeldungsdatum: 04.05.2008
Beiträge: 32

BeitragVerfasst am: 23.06.08, 17:43    Titel: Antworten mit Zitat

Hi, erst einmal Danke für deine Antwort Smilie

Wie sieht die Rechtslage für A aus, wenn A sich neue Fahrkarten hat kaufen müssen, die teurer waren?
Muss B diese Mehrkosten übernehmen?

Was heisst ungerechtfertigte Bereicherung? Hat das auch eine strafrechtliche Relevanz?

Aber ab wann darf A das Geld zurückfordern? Kann A das noch vor dem Abreisetermin oder erst danach machen?
Reicht die Aussage des Sachbearbeiters, dass die Fahrkarte unter den Namen der Firma und des Namen von B keine Buchung aufzufinden sei, um das Geld zurückzufordern?

Ist die Aussage des Sachbearbeiters der Bahngesellschaft, dass die besagte Fahrkarte zum von B angekündigten Kauftermin noch nicht verfügbar war?

Hierzu als Extra-Erläuterung Sehr glücklich :
Fahrkarten können erst 100 Tage vor Reiseantritt gebucht werden. B behauptet, er hätte diese bereits 106 Tage vorher gebucht. Nach Aussage des Sachbearbeiters sei dies aber nicht möglich!
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 24.06.08, 16:51    Titel: Antworten mit Zitat

B muss die Mehrkosten übernehmen, wenn er nachweisbar verpflichtet war, die Fahrkarten zu oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu bestellen.

Ungerechtfertigte Bereicherung siehe z.B. hier.
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beere20
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Anmeldungsdatum: 04.05.2008
Beiträge: 32

BeitragVerfasst am: 25.06.08, 11:33    Titel: Antworten mit Zitat

Oh, sehr interessanter Link. Danke dafür!

Wie sieht der Fall aus, wenn B das Geld für die Fahrkarten genommen hat, diese aber nie bestellt hat, und zusätzlich das Geld von A ausgegeben hat.

Laut dem Link hat A dann ja keinen Anspruch mehr auf das Geld.

Gibt es für A dennoch eine Möglichkeit, an das Geld zu kommen? B hat es ja an sich genommen, ohne jemals dafür die abgemachte Leistung zu erbringen.
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 25.06.08, 14:04    Titel: Antworten mit Zitat

beere20 hat folgendes geschrieben::
Wie sieht der Fall aus, wenn B das Geld für die Fahrkarten genommen hat, diese aber nie bestellt hat, und zusätzlich das Geld von A ausgegeben hat.

Laut dem Link hat A dann ja keinen Anspruch mehr auf das Geld.
mein Link hat folgendes geschrieben::
Weiß der Bereicherte vom Fehlen des Rechtsgrundes, kann er sich nicht (mehr) auf Entreicherung berufen (§§ 818 Absatz 4, 819 BGB).
B weiß, dass er das Geld nicht einfach so, sondern für die Fahrkartenbestellung erhalten hat. Siehe dazu außerdem § 266 StGB.
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svenvanhien
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Anmeldungsdatum: 19.04.2007
Beiträge: 417

BeitragVerfasst am: 06.07.08, 16:34    Titel: Antworten mit Zitat

beere20 hat folgendes geschrieben::


Hierzu als Extra-Erläuterung Sehr glücklich :
Fahrkarten können erst 100 Tage vor Reiseantritt gebucht werden. B behauptet, er hätte diese bereits 106 Tage vorher gebucht. Nach Aussage des Sachbearbeiters sei dies aber nicht möglich!

Doch, bei einer Reihe von grenzüberschreitenden Zügen ist die Buchung ab 180 Tage vorher möglich.
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