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Verfasst am: 21.06.08, 16:29 Titel: Weitere Kosten trotz Rücknahme der Klage?
Nehmen wir mal an, jemand hat sich der Sammelklage gegen die Deutsche Anbieter X AG angeschlossen. Und er wurde auch per Beschluss der Musterklage (KapMuG) beigeschlossen.
Und nach den ersten Verhandlungstagen sieht er keine guten Aussichten mehr, und beschliesst sich aus der Klage zurückzutreten.
Nun wird ihm aber vom Anwalt gesagt, er müsste trotzdem die weiteren Kosten tragen, die in dem Verfahren entstehen.
Ist das so korrekt ? Der Anwalt beruft sich auf das Kapitalmustergesetz!
Verfasst am: 24.06.08, 20:47 Titel: Re: Weitere Kosten trotz Rücknahme der Klage?
komo hat folgendes geschrieben::
Nehmen wir mal an, jemand hat sich der Sammelklage gegen die Deutsche Anbieter X AG angeschlossen. Und er wurde auch per Beschluss der Musterklage (KapMuG) beigeschlossen.
Und nach den ersten Verhandlungstagen sieht er keine guten Aussichten mehr, und beschliesst sich aus der Klage zurückzutreten.
Nun wird ihm aber vom Anwalt gesagt, er müsste trotzdem die weiteren Kosten tragen, die in dem Verfahren entstehen.
Ist das so korrekt ? Der Anwalt beruft sich auf das Kapitalmustergesetz!
Wenn ich § 17 dieses Gesetzes so lese, sieht es so aus, als könnte das sogar stimmen:
Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten hat folgendes geschrieben::
§ 17
Gegenstand der Kostenentscheidung im Prozessverfahren
1Die dem Musterkläger und den auf seiner Seite Beigeladenen im erstinstanzlichen Musterverfahren erwachsenen Kosten gelten als Teil der Kosten des ersten Rechtszugs des jeweiligen Prozessverfahrens. 2Die dem Musterbeklagten und den auf seiner Seite Beigeladenen im erstinstanzlichen Musterverfahren erwachsenen Kosten gelten anteilig als Kosten des ersten Rechtszugs des jeweiligen Prozessverfahrens. 3Die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis der Höhe des von dem jeweiligen Kläger geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist, zu der Gesamthöhe der von dem Musterkläger und den auf seiner Seite Beigeladenen des Musterverfahrens in den Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese Gegenstand des Musterverfahrens sind. 4Ein Anspruch ist hierbei nicht zu berücksichtigen, wenn die Klage innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 7 in der Hauptsache zurückgenommen worden ist. 5§ 96 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Das Gesetz gibt den Gerichten die Chance, aus der Masse der Klagen grob herauszufiltern, was für die Entscheidungsfindung wesentlich ist. Auch erlaubt es, hohe Prozesskosten auf sämtliche Kläger zu verteilen. Mitgefangen, mitgehangen als Grundsatz. Deswegen hat man ja als Beteiligter innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses noch Gelegenheit, auszusteigen.
Der Anwalt wird seinen Mandanten sicherlich darüber ordnungsgemäß belehrt haben, bzw. eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung des Gerichtes rechtzeitig an ihn weitergegeben haben. _________________ „Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
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